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Urteil

5 Sa 34/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2023:1121.5SA34.23.00
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Leitsätze
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB 6) ist eine ungeminderte Altersrente im Sinne des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie in Norddeutschland (TV FlexÜ), weshalb keine Abfindung zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine solche Altersrente in Anspruch nimmt oder nehmen könnte.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.02.2023 – 4 Ca 1177/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB 6) ist eine ungeminderte Altersrente im Sinne des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie in Norddeutschland (TV FlexÜ), weshalb keine Abfindung zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine solche Altersrente in Anspruch nimmt oder nehmen könnte.(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.02.2023 – 4 Ca 1177/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 09.05.2019 in Verbindung mit § 12 Ziffer 2.2 TV FlexÜ. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten nach § 12 Ziffer 2.2 TV FlexÜ diejenigen Beschäftigten, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Beginn einer ungeminderten Altersrente endet. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus der Zeitspanne zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten Altersrente. Die Abfindung beträgt € 250,00 für jeden vollen Monat, begrenzt auf maximal 24 Monate. Keine Abfindung ist zu zahlen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Ausscheiden und dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten Altersrente weniger als einen vollen Monat beträgt, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer ohne zeitliche Unterbrechung von dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis in eine ungeminderte Altersrente wechselt oder wechseln könnte. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 09.05.2019 enthält in § 10 keine von dem TV FlexÜ abweichende oder über ihn hinausgehende Regelung, sondern verweist lediglich auf die unter § 12 Ziffer 2.2 TV FlexÜ festgelegten Voraussetzungen. In dem Altersteilzeitarbeitsvertrag ist die tarifvertragliche Abfindungsregelung zwar nicht wortwörtlich, jedoch inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Daraus lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass eine Abfindung nur dann gezahlt wird, wenn zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Beginn der ungeminderten Altersrente eine Zeitspanne von mindestens einem Monat liegt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 22. März 2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 16. März 2023 – 6 AZR 130/22 – Rn. 13, juris = ZTR 2023, 342; BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21, juris = ZTR 2022, 155). Der TV FlexÜ knüpft an das staatliche Rentenrecht an. Die Begrifflichkeiten richten sich dementsprechend grundsätzlich nach dem sechsten Buch des Sozialgesetzbuches. Das gilt nicht nur für den Begriff der Altersrente, zu der nach § 33 Abs. 2 SGB VI die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte etc. gehört, sondern auch für Regelungen, die zu einer Minderung der Rente führen. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 Abs. 6, § 64 SGB VI). Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI). Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden (§ 63 Abs. 5 SGB VI). Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben nach § 236b SGB VI Versicherte, die – wie der Kläger – im Jahr 1958 geboren sind, wenn sie das 64. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger am 01.07.2022 vor. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei und kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden (BT-Drucksache 16/3794, Seite 33). Bei diesem Rentenbezug handelt es sich um einen regulären Renteneintritt mit abgesenktem Renteneintrittsalter (BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 248/21 – Rn. 17, juris = NZA 2022, 789). Der Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte führt nicht zu einer Verringerung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, weil ein vorzeitiger Rentenbeginn für diese Rentenart nicht vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 248/21 – Rn. 20, juris = NZA 2022, 789). Nach § 12 Ziffer 2.1 Satz 2 TV FlexÜ muss die Altersteilzeit dem Beginn einer geminderten oder ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen. Eine Altersrente in diesem Sinne ist nicht nur die Regelaltersrente nach § 235 SGB VI. Dazu gehört ebenso die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI. Die Tarifvertragsparteien haben die Regelung nicht auf bestimmte einzelne Arten von Altersrenten beschränkt. Ungemindert ist eine Altersrente, wenn der Zugangsfaktor 1,0 beträgt (vgl. zu einem ähnlichen Tarifvertrag: BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 9 AZR 430/17 – Rn. 18, juris = AP Nr. 69 zu § 1 TVG Altersteilzeit). Bei einem Zugangsfaktor von 1,0 kommt es weder zu einer Verringerung noch zu einer Erhöhung des Ausgangswerts. Vielmehr bleibt der Ausgangswert unverändert. Der Begriff "mindern“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "herabsetzen, schmälern, verkleinern, verringern" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "mindern"). "Mindern" beschreibt eine Veränderung hin zum Negativen. Um ein "Verkleinern" oder "Verringern" handelt es sich aber nicht, wenn etwas gleich bleibt, also nicht kleiner, aber auch nicht größer wird. Die Kürzung eines Standardwerts ist nicht mit dem Ausbleiben einer Erhöhung dieses Werts gleichzusetzen. Der Kläger bezieht im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis keine geminderte Altersrente. Der Zugangsfaktor der Altersrente für besonders langjährig Versicherte beträgt 1,0. Es handelt sich um eine abschlagsfreie Altersrente. An den persönlichen Entgeltpunkten ändert sich dadurch nichts. Diese bleiben auf dem erreichten Stand, wachsen allerdings mit Inanspruchnahme einer Altersrente auch nicht weiter an. Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Abfindungszahlung ist es, die mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verbundenen Einbußen zumindest teilweise auszugleichen. Beträgt der Zugangsfaktor weniger als 1,0, entstehen dem Beschäftigten langfristig erhebliche finanzielle Nachteile. Durch die Zahlung einer Abfindung kann es für die nach dem TV FlexÜ anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Schichtdienst dennoch wirtschaftlich vertretbar sein, trotz der Rentenabschläge von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch zu machen. Solche Einbußen erleidet ein Arbeitnehmer aber nicht, dessen Rente nicht durch eine Verringerung des Zugangsfaktors gekürzt wird. Soweit der Kläger einwendet, dass er im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Regelaltersgrenze weitere Entgeltpunkte erarbeitet hätte, gilt das gleichermaßen für die Gruppe der Arbeitnehmer mit einer gekürzten Altersrente. Bei denen kommen jedoch noch weitere Einbußen durch die Verminderung des Zugangsfaktors hinzu. Das spricht gegen einen Willen der Tarifvertragsparteien, diese beiden Fallgruppen gleich zu behandeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der im Juni 1958 geborene Kläger trat im Jahr 2006 in die Dienste der Beklagten. Die Parteien schlossen am 09.05.2019 "auf der Grundlage des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie in Norddeutschland" vom 26.02.2015 (im Folgenden nur: TV FlexÜ) einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, in dem es heißt: "… § 1 Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2019. Es endet ohne Kündigung am 30.06.2022. 2. Das zwischen den Parteien bestehende bisherige Arbeitsverhältnis vom 01.06.2006 wird ab dem 01.07.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. ... § 3 Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters beträgt ab Beginn der Altersteilzeit unter Beachtung des § 6 ATG die Hälfte seiner bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind nunmehr 19,00 Stunden/Woche. 2. Die Arbeitszeit wird gemäß § 2 Ziff. 2.2 TV FlexÜ so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.07.2019 bis 31.12.2020 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Mitarbeiter anschließend ab dem 01.01.2021 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase). ... ... § 5 Vergütung a. Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den jeweiligen tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5 Ziff. 5.1 TV FlexÜ). ... § 6 Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung 1. Der Mitarbeiter erhält gemäß § 6 TV FlexÜ iVm. der Anlage zum TV FlexÜ einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG in Höhe von 39,0 %. ... 2. ... 3. Der Arbeitgeber entrichtet gemäß § 7 TV FlexÜ für den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATG mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt. ... § 10 Abfindung Der Mitarbeiter erhält gemäß § 12 Ziff. 2.2 TV FlexÜ am geplanten Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes für jeden vollen Monat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Beginn der ungeminderten Altersrente eine Abfindung in Höhe von 250,00 Euro, maximal jedoch für 24 Monate. … § 13 Schlussbestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten – soweit und solange der Arbeitgeber Mitglied bei NORDMETALL ist – die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Mecklenburg-Vorpommern (dies sind derzeit die mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Mitarbeiter unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nichts anderes zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter vereinbart worden ist. …“ Der TV FlexÜ hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: "… § 12 Anspruch ... 12.2 Beschäftigte, die - während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber - regelmäßig... drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht oder nur in Nachtschicht gearbeitet haben... oder - unter besonders starken Umwelteinflüssen gearbeitet haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen oder - während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht... gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu folgenden Bedingungen: 12.2.1 Der Anspruch besteht auf eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit frühestens ab Vollendung des 58. Lebensjahres. Die Altersteilzeit muss dem Beginn einer geminderten oder ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen. 12.2.2 Beschäftigte nach Ziffer 12.2, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Beginn einer ungeminderten Altersrente endet, erhalten am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes für jeden vollen Monat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten Altersrente, maximal jedoch für 24 Monate, eine Abfindung in Höhe von 250,00 €. ..." Seit dem 01.07.2022 bezieht der Kläger, der wenige Tage zuvor 64 Jahre alt geworden war, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Zugangsfaktor für diese Rente beträgt 1,0000. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihm nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag bzw. dem TV FlexÜ eine Abfindung zustehe, da er das Alter für die Regelaltersrente erst zwei Jahre später mit 66 Jahren erreiche und sich bei einer Weiterbeschäftigung die Rente erhöht hätte. Der Rentenbezug ab Vollendung des 64. Lebensjahres stelle deshalb keine ungeminderte Altersrente dar. Hätte der Kläger weitere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, würde er eine höhere Altersrente erhalten. Er sei bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages davon ausgegangen, dass diese Einbuße durch die Zahlung einer Abfindung bei Renteneintritt ausgeglichen werde. Wäre er vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages richtig aufgeklärt worden, hätte er diese Vereinbarung so nicht unterschrieben und das Arbeitsverhältnis bis Juli 2024 fortgesetzt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 6.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 01.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Wortlaut des Altersteilzeitarbeitsvertrages und des Tarifvertrages sei eindeutig. Unter einer ungeminderten Altersrente sei eine Rente ohne Abschläge zu verstehen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei eine Rente ohne Abschläge, also eine ungeminderte Altersrente. Auf die persönlichen Beitragszeiten, nach denen sich die Höhe der individuellen Rente berechne, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger könne sogar nach Renteneintritt noch weitere Beitragszeiten erwerben und dadurch seine Rente erhöhen. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger nicht zugesichert, ihm bei Ausscheiden eine Abfindung zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keine Abfindung beanspruchen könne, da die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI eine ungeminderte Altersrente darstelle. Ungemindert sei jede Altersrente, bei der es keine versicherungsmathematischen Abschläge gebe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er habe den Begriff der ungeminderten Altersrente immer so verstanden, dass damit die Regelaltersrente gemeint sei. Die Beklagte habe ihn nicht auf die anderen Varianten einer Altersrente hingewiesen. Hätte er gewusst, dass er bei Ausscheiden keine Abfindung erhalte, hätte er bis zum 66. Lebensjahr weitergearbeitet, um seine Rente zu erhöhen. Soweit das Arbeitsgericht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2018 – 9 AZR 430/17 – Bezug genommen habe, handele es sich um andere tarifvertragliche Rechtsgrundlagen, die mit denjenigen im hiesigen Verfahren nicht vergleichbar seien. Einen Zeugen zum Verlauf des Personalgesprächs zu dem Altersteilzeitarbeitsvertrag könne er aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr benennen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.02.2023, Az. 4 Ca 1177/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. € 6.000,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 01.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Argumentation des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei ebenso wie die Regelaltersrente eine ungeminderte Altersrente. Irgendwelche, über die tarifvertraglichen Ansprüche hinausgehende Zusagen habe es nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.