Urteil
5 Sa 126/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0201.5SA126.21.00
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Leitsätze
Eine "Einflussnahme auf den Arbeitsablauf" im Sinne der Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin vom 26.02.1991 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsablauf zumindest teilweise mitgestaltet und über einzelne Arbeitsschritte im Arbeitsablauf selbst entscheidet, sei es über deren Ausführung, deren Reihenfolge, deren Dauer, deren Umfang etc. (Rn.141)
Daran kann es fehlen, wenn ein Kommissionierer mit Brot beladene Paletten mit einem Flurförderzeug nach den Vorgaben eines Warenwirtschaftssystems zu den jeweiligen Lkw zu transportieren hat.(Rn.142)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.03.2021 – 1 Ca 1322/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine "Einflussnahme auf den Arbeitsablauf" im Sinne der Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin vom 26.02.1991 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsablauf zumindest teilweise mitgestaltet und über einzelne Arbeitsschritte im Arbeitsablauf selbst entscheidet, sei es über deren Ausführung, deren Reihenfolge, deren Dauer, deren Umfang etc. (Rn.141) Daran kann es fehlen, wenn ein Kommissionierer mit Brot beladene Paletten mit einem Flurförderzeug nach den Vorgaben eines Warenwirtschaftssystems zu den jeweiligen Lkw zu transportieren hat.(Rn.142) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.03.2021 – 1 Ca 1322/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren ERTV, ab Juli 2019 nach der Gruppe F vergütet zu werden. Der ERTV enthält, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen: "… § 2 - Eingruppierung und Umgruppierung 2.1 Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze. 2.2 Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten. Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer. 2.3 Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die 'Oberbegriffe' (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen. 2.4 Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend. Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein: Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich dabei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die in den Betrieben des fachlichen Geltungsbereichs Anwendung finden; das fachliche und berufliche Wissen und Können; Spezialfertigkeiten und -kenntnisse; der Grad der Selbständigkeit; Einweisung oder Anlernung an einem Arbeitsplatz; Aufsicht und Führung. Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit. … § 4 - Tarifgruppen … Gruppe C ./. 80 % Oberbegriff Tätigkeiten nach Anweisung, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch Einarbeitung erworben sind. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Pförtner; Expeditionshelfer; Warenbereitstellung; Materialausgabe; Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine; Bedienen einer Waschmaschine; einfache Schreib-/Rechen- und Abstimmarbeiten; Bedienen von Fernsprech-, Fernschreib-, Kopier- und Vervielfältigungsanlagen; Abfertigung von Post; Erfassung von Daten; Belegprüfung; Hilfsarbeiten im Labor; Annahme von Bestellungen. Gruppe D ./. 85 % Oberbegriff: Tätigkeiten einfacher Art nach Anweisung, deren Ausführung ein Anlernen erfordert. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Beifahrer; Kommissionieren in Expedition; Werkstatthelfer; Kfz-Wäscher; Tankwart; Einlegen von Brot- und Kuchenteiglingen in Formen; Transportarbeiten in der Herstellungs- und Verpackungsabteilung; Auflegen von Stangenbrot und Kuchenplatten auf Schneidemaschinen; Verkaufshilfe Gruppe E ./. 90 % Oberbegriff: Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Aufsetzen und Abnehmen am Ofen einschließlich Entkapseln; Bedienen von Teigteil- und Aufbereitungsmaschinen; Zopfflechten und ähnliche Tätigkeiten; Ausliefer- und Zustellfahrer im Werkverkehr auf Fahrzeugen bis 7,5 t Gesamtgewicht; Verkaufsfahrer in 3monatiger Anlernzeit. Die Anlernzeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat um 2 Monate verlängert werden; Führen von Hilfs- und Nebenbüchern (Debitoren-, Kreditoren-, Lager- und Lohnbuchhaltung etc.); Steno- und Phonotypistinnen; Kontrollieren und Bearbeitung der Vertriebsabrechnung (Tourenabrechnung, Fakturierung, Expedition); statistische Arbeiten; Verkäuferinnen; Gabelstapler-Fahrer. Gruppe F ./. 95 % Oberbegriff: Angelernte Tätigkeiten mit Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen; Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bedienen einer Siloanlage; Abwiegen und Zusammenstellen der Backmittel; mengenmäßige Kontrolle der Warenausgabe und -rücknahme; Ausliefer- und Zustellfahrer im Werkverkehr auf Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht; Rechnungsprüfung im Einkauf; erster Kommissionierer; erste Verkäuferinnen; Bedienen von EDV-Anlagen. Gruppe G ./. 100 % Oberbegriff: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht. Tätigkeitsmerkmale, z.B.: Bäcker/Konditoren; Handwerker; Verkaufsfahrer; Berufskraftfahrer im Sinne der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung; Kassenverwalter der Hauptkasse (Führen einer Hauptkasse); Einkaufssachbearbeiter; Juniorprogrammierer/Operator; Arbeitsvorbereiter in der EDV; Sekretärinnen mit Sachbearbeitung in Abteilungen und Hauptabteilungen; Verkaufssachbearbeiter; Personalsachbearbeiter; Lager- und Materialverwaltung; Expedienten; Steuern einer Siloanlage; Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen; Filialleiterinnen. …" Maßgebend für die Eingruppierung sind an erster Stelle die "Oberbegriffe" (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen (§ 2.4 ERTV). Die beispielhaft genannten Tätigkeiten dienen der Erläuterung des Oberbegriffs; es handelt sich um typische Tätigkeiten für diesen Oberbegriff (§ 2.2 ERTV). Die Anforderungen einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine der beispielhaft genannten Tätigkeiten ausübt (BAG, Urteil vom 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 19, juris = NZA 2016, 1472; BAG, Urteil vom 19. November 2014 – 4 AZR 996/12 – Rn. 29, juris = NJOZ 2015, 779). Der Kläger übt keine der in Gruppe F des ERTV beispielhaft genannten Tätigkeiten aus. Insbesondere ist er nicht "erster Kommissionierer“. Er hat innerhalb der Kommissionierer keine Sonderstellung oder eine hervorgehobene Position. Nach dem Oberbegriff der Gruppe F müssen, abgesehen von der Voraussetzung "angelernte Tätigkeiten", zusätzlich drei weitere Merkmale erfüllt sein. Wie sich aus der Tarifsystematik ergibt, handelt es sich nicht um alternative, sondern um kumulative Anforderungen (BAG, Urteil vom 19. November 2014 – 4 AZR 996/12 – Rn. 31 ff., juris = NJOZ 2015, 779). Das Erfordernis der Ausübung von „Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt“, sieht der Tarifvertrag im Oberbegriff sowohl der Gruppe E als auch der Gruppe F des ERTV vor. Gleichwohl kommt den der Gruppe F zuzuordnenden Tätigkeiten eine höhere Wertigkeit zu. Diese kann sich nur aus einer kumulativen Erfüllung der übrigen Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 19. November 2014 – 4 AZR 996/12 – Rn. 33, juris = NJOZ 2015, 779). Die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Gruppe F sind nur dann erfüllt, wenn die angelernten Tätigkeiten - mit einer Einflussnahme auf den Arbeitsablauf verbunden sind und - sie besonderen Anforderungen entsprechen und - ihnen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Zudem muss es sich um die überwiegend ausgeübte Tätigkeit handeln (§ 2.4 Abs. 3 ERTV). Es genügt noch nicht, dass der Arbeitnehmer überhaupt Tätigkeiten mit solchen Anforderungen ausübt. Sie müssen in einem zeitlich erheblichen Umfang anfallen, den die Tarifvertragsparteien mit "überwiegend", d. h. mehr als zur Hälfte der Arbeitszeit, bestimmt haben. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Während die Tarifvertragsparteien in der Gruppe E des ERTV eine mögliche Einflussnahme auf den Arbeitsablauf genügen lassen, reicht das in der Gruppe F nicht mehr. Gruppe F fordert eine tatsächliche Einflussnahme auf den Arbeitsablauf. In der höherwertigen Gruppe F ist die Einflussnahme nicht, wie noch in der darunterliegenden Gruppe E, mit der Einschränkung "möglich" versehen. Die Tarifvertragsparteien haben damit deutlich gemacht, dass in der Gruppe F der Einfluss auf den Arbeitsablauf spürbar sein muss. Einflussnehmen auf den Arbeitsablauf heißt nach allgemeinem Sprachverständnis, dass der Arbeitnehmer eigene Vorstellungen in den Arbeitsablauf einfließen lässt, also auf den Arbeitsablauf einwirkt. Das ist nur möglich, wenn Gestaltungsspielräume bestehen. Ist der Arbeitsablauf lückenlos vorgegeben, fehlt es an Entscheidungsmöglichkeiten, um in den Gang der Produktion oder der Auslieferung einzugreifen. Eine tatsächliche Einflussnahme setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsablauf zumindest teilweise mitgestaltet und über einzelne Arbeitsschritte im Arbeitsablauf selbst entscheidet, sei es über deren Ausführung, deren Reihenfolge, deren Dauer, deren Umfang etc. Der Kläger hat keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum bei der Brotverladung. Das Warenwirtschaftssystem gibt den Ablauf vor. Dort ist hinterlegt, welche Brotsorte an welchen Bestimmungsort zu versenden ist. Der Kläger benötigt zwar Kenntnisse, die nicht in dem Handgerät abrufbar sind. Insbesondere muss er wissen, welche Lkw wann für eine Verladung bereitstehen bzw. beladen sein müssen. Daraus ergeben sich aber keine Entscheidungsspielräume, die es gestatten, den Arbeitsablauf in der einen oder der anderen Richtung zu verändern. Aus diesen Informationen ergibt sich lediglich die abzuarbeitende Reihenfolge. Die termingerechte Verladung der Brotpaletten ist Bestandteil des vorgegebenen Arbeitsablaufs. Einflussnehmen kann der Kläger hierauf nicht. Er hat nicht die Möglichkeit, den Verladeprozess nach eigenen Vorstellungen mitzugestalten. Stellt der Kläger im Rahmen der vorzunehmenden Kontrollen Unstimmigkeiten fest, z. B. Abweichungen bei Sorte oder Menge, entscheidet ein Vorgesetzter bzw. der Schichtführer, wie weiter zu verfahren ist. Der Kläger hat lediglich die Aufgabe, dies zu melden. Da der Kläger keine Tätigkeiten ausübt, die mit einer tatsächlichen Einflussnahme auf den Arbeitsablauf verbunden sind, kommt es nicht mehr auf die Zeitanteile der Tätigkeiten an. Zudem erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Merkmale des Oberbegriffs, weil schon das erste Merkmal nicht erfüllt ist. Ob die Tätigkeitsmerkmale des ERTV noch zeitgemäß sind, was der Kläger bezweifelt, kann dahinstehen. Die Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale im Hinblick auf neue Techniken oder Verfahrensabläufe und die damit verbundenen Anforderungen an die Tätigkeiten ist nicht die Aufgabe der Gerichte, sondern der Tarifvertragsparteien. Strukturelle Veränderungen müssen ggf. in den Tarifverträgen umgesetzt werden, nicht aber in der hierzu ergehenden Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 4 AZR 104/17 – Rn. 30, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Eingruppierung eines Kommissioniers in der Brot- und Backwarenindustrie. Der im März 1969 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und seit dem 25.08.1998 bei der Beklagten bzw. einer Rechtsvorgängerin arbeitsvertraglich als Kommissionierer beschäftigt. Die Beklagte erbringt Transport- und Logistik-Service-Leistungen für ihre Muttergesellschaft, die industriell Brot und Backwaren herstellt. Der Kläger ist am Standort L. tätig. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Anerkennungstarifvertrag der Beklagten vom 05.11.2003, der wiederum – mit verschiedenen Abweichungen – auf den Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin vom 26.02.1991, abgeschlossen zwischen dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie, dem Verband der Konsumgenossenschaften und der Gewerkschaft NGG (im Folgenden: ERTV) verweist. Der Kläger erhält das Entgelt der Gruppe D des ERTV, was bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ein durchschnittliches Monatsgehalt von € 2.058,07 brutto ergibt. Aufgabe des Klägers ist es, das von der Muttergesellschaft produzierte und auf Paletten verpackte Brot mithilfe eines akkubetriebenen Flurförderzeuges vom Ende der Produktionsstraße durch die Halle hindurch zu den Lkw zu transportieren. Das Flurförderzeug fährt mit einer Geschwindigkeit von 7-8 km/h und verfügt über eine Standplattform für den Bediener. Der Kläger nutzt ein elektronisches Handgerät (MDE-Gerät), mit dem er zunächst die zu transportierende Produktionspalette erfasst, indem er den Barcode auf dem Transportetikett scannt. Im nächsten Bedienschritt ist die Übernahme der Palette in den Bestand der zentralen Expedition zu bestätigen. Auf dem Gerät erscheinen sodann die Anzahl der Gebinde und Brote auf dieser Palette, die Brotsorte nebst Artikelnummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Auslieferdatum sowie weitere Zahlencodes. Zudem wird die durchzuführende Aktion angezeigt, hier: "Gebinde prüfen + bestätigen". Sodann zeigt das Gerät an, welche Empfänger eine Palette mit dieser Anzahl von Broten dieser Sorte erhalten. Empfänger sind im Regelfall Hauptumschlagbasen der Beklagten oder Verteilerzentren verschiedener Einzelhandelsketten. In dem Handgerät ist nunmehr anhand der vorgegebenen Besteller ein Empfänger für die Palette auszuwählen. Dabei sind insbesondere die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der verschiedenen Lkw zu berücksichtigen. Nach Verladung der Palette ist diese auf den ausgewählten Kunden zu buchen. Im Falle einer eventuell notwendigen Zwischenlagerung in der Halle ist das ebenfalls zu registrieren. Soweit Lkw zu entladen sind, vollzieht sich der Vorgang entsprechend. Aufeinandergestapelt werden die Paletten nicht. Mit Schreiben vom 26.11.2019 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Entgelts der Gruppe F des ERTV und machte die entsprechenden Differenzbeträge zunächst für die Monate Juli 2019 bis einschließlich September 2019 geltend. In weiteren Schreiben verlangte er die Zahlung der Entgeltdifferenzen für die darauf folgenden Monate bis einschließlich Dezember 2020. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeiten der Gruppe F des ERTV zuzuordnen seien. Die Aufgabe stelle besondere Anforderungen im Sinne des Tarifvertrages. Der Kläger müsse mit dem Warenwirtschaftssystem umgehen können. Zudem benötige er einen Gabelstaplerschein für die Bedienung des Flurförderzeuges. Der Kläger habe einen direkten Einfluss auf den Arbeitsablauf, da er über die Weiterverwendung der Waren entscheide. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2020 ein weiteres Tarifentgelt in Höhe von insgesamt € 10.243,09 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.786,53 ab dem 16.12.2019, auf € 1.508,55 ab dem 06.02.2020, auf € 1.689,71 ab dem 15.05.2020, auf € 1.755,13 ab dem 16.08.2020, auf € 1.843,78 ab dem 16.11.2020 sowie auf € 1.659,39 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2021 nach Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin in der Fassung vom 26.02.1991 zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zutreffend in der Gruppe D eingruppiert sei, da der Kommissionierer dort als Richtbeispiel aufgeführt sei. Einen Gabelstapler bediene der Kläger nicht. Er habe auch keine Entscheidungsbefugnisse. Die nötigen Daten liefere das Warenwirtschaftssystem, auf das der Kläger keinen Einfluss habe. Gebe es Unstimmigkeiten, entscheide der Vorgesetzte. Der Kläger habe seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe nicht genügt. Abgesehen davon habe er bei den berechneten Entgeltdifferenzen nicht berücksichtigt, dass laut Anerkennungstarifvertrag die Entgeltsätze mit dem Faktor 0,9 zu multiplizieren seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der Gruppe F des ERTV erfülle. Er fahre keine Gabelstapler. Er führe keine Tätigkeit aus, der in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liege. Auch fehle es an einer Einflussnahme auf den Arbeitsablauf. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Zuordnung des Kommissionierers in der Gruppe D des ERTV sei historisch bedingt. Die neu hinzugekommenen Aufgaben, wie z. B. das Führen von Flurförderzeugen, das Bedienen elektronischer Geräte oder die Kontrolle der Ware auf Qualität und Verpackung, seien dabei nicht berücksichtigt. Der Tarifvertrag sei nicht entsprechend weiterentwickelt worden. Die Tätigkeit erfordere in Teilen eine Berufsausbildung, nämlich diejenige eines Lageristen bzw. Fachlageristen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.03.2021, Az.: 1 Ca 1322/20, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2020 ein weiteres Tarifentgelt in Höhe von insgesamt € 10.243,09 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.786,53 ab dem 16.12.2019, auf € 1.508,55 ab dem 06.02.2020, auf € 1.689,71 ab dem 15.05.2020, auf € 1.755,13 ab dem 16.08.2020, auf € 1.843,78 ab dem 16.11.2020 sowie auf € 1.659,39 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2021 nach Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin in der Fassung vom 26.02.1991 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Kommissionieren in der Expedition sei der Gruppe D des ERTV zugeordnet. Weitergehende Tätigkeiten nehme der Kläger nicht wahr. Weder müsse er die Ware auf Qualität und Verpackung kontrollieren noch Artikelnummern selbstständig erstellen oder ändern. Der Kläger habe lediglich zu prüfen, ob der Artikel auf der Palette mit der Angabe im Gerät übereinstimme und das Haltbarkeitsdatum auf dem Clip richtig angegeben sei. Nach wie vor fehle es an einem Tatsachenvortrag des Klägers zu den tarifvertraglichen Anforderungen der Gruppe F. Die Aufgaben seien nach einer Anlernzeit von 10-14 Tagen zu bewältigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.