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Urteil

5 SLa 49/24

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0910.5SLA49.24.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf einen Inflationsausgleich in voller Höhe, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis aufgrund eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu den maßgeblichen Stichtagen eine Vollzeitbeschäftigung angeordnet hat.(Rn.62) 2. Hat der Arbeitgeber aufgrund eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum hinweg eine Vollzeitbeschäftigung angeordnet und den Arbeitnehmer entsprechend eingesetzt, kann es billigem Ermessen widersprechen, wenn er nunmehr ohne nachvollziehbaren Grund eine geringere Arbeitszeit anordnet, ohne aber den tatsächlichen Beschäftigungsumfang zu verringern.(Rn.71)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2024 – 3 Ca 1058/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgeltdifferenz für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich einen weiteren Inflationsausgleich in Höhe von € 39,49 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024, 01.02.2024 und 01.03.2024 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf einen Inflationsausgleich in voller Höhe, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis aufgrund eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu den maßgeblichen Stichtagen eine Vollzeitbeschäftigung angeordnet hat.(Rn.62) 2. Hat der Arbeitgeber aufgrund eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum hinweg eine Vollzeitbeschäftigung angeordnet und den Arbeitnehmer entsprechend eingesetzt, kann es billigem Ermessen widersprechen, wenn er nunmehr ohne nachvollziehbaren Grund eine geringere Arbeitszeit anordnet, ohne aber den tatsächlichen Beschäftigungsumfang zu verringern.(Rn.71) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2024 – 3 Ca 1058/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgeltdifferenz für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich einen weiteren Inflationsausgleich in Höhe von € 39,49 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024, 01.02.2024 und 01.03.2024 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zurecht entsprochen. Der Kläger hat aus § 2, § 3 TV Inflationsausgleich, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf den vollen Inflationsausgleich 2023 bzw. die vollen monatlichen Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024. Als Inflationsausgleich 2023 ist eine Differenz in Höhe von € 222,56 netto nachzuzahlen, für die Monate Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 sind jeweils monatlich € 39,49 netto nachzuentrichten. Der Kläger war zu den jeweiligen Stichtagen nicht als Teilzeitkraft beschäftigt. Für die Berechnung des Inflationsausgleichs 2023 sind nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die jeweiligen Verhältnisse am 01.05.2023 maßgeblich. Zu diesem Stichtag galt für den Kläger eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Die Parteien haben zwar im Arbeitsvertrag vom 06./14.11.2018 eine Stammarbeitszeit von 32 Wochenstunden vereinbart. Die Beklagte hat jedoch das Recht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzuheben und wieder auf die Stammarbeitszeit abzusenken. Es handelt sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 315 Abs. 2 BGB). Eine solche Erklärung hat die Beklagte jedenfalls mit Bestätigung der Arbeitszeitkarte für den hier maßgeblichen Monat Mai 2023 abgegeben. In der Arbeitszeitkarte für diesen Monat ist eine Soll-Arbeitszeit von 39 Wochenstunden ausgewiesen. Aus Sicht eines verständigen Empfängers kann der Kläger dies nicht anders verstehen, als dass die Beklagte dadurch von ihrem Anordnungsrecht entsprechenden Gebrauch gemacht hat. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlungen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats maßgeblich. Am 01.07.2023 galt für den Kläger eine Regelarbeitszeit von 39 Wochenstunden. Diese Soll-Stundenzahl hat die Beklagte ausweislich der Arbeitszeitkarte bestätigt. Im Übrigen leistete der Kläger an 18 Arbeitstagen insgesamt 142 Stunden, also durchschnittlich pro Arbeitstag 7,89 Stunden. Das entspricht nahezu exakt einer täglichen Regelarbeitszeit von 7,8 Stunden in der 39-Stunden-Woche. Am 01.08.2023 galt für den Kläger weiterhin eine Regelarbeitszeit von 39 Wochenstunden, was sich in der Soll-Stundenzahl auf der Arbeitszeitkarte für diesen Monat widerspiegelt. Bei 13 Arbeitstagen und insgesamt 101 Stunden ergibt sich ein arbeitstäglicher Durchschnitt von 7,77 Stunden, was nahezu exakt einer täglichen Regelarbeitszeit von 7,8 Stunden in der 39-Stunden-Woche entspricht. Am 01.09.2023 galt für den Kläger laut Arbeitszeitkarte eine Regelarbeitszeit von 39 Wochenstunden. Bei insgesamt 63,5 Stunden an acht Arbeitstagen ergibt sich ein arbeitstäglicher Durchschnitt von 7,94 Stunden. Am 01.10.2023 galt für den Kläger ausweislich der Arbeitszeitkarte eine Regelarbeitszeit von 39 Wochenstunden. Bei insgesamt 45 Stunden an sechs Arbeitstagen ergibt sich ein arbeitstäglicher Durchschnitt von 7,5 Stunden. Am 01.11.2023 galt für den Kläger ausweislich der Arbeitszeitkarte eine Regelarbeitszeit von 39 Wochenstunden. Arbeitsleistungen erbrachte der Kläger im November 2023 aufgrund Krankheit nicht. Zu den Stichtagen 01.12.2023, 01.01.2024 und 01.02.2024 hat die Beklagte zwar die wöchentliche Soll-Stundenzahl in den jeweiligen Arbeitszeitkarten auf 35 Stunden abgesenkt. Diese Leistungsbestimmung der Beklagten entspricht jedoch nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB und ist deshalb nicht verbindlich. Die Soll-Arbeitszeit der Monate Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 ist gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf jeweils 39 Wochenstunden zu bestimmen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB bleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen obliegt dem Bestimmungsberechtigten (BAG, Urteil vom 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22 – Rn. 55, juris = ZTR 2024, 473; BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 33, juris = NZA 2023, 629). Die Beklagte hatte Ende November/Anfang Dezember 2023 kein nachvollziehbares Interesse daran, die seit langem gültige wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 39 Stunden zu verringern. Sie hatte zwar im November 2023 beschlossen, eine weitere Springer-Stelle für den Wohngruppenbereich einzurichten. Besetzt hat sie diese Stelle allerdings erst zum 01.03.2024. Andere Gründe für eine Absenkung der Soll-Arbeitszeit, wie z. B. die Auflösung oder Zusammenlegung einer Wohngruppe oder die ersatzlose Beendigung mehrerer Betreuungsverhältnisse, gab es nicht. Die Vorgabe einer Soll-Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich entspricht auch nicht dem tatsächlichen Einsatz des Klägers in diesen Monaten. Die Beklagte setzte ihn weiterhin in demselben Umfang ein wie zuvor. Nachdem der Kläger im Dezember 2023 durchgängig krank bzw. im Urlaub war, beschäftigte ihn die Beklagte im Januar 2024 an 20 Tagen im Umfang von 147 Stunden ein. Daraus ergibt sich ein arbeitstäglicher Durchschnitt von 7,35 Stunden, der die angegebene wöchentliche Soll-Stundenzahl von 35, also sieben Stunden täglich, überschreitet. Im Februar 2024 leistete der Kläger sodann 63,25 Stunden an acht Arbeitstagen, also durchschnittlich 7,91 Stunden pro Tag, was sogar über eine regelmäßige Arbeitszeit von 39 Wochenstunden, also 7,8 Stunden täglich, hinausgeht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD (VKA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich), insbesondere über den der Berechnung zugrunde zu legenden Arbeitszeitumfang. Der im Juli 1990 geborene Kläger nahm am 01.01.2019 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Erzieher auf. Die Beklagte betreibt Kindertagesstätten und bietet ambulante sowie stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien an. Im Arbeitsvertrag vom 06./14.11.2018 heißt es: "… Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber … im Umfang von 32 Wochenstunden (Stammarbeitszeit) ohne Berücksichtigung von Pausen beschäftigt. … Es besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber durch Anordnung die Arbeitszeit anzuheben bzw. wieder auf die Stammarbeitszeit zu reduzieren berechtigt ist. ..." Nach der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 09.01.2017 soll eine derartige Klausel in die Individualverträge aufgenommen werden – ergänzt um den Satz, dass Näheres durch die Betriebsvereinbarung geregelt wird. Nach Abschnitt III § 1 Abs. 3 dieser Betriebsvereinbarung kann die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Stammarbeitszeit) abhängig von dem jeweiligen Betreuungsbedarf durch Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen der Dienstplangestaltung bis auf 125 %, maximal auf 48 Stunden pro Woche, erhöht und wieder auf die Stammarbeitszeit abgesenkt werden. Aus der Anordnung leitet sich gemäß Betriebsvereinbarung die Sollarbeitszeit für den jeweiligen Kalendermonat ab. Eine Bezugnahme auf diese Betriebsvereinbarung enthält der Arbeitsvertrag des Klägers nicht. Der Kläger war zunächst in einer Tageswohngruppe eingesetzt, später wechselte er in den KITA-Bereich. Ab Februar 2020 ist der Kläger als Springer im Wohngruppenbereich eingesetzt, teilweise auch an Wochenenden. Nachtschichten hat er nicht zu leisten. Der Kläger erhält, möglichst bis zum 25. des Vormonats, einen Dienstplan zu den geplanten Arbeitszeiten im nächsten Monat, der allerdings, insbesondere bei Krankheitsausfällen, Änderungen unterliegt. Die Beklagte verwendet für die Erfassung der geleisteten monatlichen Arbeitszeiten sogenannte Arbeitszeitkarten, die von einer Vorgesetzten abgezeichnet werden. Die Arbeitszeitkarten weisen neben den Ist-Arbeitszeiten auch eine wöchentliche Soll-Stundenanzahl für den jeweiligen Monat aus. Ab März 2020 rechnete die Beklagte das Arbeitsentgelt des Klägers auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung ab und führte in den Lohnabrechnungen unter der Überschrift “Weitere Informationen“ eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Die Arbeitszeitkarten ab Februar 2020 weisen eine Soll-Arbeitszeit von 40 Wochenstunden aus. Mit Schreiben vom 26.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: "… seit dem 01.05.2020 sind wir dem Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern beigetreten. Für unser gemeinsames Arbeitsverhältnis gilt damit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD ab dem 01.05.2020. … Sie erhalten also ab dem 01.05.2020 das in den Tariftabellen des TVöD enthaltene Gehalt zu 100%. Für Ihre Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bedeutet das ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.036,91 €, welches Sie ab der Maiabrechnung 2020 auch auf Ihrem Lohnzettel finden. ..." Ab dem 01.01.2022 betrug die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung 39,5 Stunden wöchentlich. Die Lohnabrechnungen des Klägers ab Januar 2022 weisen ebenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden aus. Auf den Arbeitszeitkarten findet sich diese Soll-Stundenzahl lediglich im Monat Januar 2022. Die Arbeitszeitkarten ab Februar 2022 gehen weiterhin von einer Soll-Stundenzahl von 40 Wochenstunden aus. Seit dem 01.01.2023 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD (VKA) 39 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeitkarten des Klägers ab Januar 2023 enthalten eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden. Eine entsprechende Angabe findet sich in den Lohnabrechnungen ab Januar 2023. Am 22.04.2023 schloss die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den Gewerkschaften verdi, dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich), in Kraft getreten zum 18.05.2023, der, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen enthält: "… § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), ... § 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD ... fallen, 1.240 Euro. ... 3§ 24 Absatz 2 TVöD ... gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. ... § 3 Monatliche Sonderzahlungen (1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD ... fallen, 220 Euro.... 3§ 24 Absatz 2 TVöD ... gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. ... ..." Die in Bezug genommene Regelung des § 24 Abs. 2 TVöD (VKA) hat den folgenden Inhalt: "… § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts ... (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. ..." Die Arbeitszeitkarte des Klägers für den Monat Mai 2023 weist eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden aus. Arbeitsleistungen erbrachte der Kläger in diesem Monat nicht, da er sich während des gesamten Monats im Urlaub befand. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Juni 2023 weist wiederum eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden aus. Der Kläger leistete an 21 Tagen insgesamt 157,25 Arbeitsstunden. Hinzu kam ein Tag Urlaub. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Juli 2023 weist erneut eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden aus. Der Kläger leistete an 18 Tagen insgesamt 142 Arbeitsstunden. Hinzu kamen zwei Tage Urlaub sowie ein Krankheitstag. Die Beklagte zahlte an den Kläger mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 einen Inflationsausgleich in Höhe von € 1.240,00 netto. Mit Schreiben vom 06.07.2023 kündigte sie jedoch an, den überzahlten Anteil des Inflationsausgleichs mit der Sonderzahlung für Juli 2023 verrechnen zu wollen. Der Kläger widersprach unter dem 10.07.2023 einem Gehaltsabzug und verwies auf seine mehr als 16 Monate andauernde Beschäftigung in Vollzeit. Für den Monat Juli 2023 gewährte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 32/39 x € 220,00, also € 180,51 netto. Zugleich zog sie dem Kläger € 222,56 netto im Hinblick auf den im Juni 2023 gezahlten Inflationsausgleich 2023 ab, womit ihm im Ergebnis ein Betrag in Höhe von € 1.017,44 netto verblieb. Die Arbeitszeitkarte des Klägers für den Monat August 2023 weist erneut eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden aus. Der Kläger leistete an 13 Arbeitstagen insgesamt 101 Arbeitsstunden. Hinzu kamen vier Tage Urlaub sowie sechs Krankheitstage. Der Kläger erhielt eine monatliche Sonderzahlung von € 180,51 netto. Die Arbeitszeitkarte für den Monat September 2023 weist eine wöchentliche Soll-Stundenzahl von 39 Stunden aus. Der Kläger leistete an acht Tagen insgesamt 63,5 Arbeitsstunden. Hinzu kamen elf Tage Urlaub sowie zwei Krankheitstage. Der Kläger erhielt eine monatliche Sonderzahlung von € 180,51 netto. Mit der Klage vom 21.09.2023, beim Arbeitsgericht eingegangen am 25.09.2023, fordert der Kläger die Auszahlung des Inflationsausgleichs 2023 und der monatlichen Sonderzahlungen in voller Höhe abzüglich der gezahlten Beträge. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Oktober 2023 weist wiederum eine Soll-Stundenzahl von wöchentlich 39 Stunden aus. An sechs Tagen erbrachte der Kläger Arbeitsleistungen im Umfang von insgesamt 45,0 Stunden. An 16 Tagen war er arbeitsunfähig erkrankt. In den Monat Oktober 2023 fallen zudem zwei Feiertage. Der Kläger erhielt eine monatliche Sonderzahlung von € 180,51 netto. Die Arbeitszeitkarte für den Monat November 2023 weist letztmalig eine Soll-Stundenzahl von wöchentlich 39 Stunden aus. Der Kläger war in diesem Monat durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden findet sich auch in der Entgeltabrechnung für diesen Monat. Der Kläger erhielt eine monatliche Sonderzahlung von € 180,51 netto. Im November 2023 entschied die Beklagte, eine zweite Springerstelle im Wohngruppenbereich einzurichten und zu besetzen. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Dezember 2023 sieht sodann eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 35 Stunden vor. Der Kläger war in diesem Monat mit Ausnahme von drei Urlaubstagen fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Die Lohnabrechnung bezieht sich ebenfalls auf 35 Wochenstunden. Die monatliche Sonderzahlung für diesen Monat betrug weiterhin € 180,51 netto. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Januar 2024 weist eine Soll-Stundenzahl von wöchentlich 35 Stunden aus. Der Kläger leistete an 20 Tagen insgesamt 147 Stunden, was einem Durchschnitt von 7,35 Stunden je Arbeitstag entspricht. Hinzu kommen ein Feiertag, ein Krankheitstag und vier Tage Zeitausgleich. Die monatliche Sonderzahlung belief sich auf € 180,51 netto. Die Arbeitszeitkarte für den Monat Februar 2024 weist eine Soll-Stundenzahl von wöchentlich 35 Stunden aus. Der Kläger leistete an acht Tagen insgesamt 63,25 Stunden, was einem Durchschnitt von 7,91 Stunden je Arbeitstag entspricht. Hinzu kommen sieben Urlaubstage und sechs Krankheitstage. Der Kläger erhielt eine monatliche Sonderzahlung von € 180,51 netto. Zum 01.03.2024 versetzte die Beklagte einen Mitarbeiter aus dem Bereich der Kindertagesstätten auf die neu eingerichtete zweite Stelle eines Springers im Wohngruppenbereich. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in voller Höhe beanspruchen könne, da er seit März 2020 durchgängig in Vollzeit tätig sei. Die Beklagte gehe ebenfalls von einer Vollzeitbeschäftigung aus, wie sich dem Schreiben vom 26.05.2020 entnehmen lasse. Jedenfalls liege eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es gebe keinen sachlichen Grund, den Kläger trotz der Vollzeitarbeit anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer mit einem Vollzeitarbeitsvertrag. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 459,50 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 262,05 seit dem 01.07.2023 und auf jeweils € 39,49 seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023 und 01.12.2023 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich einen Inflationsausgleich in Höhe von € 220,00 netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Berechnung des Inflationsausgleichs sei nicht die tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 32 Wochenstunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den vollen Inflationsausgleich und die vollen monatlichen Sonderzahlungen beanspruchen könne. Die Beklagte habe, wie im Arbeitsvertrag vorbehalten, von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die regelmäßige Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung anzuheben. Eingesetzt habe sie den Kläger im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls in Vollzeit, soweit er nicht erkrankt gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die dem Kläger monatlich zugewiesene Arbeitszeit habe zu keinem der hier maßgeblichen Zeitpunkte das Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung erreicht. Bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei laut Tarifvertrag von einem Durchschnitt auszugehen, bei dessen Berechnung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden könne. Die fehlerhafte Abrechnungspraxis auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung habe die Beklagte zwischenzeitlich abgestellt. Das Schreiben vom 26.05.2020 stelle keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung dar. Es fehle an einem Rechtsbindungswillen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2024 – 3 Ca 1058/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag zu Ziffer 2 dahingehend geändert wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Entgeltdifferenz für den Zeitraum Dezember 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich einen weiteren Inflationsausgleich in Höhe von € 39,49 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024, 01.02.2024 und 01.03.2024 zu zahlen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach der Güteverhandlung am 23.11.2023 habe die Beklagte die Soll-Arbeitszeit herabgesetzt, was eine Maßregelung darstelle. Ohne den Rechtsstreit wäre der Kläger entsprechend der jahrelangen Praxis weiterhin in Vollzeit geplant und beschäftigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.