Beschluss
5 TaBV 8/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0119.5TABV8.21.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines Haustechnikers in einem Museum, der sicherheitstechnische Anlagen betreut, kann erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen und an das fachliche Geschick stellen, sodass es sich um hochwertige Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) handelt.(Rn.87)
2. Besonders hochwertige Arbeiten im tariflichen Sinne erbringt ein Haustechniker regelmäßig erst dann, wenn die Fachkenntnisse des einschlägigen Ausbildungsberufs für die Tätigkeiten nicht mehr ausreichen, sondern weitergehende, insbesondere fachübergreifende, Kenntnisse nötig sind.(Rn.95)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 – 1 BV 6/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines Haustechnikers in einem Museum, der sicherheitstechnische Anlagen betreut, kann erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen und an das fachliche Geschick stellen, sodass es sich um hochwertige Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) handelt.(Rn.87) 2. Besonders hochwertige Arbeiten im tariflichen Sinne erbringt ein Haustechniker regelmäßig erst dann, wenn die Fachkenntnisse des einschlägigen Ausbildungsberufs für die Tätigkeiten nicht mehr ausreichen, sondern weitergehende, insbesondere fachübergreifende, Kenntnisse nötig sind.(Rn.95) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 – 1 BV 6/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Haustechnikers in einem Museum. Die Arbeitgeberin betreibt ein meereskundliches Museum mit verschiedenen Standorten. Zum 01.01.2019 übernahm sie etwa 80 Beschäftigte einer Tochtergesellschaft im Wege eines Betriebsübergangs. Die Tochtergesellschaft übertrug sämtliche Vermögenswerte und Verträge (soweit möglich) auf die Arbeitgeberin. Die Beteiligten schlossen hierzu am 25.09.2019 einen Interessenausgleich. Die Arbeitgeberin ist aufgrund eines Haustarifvertrages an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung gebunden (im Folgenden: TVöD-V – Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die übernommenen Arbeitnehmer der tarifvertraglichen Entgeltordnung zuzuordnen. Der Haustechniker K. S. schloss im Jahr 1994 die dreieinhalbjährige Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur ab und ist seit dem 01.04.2008 bei der Arbeitgeberin bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er absolvierte eine 14-tägige Fortbildung zur verantwortlichen Elektrofachkraft, um an Elektroanlagen arbeiten zu dürfen. Unterstellt ist er dem Teamleiter Technik des Ozeaneums, der ausgebildeter Meister für Heizung, Lüftung, Sanitär ist. Zum Team Technik des Ozeaneums gehören insgesamt fünf Mitarbeiter mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten, darunter auch ein ausgebildeter Elektromonteur. Übertragen sind Herrn S. die folgenden Tätigkeiten: Nr. Arbeitsvorgang %-Anteil 1. Betreuen der haus-, gebäude- und ausstellungstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Maschinen 97 1.1 Kontrollieren, Überwachen und Sicherstellen der Funktionalität der sicherheitstechnischen Anlagen (Einbruchmelde-, BrandmeIdeanlage, Zugangskontrolle (ZK), Brandschutz-/Fluchttüren, Aufzugsanlage und Gebäudeleittechnik), der Haus- und Ausstellungstechnik sowie von Fenstern, Türen und der Schließanlage 1.2 Erfassen und Dokumentieren der Betriebszustände der funktionssicherheitsrelevanten, betriebstechnischen Einrichtungen 1.3 Ermitteln der Ursache von Fehlern, Störquellen bzw. Problemen, Feststellen von Schäden, Beheben von (Kommunikations-)Störungen der Einbruch-/Brandmeldeanlage (im Programmier-/Errichtermodus), Durchführen von Reparaturen 1.4 Veranlassen von Reparaturmaßnahmen bzw. des Beauftragens von Technikern und Fremdfirmen bei größeren Problemen/Schäden in Abstimmung mit der Teamleitung OZEANEUM. Betreuen und Überwachen von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsfirmen 1.5 Warten, Instandhalten und Pflegen der technischen Werkstattausrüstung (Hubgeräte, Leitern, transportable Geräte für Strom- und Drucklufterzeugung etc.) der Abteilung Technik 1.6 Entwickeln und Einbringen von eigenen Ideen/Vorschlägen und Teilnehmen an Teambesprechungen zur Planung, Rekonstruktion und (Um-)Bau von haus- und gebäudetechnischen Anlagen sowie baulichen Veränderungen und Neubaumaßnahmen, Ausführen und Überwachen von (Um-)Baumaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Abteilung 1.7 Durchführen von regelmäßigen Sicherheitskontrollgängen durch das Haus und die Ausstellungsräumlichkeiten, Starten der Ausstellungstechnik vor Öffnung des Museums, Aufstellen des Absperrsystems vor dem Haupteingang 1.8 Instandhalten und Reinigen der Wasserspielanlage 1.9 Verwalten der Schlüssel, Ausgabe und Rücknahme der Schlüssel für die Hausschließanlage, Einrichten und Überwachen des Schlüsseltresors inkl. der Protokollierung (Dokumentation durch Software) 1.10 Führen von Spezialfahrzeugen (z. B. Arbeitsbühnen bis 25 m mit IPAF-Zulassung, Arbeitsboote etc.), Qualifikation und Einsatz als 1. Helfer 1.11 Auf- und Abbauen sowie Betreuen der Veranstaltungstechnik bei Veranstaltungen, Auf- und Abbauen der Veranstaltungsmöblierung 1.12 Überwachen und Sicherstellen der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in den anlagentechnischen Betriebsräumen sowie auf Haus- und Hofflächen 1.13 Überwachen der Reinigungsleistung durch Fremdfirmen 1.14 Überwachen/Sicherstellen der Müllentsorgung 1.15 Ausüben von Rufbereitschafts- und Wochenenddiensten, Havarie- und Katastrophenschutzeinsätzen (z. B. Aufbauen der Hochwasserschutzanlage um das Museum), ggf. Befreien von Personen aus der Aufzugsanlage (Aufzugswärter) 1.16 Verwalten des Ersatzteil-/Materiallagers einschließlich Veranlassen von Einkäufen/Nachbestellungen zur Sicherstellung des Lagerbestandes 1.17 Teilnehmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Ersthelferschulungen 2. Verwalten und Betreuen der Fahrzeuge 3 2.1 Überwachen und Veranlassen der Wartung und Instandsetzung der Kraftfahrzeuge (Inspektionsintervalle, Prüftermine (TÜV), Bereifung, Reparaturen etc.), Kontrolle, Instandhaltung und Koordination der Fahrzeuge einschließlich Fahrräder, Anhänger 2.2 Einweisen der Mitarbeiter/-innen in die Handhabung der Fahrzeuge, organisatorische Abläufe zur Nutzung, Führen des Fahrtenbuches etc. inkl. regelmäßiges Kontrollieren der Fahrberechtigungen der Mitarbeiter/-innen 2.3 Durchführen der Schadensabwicklung bei Unfallschäden und sonstigen Schäden an den Kraftfahrzeugen (Meldung der Schäden an den KSA) 2.4 Entgegennehmen von Anfragen und Reservieren der Fahrzeuge (bei Abwesenheit der Teamleitung) 2.5 Übergabe und Rücknahme der Kraftfahrzeuge (inkl. Durchführen entsprechender Kontrollen hinsichtlich Schäden, Sauberkeit, Fahrtenbuch etc.), ggf. Untersagung der Nutzung (z. B. bei Glatteis) 2.6 Vorbereiten von Neuanschaffungen in Abstimmung mit der Teamleitung, Ermitteln des Fahrzeugbedarfs und der erforderlichen Ausstattungen (wie z. B. zur Sitzanordnung, Laderaum und Zubehör entsprechend der Erfordernisse), Einholen, Prüfen und Vergleichen von Angeboten sowie Durchführen von Preis- und Vertragsverhandlungen mit den Kfz-Händlern, Erarbeiten einer Entscheidungsvorlage für das Direktorium 2.7 Kontrolle der Fahrtenbücher und Weiterleiten an die Buchhaltung Gesamt: 100 Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat zur beabsichtigten Eingruppierung von Herrn S. in der Entgeltgruppe 6 TVöD-V. Sie ging zwar von "hochwertigen Arbeiten" im Sinne des Tarifvertrages, nicht aber von "besonders hochwertigen Arbeiten" aus. Der Betriebsrat versagte mit Schreiben vom 22.10.2019 fristgemäß seine Zustimmung und verwies auf die Vergleichbarkeit mit den unstreitig der Entgeltgruppe 7 zugeordneten Aquarientechnikern. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 TVöD-V zuzuordnen sei. Ausschlaggebend sei weniger der konkrete Ausbildungsberuf des einzelnen Haustechnikers als das dadurch vermittelte handwerkliche Grundverständnis. Zwar seien die Aufgaben vielschichtig. Das werde aber bereits mit der Entgeltgruppe 6 TVöD-V berücksichtigt. Im Wesentlichen bestehe die Tätigkeit aus Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Ein technisch orientierter handwerklicher Ausbildungsberuf genüge hierfür. Die Reparatur der Anlagen werde von externen Dienstleistern durchgeführt, sofern es sich nicht um einfache Reparaturen handele. Für die Programmierung der Anlagen sei Herr S. nicht zuständig. Das obliege externen Fachfirmen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. S. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 6 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass Herr S. besonders hochwertige Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages verrichte. Um die ihm zugewiesenen Tätigkeiten sachgerecht ausführen zu können, benötige er Fähigkeiten und Kenntnisse aus weiteren handwerklichen artverwandten Berufen. Er habe verschiedene technische Anlagen zu betreuen, bei denen es keinen Zusammenhang zur Ausbildung eines Gas- und Wasserinstallateurs gebe, z. B. Einbruchmeldeanlage, Brandmeldeanlage, Zugangskontrollanlage, Rolltreppen etc. Er stehe in engem Kontakt zu den Wartungs- und Reparaturunternehmen. Herr S. benötige Programmier- und Anwenderkenntnisse für die Anlagen nebst Komponenten. Bei Defekten tausche oder repariere er Komponenten. Hierfür benötige er elektrotechnische Kenntnisse. Um das gesamte Spektrum der zugewiesenen Tätigkeiten abdecken zu können, seien zusätzliche weitere Fachkenntnisse aus den unterschiedlichsten handwerklichen Ausbildungsberufen nötig. Das gelte erst recht für die Rufbereitschaftsdienste, bei denen Herr S. auf sich allein gestellt sei. Die Tätigkeit setze zudem besondere Umsicht und Zuverlässigkeit voraus. Funktioniere die Haustechnik nicht, führe das zu erheblichen, unwiederbringlichen Schäden an den hochsensiblen Biotopen und Aquarien. Zudem drohe eine Gefährdung der Besucher, wenn z. B. ein Aufzug steckenbleibe. Immerhin seien teilweise bis zu 3.500 Personen gleichzeitig in den Ausstellungsräumlichkeiten. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. ab dem 01.01.2019 in der Entgeltgruppe 6 TVöD-V ersetzt. Herr S. verrichte zwar hochwertige Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages, nicht jedoch besonders hochwertige Arbeiten. Er benötige für seine Tätigkeiten neben der handwerklichen Ausbildung weder einen besonders großen Erfahrungsschatz noch Kenntnisse aus Zusatzqualifikationen. Dass eine unsorgfältige Ausführung der Arbeiten zu Schäden bei Menschen und Tieren führen könne, treffe nicht nur auf die Haustechniker der Arbeitgeberin zu, begründe aber auch noch keine Steigerung der Anforderungen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kontrolle, Überwachung, Sicherstellung der Funktionalität, Weiterentwicklung, Erarbeitung von Ideen und Vorschlägen bei Veränderungen und Erweiterungsbauten, Überwachung von externen Wartungs-, Umbau-, Ergänzungsarbeiten, Erneuerungen gerade der sicherheitstechnischen Anlagen ein Fachwissen erfordere, welches im Sinne des tariflichen Begriffes der Vielseitigkeit gesteigert sei. Die Tätigkeit in einem laufenden Museumsbetrieb verlange besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Schon die geringste Nachlässigkeit könne sich auf Leib und Leben der Museumsbesucher, der Beschäftigten sowie der lebenden Tiere und des Sammlungsgutes auswirken. Das gelte insbesondere für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Brandschutz- und Fluchttüren, der Rauchmeldeanlage und den Aufzügen. Der Betriebsrat (Beteiligter zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Geschäftszeichen 1 BV 6/20, verkündet am 18.05.2021, zugestellt am 19.05.2021, abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten Herrn K. S. in die Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass Herr S. im Wesentlichen Kontrollfunktionen wahrnehme und nicht über Änderungen an den technischen Einrichtungen entscheide. Die Arbeiten seien durchaus hochwertig, aber eben nicht besonders hochwertig im Sinne des Tarifvertrages. Bei sicherheitstechnischen Anlagen seien die Eingriffsmöglichkeiten ohnehin stark eingeschränkt, um die Betriebsgenehmigung nicht zu gefährden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Eingruppierung in der Entgeltgruppe 6 TVöD-V zu ersetzen, zu Recht stattgegeben. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass Ein- oder Umgruppierungen in eine betriebliche Entgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 26, juris = ZTR 2021, 417). Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die – erstmalige oder erneute – Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 27, juris = ZTR 2021, 417). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die vorgesehene Ein- oder Umgruppierung tarifwidrig ist (§ 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG). Die maßgeblichen Bestimmungen des TVöD-V lauten wie folgt: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. … Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) … Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind. … II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale … 4. Meisterinnen und Meister … Entgeltgruppe 8 Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit. …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1. Arbeitsvorgänge Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Tätigkeiten von Herrn S. sind zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen. Zum einen hat er die haus-, gebäude- und ausstellungstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Maschinen zu betreuen. Zum anderen sind die Fahrzeuge des Museums zu verwalten. Die Arbeitgeberin hat die Arbeitsvorgänge zutreffend gebildet. Die Betreuung der technischen Anlagen bezieht sich zwar auf unterschiedliche Anlagentypen, die nicht zwingend miteinander gekoppelt sind oder voneinander abhängen. Die Tätigkeiten sind jedoch im Wesentlichen gleichartig. Herr S. hat jeweils die Funktionalität der Anlagen zu kontrollieren, die Betriebszustände zu dokumentieren und Fehler im Rahmen des Möglichen und Zulässigen selbst zu beheben bzw. Dienstleister zu beauftragen. Arbeitsergebnis ist, für die Funktionsfähigkeit der haustechnischen Anlagen im Zuständigkeitsbereich zu sorgen. Davon abtrennbar ist die Verwaltung der dienstlichen Fahrzeuge einschließlich Fahrräder und Anhänger. Es handelt sich im Schwerpunkt um Verwaltungstätigkeiten, die nicht zwingend eine handwerkliche Berufsausbildung erfordern. Arbeitsergebnis ist, die Fahrzeuge den Nutzern in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Da der Arbeitsvorgang "Betreuen der haus-, gebäude- und ausstellungstechnischen Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Maschinen" (kurz: Betreuung Haustechnik) 97 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ist dieser Arbeitsvorgang für die Eingruppierung ausschlaggebend. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs "Betreuung Haustechnik" Der Arbeitsvorgang "Betreuung Haustechnik" erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V. Er erfüllt allerdings nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 7. a) Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 eingruppiert, die hochwertige Arbeiten verrichten. aa) Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 sind solche mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Herr S. verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. Er hat eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur absolviert. Diese Berufsausbildung wurde zum 01.08.2003 von der Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abgelöst (Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003, BGBl. I S. 1012, 1439). Nach § 4 Abs. 2 der aktuell geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 28.04.2016 (SHKAMAusbV), gültig ab 01.08.2016, sind die folgenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse Gegenstand der Ausbildung: 1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen, 2. Fügen, 3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen, 4. maschinelles Bearbeiten, 5. Instandhalten von Betriebsmitteln, 6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen, 9. Montieren, Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen, 11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie Inbetriebnahme von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen, 13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhaltigen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten, 14. Durchführen von Hygienemaßnahmen, 15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung, 16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen und 17. Gebäudemanagementsysteme. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Anlage zu § 3 Abs. 1 SHKAMAusbV). Zum Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SHKAMAusbV) gehört es, -versorgungstechnische Anlagen und Systeme zu inspizieren und auf Funktion zu prüfen (insbesondere Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit prüfen; Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen; Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen; elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen; elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen prüfen; Fehler und Störungen feststellen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten; Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Regelungsgeräten überprüfen; Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezustand prüfen und Ergebnisse dokumentieren); -Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen zu warten, Wartungsprotokolle zu erstellen, Anlagenteile und Rohrleitungen umweltgerecht zu reinigen; -Anlagen und Systeme instand zu setzen (insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln außer Betrieb setzen; Bauteile und Baugruppen demontieren, kennzeichnen und systematisch ablegen; Betriebsbereitschaft durch Austauschen und Instandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstellen; Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung einleiten). Zum Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 SHKAMAusbV) gehört es, -Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen; -Potentialausgleichsmaßnahmen durchzuführen; -Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einzubauen und zu kennzeichnen; -Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festzulegen; -elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mechanischer, elektrischer und thermischer Belastung und unter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Verwendungszweck auszuwählen, zuzurichten und zu verlegen; -Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anzubringen; -elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm- und Steckverbindungen anzuschließen, Verbindungen zu kontrollieren; -Dreh- und Wechselstromanschlüsse zu unterscheiden; -Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen von Anlagen und Systemen einzubauen und zu kennzeichnen; -Funktionen zu prüfen, Fehler zu korrigieren und Änderungen zu dokumentieren; -Baugruppen und Geräte nach Unterlagen zu verdrahten. Zur Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 12 SHKAMAusbV) gehört es, - elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auszuwerten; -Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen zu prüfen; -Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme zu prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einzustellen, betreiberspezifische Anforderungen zu berücksichtigen; - Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volumenströmen zu prüfen; -Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, zu prüfen und zu justieren; -Istwerte auszuwerten und Sollwerte von prozessrelevanten Größen einzustellen, Werte zu dokumentieren; -Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle einzugrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch festzustellen, auf Ursachen zu untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung zu beurteilen, die Instandsetzung von ver- und entsorgungstechnischen Anlagen und Systemen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen; -Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion zu prüfen und zu bewerten, Maßnahmen zur Instandsetzung zu ergreifen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SHKAMAusbV). bb) Hochwertige Arbeiten Hochwertige Arbeiten sind laut Tarifvertrag Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann. Verlangt werden kann von den Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 üblicherweise, dass sie über die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und diese praktisch anwenden können. Überlegungsvermögen beschreibt die Fähigkeit, etwas gründlich durchdenken zu können (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "überlegen"). Die auszuführenden Arbeiten stellen dann erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen des Beschäftigten, wenn sie ein reifliches Nachdenken erfordern, weil es sich beispielsweise nicht um Routine- oder Standardtätigkeiten handelt. Insbesondere bei atypischen Anlagen oder ungewöhnlichen Fehlermeldungen ist es nötig, sich gründlich damit auseinanderzusetzen und über die nötigen Schritte nachzudenken. Der Begriff "fachliches Geschick" bezieht sich auf das praktische Können (Lamcke/Donath, Die Eingruppierung handwerklich tätiger Beschäftigter nach dem TVöD-VKA, ZTR 2020, 445). Tätigkeiten erfordern ein erhöhtes fachliches Geschick, wenn der Beschäftigte spezielle Fertigkeiten benötigt, um seine Aufgaben ordnungsgemäß bewältigen zu können. Das können besondere manuelle Fähigkeiten, zum Beispiel eine besondere Fingerfertigkeit, sein, aber auch eine besondere Kompetenz bei der Suche und Beseitigung von Störungen, erst recht, wenn diese unter Zeitdruck und/oder an Spezialanlagen durchzuführen ist. Die Anforderungen an das fachliche Geschick müssen über das hinausgehen, was üblicherweise von einem einschlägig ausgebildeten Facharbeiter erwartet werden kann. Der Arbeitsvorgang "Betreuung Haustechnik“ stellt sowohl an das Überlegungsvermögen als auch an das fachliche Geschick höhere Anforderungen als die Normaltätigkeit eines einschlägig ausgebildeten Facharbeiters. Die Komplexität der zu betreuenden sicherheitstechnischen Anlagen bedingt, sich hiermit gedanklich tiefgehend auseinanderzusetzen. Ohne einschlägige Berufserfahrung ist das regelmäßig nicht zu bewältigen. Um auf Fehlermeldungen zeitnah und zielgerichtet reagieren bzw. das Nötige veranlassen zu können, muss sich der Beschäftigte mit den technischen Abläufen und der Funktionsweise gründlich vertraut gemacht und diese verstanden haben. Das setzt eine vermehrte gedankliche Arbeit voraus. Die Arbeiten an den sicherheitstechnischen Anlagen setzen zudem ein erhöhtes fachliches Geschick voraus, da sie für den Betrieb des Museums von erheblicher Bedeutung sind, weshalb Störungen unverzüglich behoben werden müssen. Der Beschäftigte muss in der Lage sein, die Störung schnell zu erkennen und zu lokalisieren und – sofern möglich – selbst zu beheben oder die Reparatur in Abstimmung mit der Teamleitung zu veranlassen. Das erfordert regelmäßig einschlägige Erfahrungen, die von einem Berufsanfänger nach Abschluss der Ausbildung noch nicht erwartet werden können. b) Entgeltgruppe 7 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 TVöD-V In der Entgeltgruppe 7 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 eingruppiert, die nicht nur hochwertige, sondern besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Besonders hochwertige Arbeiten sind laut Tarifvertrag Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Danach muss zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten ein fachliches Können nötig sein, das zum einen in der Breite über die Ausbildungsinhalte hinausgeht ("vielseitig") und zum anderen eine höhere Qualität aufweist ("hochwertig"). Solche erweiterten Fachkenntnisse können sich beispielsweise aus Zusatzausbildungen oder langjährigen Erfahrungen in speziellen Bereichen ergeben. Verlangt ist ein fachliches Können auf der letzten Stufe vor einer Meisterausbildung. Meister mit entsprechender Tätigkeit sind in der Entgeltgruppe 8 Teil A, Abschnitt II, Ziffer 4 TVöD-V eingruppiert. Die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs "Betreuung Haustechnik" erfordert keine Fachkenntnisse, die deutlich von denjenigen einer Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abweichen. Zu dieser Ausbildung gehört es u. a. auch, Arbeiten an elektrischen Anlagen durchzuführen, Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme zu prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einzustellen usw. Die Überwachung und Bedienung bzw. – soweit möglich und zulässig – Reparatur der sicherheitstechnischen Anlagen, also der Einbruchmelde- und der BrandmeIdeanlage, der Brandschutz-/Fluchttüren, der Aufzugsanlage und der Gebäudeleittechnik, sowie der Haus- und Ausstellungstechnik und der Schließanlage erfordern zwar regelmäßige anlagenbezogene Schulungen und Einweisungen, nicht jedoch eine Zusatzausbildung oder umfangreiche Spezialkenntnisse. Diese Tätigkeiten lassen sich mit einer einschlägigen Facharbeiterausbildung sowie einem gesteigerten Überlegungsvermögen und einem gesteigerten fachlichen Geschick, wie es die Entgeltgruppe 6 voraussetzt, fachgerecht bewältigen. Fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse sind nicht verlangt. Ein Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist zwar im Rahmen seiner Ausbildung nicht zwangsläufig mit einer Einbruchmelde- oder Brandmeldeanlage in Berührung gekommen. Er hat jedoch das nötige technische Verständnis für elektrische Anlagen erworben, um diese – soweit zulässig – steuern und regeln bzw. warten und instand halten zu können. Das schließt es ein, Fehlerprüfsysteme einzusetzen, Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften zu demontieren und wieder einzubauen, elektrische Leiter und Komponenten anzuschließen, Sensoren zu justieren etc. Soweit die zu betreuenden Anlagen aufgrund der Gebäudegröße eine höhere Komplexität aufweisen, sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen mit der Entgeltgruppe 6 berücksichtigt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.