Urteil
5 Sa 107/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:1022.5SA107.23.00
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Leitsätze
Die 4. und 5. PflegeArbbV finden keine Anwendung auf Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. Maßgeblich ist allein der Einrichtungszweck. Auf den zeitlichen Umfang der Therapiemaßnahmen kommt es nicht an. Das gilt auch bei der geriatrischen Rehabilitation.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.07.2023 – 4 Ca 33/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die 4. und 5. PflegeArbbV finden keine Anwendung auf Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. Maßgeblich ist allein der Einrichtungszweck. Auf den zeitlichen Umfang der Therapiemaßnahmen kommt es nicht an. Das gilt auch bei der geriatrischen Rehabilitation.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.07.2023 – 4 Ca 33/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus § 2 Abs. 2 der 4. PflegeArbbV bzw. § 2 Abs. 1 der 5. PflegeArbbV auf Zahlung des für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung maßgeblichen Mindestentgelts von € 12,20 brutto je Stunde ab 01.04.2021, von € 12,50 brutto je Stunde ab 01.09.2021 und von € 13,20 brutto je Stunde ab 01.04.2022. Die Klinik der Beklagten in B-Stadt unterfällt nicht dem Geltungsbereich der 4. bzw. 5. PflegeArbbV. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. und 5. PflegeArbbV gelten diese Verordnungen für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. PflegeArbbV und 5. PflegeArbbV). Keine Pflegebetriebe im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. PflegeArbbV, § 1 Abs. 1 Satz 4 der 5. PflegeArbbV). Die Verordnungen beruhen auf § 11 AEntG im 4. Abschnitt des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Nach § 10 Satz 1 AEntG findet dieser Abschnitt Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst gemäß § 10 Satz 2 AEntG Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Keine Pflegebetriebe in diesem Sinne sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser (§ 10 Satz 4 AEntG). Die Regelung zielt darauf ab, Dumpinglöhne in der Pflegebranche zu verhindern. Dies gilt vor allem in Bereichen der ambulanten Pflege, in denen keine Tarifbindung gegeben ist oder keine kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zur Anwendung kommen (Koberski u. a., Arbeitnehmer-Entsendegesetz, 3. Aufl. 2011, § 10, Rn. 2, vgl. auch BT-Drucksache 16/11669, Seite 3). Der Begriff des Betriebs bestimmt sich nach dem allgemeinen Betriebsbegriff. Dieser ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff im Sinne des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe die Arbeitgeberin allein oder in Gemeinschaft mit ihren Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 195/23 – Rn. 27, juris = ZTR 2024, 562; BAG, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 430/18 – Rn. 21, juris = NZA-RR 2020, 365). Eine selbstständige Betriebsabteilung ist eine Abteilung, die, bezogen auf einen konkreten Gesamtbetrieb, eine personelle Einheit darstellt, deutlich räumlich und organisatorisch abgrenzbar ist, über eigene technische Betriebsmittel verfügt sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen eigenen Zweck verfolgt (BAG, Urteil vom 24. November 2004 – 10 AZR 169/04 – Rn. 47, juris = NZA 2005, 362; NK-ArbR/Hamann, 2. Aufl. 2023, AEntG § 10 Rn. 6, beck-online). Keine Pflegebetriebe im Sinne der 4. und 5. PflegeArbbV sind u. a. Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. Maßgeblich ist allein der Einrichtungszweck. Der zeitliche Umfang der Therapiemaßnahmen ist nicht ausschlaggebend. Nicht erfasst werden insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend stationäre Krankenpflege in Krankenhäusern erbringen (BT-Drucksache 16/11669, Seite 24). Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 Nr. 1 KHG, vgl. auch § 107 Abs. 1 SGB V). Rehabilitationseinrichtungen sind nach § 107 Abs. 2 SGB V Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die Behandlung erfolgt vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, um den Gesundheitszustand zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Erforderliche stationäre Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung erbringt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen in einer zertifizierten, vertraglich gebundenen Rehabilitationseinrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Dabei kann es sich auch um eine geriatrische Rehabilitation handeln (§ 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die geriatrische Rehabilitation soll im Sinne des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pflege" dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern (BT-Drucksache 19/19368, Seite 32). Voraussetzung ist eine Rehabilitationsbedürftigkeit, eine Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose (BT-Drucksache 19/19368, Seite 32). Die Klinik der Beklagten in B-Stadt ist ein Betrieb, in dem die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. Die Klinik verfolgt einheitlich den Zweck, kardiologischen, neurologischen und geriatrischen Patienten Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Bei den geriatrischen Patienten dienen die therapeutischen Leistungen insbesondere dazu, eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern. Die verordneten Rehabilitationsleistungen sind der alleinige Grund des ohnehin zeitlich begrenzten Aufenthalts der geriatrischen Patienten in der Klinik. Die damit einhergehenden pflegerischen Leistungen sind eine notwendige Begleitmaßnahme, um die Rehabilitation durchführen zu können. In der Geriatrie mag der Bedarf an pflegerischen Leistungen einen größeren Umfang haben als in anderen Abteilungen. Der Pflegebranche ist die geriatrische Abteilung deshalb aber nicht zuzuordnen. Ziel des Klinikaufenthalts ist und bleibt die Rehabilitation. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte die Geriatrie als selbstständige Betriebsabteilung eingerichtet hätte, diese Abteilung also räumlich, organisatorisch und personell von den übrigen Klinikbereichen getrennt hätte und eigenständige Therapieangebote bereitstellen würde. Die geriatrische Abteilung verfolgt jedoch keinen eigenen arbeitstechnischen Zweck, sondern behandelt lediglich eine bestimmte Gruppe von Patienten. Sie arbeitet auch nicht räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den übrigen Klinikbereichen, da die Therapieeinrichtungen und -angebote abteilungsübergreifend genutzt werden und zudem ein Personalaustausch stattfindet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mindestentgelt nach der 4. und 5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV), insbesondere über den Geltungsbereich dieser Verordnungen. Die im Februar 1968 geborene Klägerin verfügt über eine anderthalbjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und war als solche zunächst auf zwei Jahren befristet von Juli 2007 bis Juli 2009 bei der Beklagten in deren Klinik B-Stadt beschäftigt. Zum 01.04.2011 nahm sie bei der Beklagten erneut eine Beschäftigung als Krankenpflegehelferin auf. Im Arbeitsvertrag vom 14.03.2011 vereinbarten die Parteien eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die Haustarifverträge der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte betreibt in B-Stadt eine Rehabilitationsklinik, die auch über eine geriatrische Abteilung verfügt. Dort war die Klägerin überwiegend tätig, half aber auch auf anderen Stationen aus. Die Klinik verfügt über insgesamt 230 Betten, wovon 60 Betten auf die Geriatrie entfallen. Weitere Abteilungen sind die Kardiologie und die Neurologie. Die Abteilungen werden jeweils durch eine Chefärztin bzw. Chefärzte geleitet. Die Klägerin hatte die Aufgabe, Patienten zu waschen, Medikamente zu verabreichen, Inkontinenzmaterial zu wechseln, die Patienten bei Toilettengängen zu begleiten, Essen zu reichen, Vitalwerte zu messen, beim Ankleiden zu unterstützen, die Patienten zu den Therapien zu bringen bzw. dort wieder abzuholen usw. Im April 2021 erhielt die Klägerin ein Grundgehalt von € 1.754,77 brutto zuzüglich einer allgemeinen Zulage in Höhe von € 100,00 brutto sowie einer freiwilligen Zulage ebenfalls in Höhe von € 100,00 brutto. Hinzu kamen ein Sonntagszuschlag sowie eine Ausgleichszahlung. Im Juli 2021 betrug das Grundgehalt € 1.807,41 brutto zuzüglich der beiden Zulagen in Höhe von jeweils € 100,00 brutto. Im Juli 2022 betrug das Grundgehalt nunmehr € 1.874,73 brutto zuzüglich der beiden Zulagen in Höhe von jeweils € 100,00 brutto. Während die freiwillige Zulage sich auch in den übrigen Monaten dieses Zeitraums durchgängig auf € 100,00 brutto belief, schwankte die Höhe der allgemeinen Zulage zwischen € 0,00 und € 150,00 brutto. In einzelnen Monaten kamen Prämien, Zuschläge für bestimmte Dienste und Sonderzahlungen hinzu. Mit Schreiben vom 21.06.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Pflegemindestlohns rückwirkend ab April 2021 auf und machte Differenzbeträge in Höhe von insgesamt € 4.254,36 nebst Zinsen geltend. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.08.2022. Mit Schreiben vom 02.09.2022 wies die Beklagte die klägerische Forderung unter Hinweis auf die nicht gegebene Anwendbarkeit der PflegeArbbV zurück. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihr für den Zeitraum April 2021 bis einschließlich Juli 2022 das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV zustehe, was eine Nachzahlung von insgesamt € 5.191,74 ergebe. Soweit sie Zulagen erhalten habe, seien diese nicht auf das Mindestentgelt anzurechnen, da die Zulagen zweck- und aufgabenbezogen gezahlt worden seien. Die Geriatrie sei eine selbstständige Betriebsabteilung der Reha-Klinik. Die Abteilung habe die Aufgabe, pflegerische Leistungen an Patienten zu erbringen, um diese zu mobilisieren und ihnen eine Rückkehr in den eigenen Haushalt zu ermöglichen. Im Vergleich zu den Therapieleistungen liege der zeitliche Schwerpunkt eindeutig auf den pflegerischen Leistungen. Wenn auch in der Geriatrie nicht selbstständig über Einstellungen, Entlassungen, Abmahnungen oder Versetzungen entschieden werde, so liege jedenfalls die fachliche Leitung in den Händen der Chefärztin, die für die Ärzte der Abteilung zuständig sei. Auch nehme die Abteilung die Dienstplanung selbstständig vor und entscheide über Urlaub und Überstunden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.191,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klinik in B-Stadt sei eine Einrichtung für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auf der Grundlage der § 40 Abs. 2, § 111 SGB V sowie der vom Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern erteilten Konzession. Dementsprechend unterfalle sie nicht der PflegeArbbV. Vielmehr seien Rehakliniken und Krankenhäuser ausdrücklich ausgenommen, und zwar in Gänze. In der geriatrischen Abteilung der Klinik in B-Stadt stehe nicht die Pflege im Vordergrund, sondern die Behandlung der Patienten mit dem Ziel, die Selbstständigkeit wiederherzustellen und eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Maßgeblich seien Zuweisungsgrund und Behandlungsauftrag der Krankenversicherung. Auf dieser Grundlage werde die von den Ärzten, Psychologen, Therapeuten, Diätassistenten, Sozialarbeitern, Pflegekräften usw. erbrachte Gesamtleistung von den Belegungsträgern vergütet. Die Klinik rechne Pflegeleistungen nicht gesondert mit den Kostenträgern ab und dürfe dies auch nicht. Voraussetzung für eine Aufnahme und Behandlung in der Klinik sei stets die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten. Stelle sich später heraus, dass ein Patient nicht rehabilitationsfähig sei, werde er in eine andere Einrichtung verlegt. Im Übrigen seien pflegerische Leistungen nicht nur in der Geriatrie, sondern auch in den anderen Abteilungen notwendig. Darüber hinaus sei die Forderung der Höhe nach unschlüssig. Mit Ausnahme der Nachtzuschläge seien alle weiteren Gehaltsbestandteile bei der Berechnung des Mindestentgelts zu berücksichtigen. In mehreren Monaten habe die Klägerin jedenfalls eine über dem Mindestentgelt liegende Bruttovergütung erhalten. Im Falle einer Anwendbarkeit der PflegeArbbV ergäbe sich lediglich eine Nachzahlung von rund € 500,- brutto. Unabhängig davon sei ein Teil der Gesamtforderung aufgrund der Ausschlussfrist des – mittlerweile nachwirkenden – Manteltarifvertrages verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klinik der Beklagten in B-Stadt vom Anwendungsbereich der 4. bzw. 5. PflegeArbbV ausgenommen sei, da es sich um eine Einrichtung zu medizinischen Rehabilitation handele. Ob die Geriatrie eine selbstständige Betriebsabteilung sei, könne dahinstehen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Rehakliniken seien zwar vom Anwendungsbereich der PflegeArbbV ausgeschlossen. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Rehaklinik mittels einer selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringe. Eine solche Konstellation sei durchaus denkbar. Deshalb habe die PflegeArbbV nicht nur Betriebe, sondern auch selbstständige Betriebsabteilungen einbezogen. Andernfalls ergäbe das keinen Sinn. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 05.07.2023 – 4 Ca 33/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.191,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ausgenommen seien in der PflegeArbbV die jeweiligen Einrichtungen als solche, und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung als Betrieb oder selbstständige Betriebsabteilung geführt werde oder sich in der Einrichtung eine selbstständige Betriebsabteilung mit pflegerischen Leistungen befinde. Der Ausschluss würde selbst dann greifen, wenn die Geriatrie eine selbstständige Betriebsabteilung wäre, was aber nicht zutreffe. Ebenso seien Krankenhäuser generell ausgenommen, in denen es ebenfalls geriatrische Abteilungen gebe. Die Beklagte betreibe in B-Stadt gerade keine geriatrische Pflegeabteilung, sondern biete medizinische Rehabilitation für Patienten im Behandlungsbereich Geriatrie an, was ein Unterschied sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.