Urteil
5 SLa 191/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0617.5SLA191.24.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit eines Hörsaal-/Medientechnikers an einer Hochschule, der überwiegend damit betraut ist, die Betriebsbereitschaft der für die Lehre benötigten Medientechnik (Bildschirme, Beamer, Videokonferenzsysteme etc.) sicherzustellen, kann im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung zum TV-L körperlich/handwerklich geprägt sein.
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2024 – 5 Ca 174/24 – abgeändert. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.05.2024 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines Hörsaal-/Medientechnikers an einer Hochschule, der überwiegend damit betraut ist, die Betriebsbereitschaft der für die Lehre benötigten Medientechnik (Bildschirme, Beamer, Videokonferenzsysteme etc.) sicherzustellen, kann im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung zum TV-L körperlich/handwerklich geprägt sein. 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2024 – 5 Ca 174/24 – abgeändert. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.05.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist im Sinne einer herkömmlichen Eingruppierungsfeststellungsklage dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihm die Vergütung der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L zu zahlen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch ab 01.01.2020 auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9a, Teil II, Abschnitt 22.2, Anlage A des TV-L, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nebst ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten für die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten für Eingruppierungen ab dem 01.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L nebst Entgeltordnung zum TV-L. Die Überleitung zum 01.01.2012 erfolgte zunächst unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollten aber bei Veränderungen der auszuübenden Tätigkeit wiederum der auch sonst geltenden Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab (BAG, Urteil vom 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 21, juris = ZTR 2021, 71). Da sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach dem Überleitungsstichtag mehrfach geändert hat, ergeben sich aus dem Überleitungsrecht keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Eingruppierung. Der Tätigkeitsdarstellung zum 01.08.2014 liegt ebenso wie derjenigen zum 01.07.2023 eine Änderung der Aufgaben zugrunde. Ob sich daraus zugleich eine Änderung der Eingruppierung ergibt, ist unerheblich. Der TV-L enthält – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Bestimmungen: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ... Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. ... Anlage A zum TV-L Entgeltordnung zum TV-L ... Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ... 2. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Protokollerklärung: In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. ... Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen ... 22.2 Techniker ... Entgeltgruppe 9a Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. Entgeltgruppe 8 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. ... Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ... 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. ... Protokollerklärungen: Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Nr. 2 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann. ... 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche 2.1 Facharbeiter Entgeltgruppe 9a ... 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren mit Meisterbrief, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) ... Protokollerklärungen: Nr. 1 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Elektroniker für Betriebstechnik, Mecha-troniker für Kältetechnik, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Elektroniker für Automatisierungstechnik. Nr. 2 Komplizierte Anlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik. ..." Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). 1. Arbeitsvorgänge Bezugspunkt der tarifrechtlichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (z. B. BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2020 ist zunächst noch die Tätigkeitsdarstellung vom 25.07.2014 maßgeblich. Die dort beschriebenen Einzeltätigkeiten bilden drei Arbeitsvorgänge: Das 1. Arbeitsergebnis besteht darin, die Betriebsbereitschaft der vorhandenen Medientechnik sicherzustellen. Dazu gehört es, die Geräte zu warten, instand zu halten und instand zu setzen oder sie bei nicht reparablen Defekten zu ersetzen, sie mit der jeweils aktuellen Software zu versorgen und sie für den Lehrbetrieb entsprechend zu konfigurieren. Das betrifft nicht nur die in den Unterrichtsräumen fest installierten Geräte, sondern auch die mobil einsetzbaren bzw. ausleihbaren Geräte. Dieses Arbeitsergebnis umfasst die technische Einweisung und Beratung der Nutzer, soweit eine solche erforderlich ist. Die Durchführung von Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten ist auch nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L typischerweise als Arbeitsvorgang anzusehen. Zusammenhangsarbeiten dazu sind unter anderem das Einspielen von Software-Updates, die Konfiguration und die regelmäßige Funktionsüberprüfung. Der Arbeitsvorgang nimmt 75 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Er setzt sich zusammen aus den unter Nr. 1, 4, 5, 6, 7 aufgeführten Aufgaben der Tätigkeitsdarstellung vom 25.07.2014. Das 2. Arbeitsergebnis besteht darin, Zuarbeiten für die Neubeschaffung von Medientechnik und deren Installation durch den Lieferanten zu leisten. Anders als beim 1. Arbeitsvorgang, der eine technische Serviceleistung für Dozenten und Studenten darstellt, steht hier die verwaltungsinterne Zuarbeit im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten sind darauf gerichtet, die Beschaffung von modernen, praxistauglichen Geräten einschließlich Zubehör bis hin zu Kabeln etc. zu unterstützen und eine fachgerechte Montage und Konfiguration sicherzustellen. Dieser Arbeitsvorgang nimmt 20 % der Arbeitszeit in Anspruch und umfasst die Nr. 2 und 3 der Tätigkeitsbeschreibung. Das 3. Arbeitsergebnis besteht darin, Filmaufnahmen zu bearbeiten und Datenträger im Auftrag der Dozenten zu erstellen. Dieser Arbeitsvorgang nimmt einen Anteil von 5 % der Arbeitszeit in Anspruch. Seit dem 01.07.2023 ist die Tätigkeitsdarstellung vom 12.05.2023 maßgeblich. Der Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Filmaufnahmen" ist mit der neuen Tätigkeitsbeschreibung entfallen. Seitdem besteht die Tätigkeit des Klägers nur noch aus zwei Arbeitsvorgängen. Der oben beschriebene Arbeitsvorgang 1 erfasst nunmehr die Nr. 2 und 3 der ab 01.07.2023 geltenden Tätigkeitsbeschreibung und hat seitdem einen zeitlichen Umfang von 70 % der Arbeitszeit. Die Beratung und Ausleihe dient ebenfalls der technischen Absicherung des Lehrbetriebs und ist deshalb Bestandteil dieses Arbeitsergebnisses. Das 2. Arbeitsergebnis, die Zuarbeit für die Beschaffung neuer Medientechnik, füllt die Arbeitszeit nunmehr zu 30 % aus. Hinzugekommen sind innerhalb dieses Arbeitsvorgangs Medienmöbel. Wie bereits zuvor hat der Kläger neue Geräte zu testen und zu bewerten. Er hat die Beschaffungsstelle diesbezüglich fachlich zu beraten, den Instandhaltungsbedarf zu planen, Installationspunkte festzulegen, Termine und Gewerke zu koordinieren, die Funktionsfähigkeit der installierten Geräte zu prüfen etc. 2. Bewertung der Arbeitsvorgänge Der zeitlich weit über die Hälfte der Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsvorgang "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Medientechnik" erfüllt nicht die Anforderung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a, Teil II, Abschnitt 22.2 (Techniker) der Entgeltordnung zum TV-L. Gemäß Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Teilen der Entgeltordnung gelten für den Kläger nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Der Kläger ist ein Beschäftigter mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. In Teil III sind gemäß Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Die in Bezug genommenen Lohngruppenverzeichnisse fanden sich zum einen in dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11.07.1966 und zum anderen in dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) vom 08.05.1991. Ausschlaggebend ist zunächst, ob die in Frage stehende Tätigkeit objektiv ein Tätigkeitsmerkmal des TV Lohngruppen-TdL erfüllt. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte tatsächlich nach dem bisherigen Recht eingereiht werden könnte. Ist ein Tätigkeitsmerkmal des TV Lohngruppen-TdL erfüllt, ist eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit auch für die Entgeltordnung zum TV-L gegeben (Sponer/Steinherr, TV-L, EntgeltO, Vorbemerkung Nr. 2, Rn. 10 ff., Stand: November 2019). Soweit danach eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, sind die früheren Grundsätze für eine Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen (Sponer/Steinherr, TV-L, EntgeltO, Vorbemerkung Nr. 2, Rn. 11 ff., Stand: November 2019; Breier/Ewinger/Faber, TV-L EntgeltO, Teil D 1.0.3.2, Rn. 12, Stand: März 2015). In der Lohngruppe 4 Nr. 1 waren Arbeiter eingereiht mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Sofern diese Arbeiter hochwertige Arbeiten verrichteten, waren sie in der Lohngruppe 5 Nr. 1, im Falle von besonders hochwertigen Arbeiten in der Lohngruppe 6 Nr. 1 eingereiht. Ausbildungsberufe in diesem Sinne waren beispielsweise Elektromechaniker, Elektroinstallateure oder Mechaniker, deren Einreihung von der jeweiligen Einrichtung abhing, z. B. Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen, Polizeiverwaltung, Fernmeldetechnisches Amt oder Straßenbau. Darüber hinaus finden sich im Lohngruppenverzeichnis elektrotechnische Ausbildungsberufe. Weitere typische Arbeiterberufe sind diejenigen der Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugschlosser. Das Lohngruppenverzeichnis enthält schließlich auch Tätigkeitsmerkmale für Rundfunkmechaniker. Typische Ausbildungsberufe für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien mittlerweile Systemelektroniker/innen, Elektroniker/innen für Betriebstechnik, Mechatroniker/innen für Kältetechnik oder Elektroniker/innen für Automatisierungstechnik (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil III, Abschnitt 2.1 der Entgeltordnung TV-L). Die vom Kläger absolvierte frühere Facharbeiterausbildung zum Funkmechaniker ist zwischenzeitlich durch die Ausbildungsberufe "Elektroniker/in - Geräte und Systeme" bzw. "Informationselektroniker/in" abgelöst worden (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet). Elektroniker/innen für Geräte und Systeme passen Baugruppen an, erstellen Leiterplatten, montieren Komponenten und stellen elektronische Geräte und Systeme für verschiedene Verwendungszwecke her. Sie installieren und konfigurieren Programme oder Betriebssysteme, prüfen Komponenten, erarbeiten Gerätedokumentationen oder erstellen Layouts. Darüber hinaus kümmern sie sich um die Beschaffung von Bauteilen sowie Betriebsmitteln und unterstützen Techniker/innen oder Ingenieure bzw. Ingenieurinnen bei der Umsetzung von Aufträgen. Sie planen Produktionsabläufe, richten Fertigungs- und Prüfmaschinen ein und wirken bei der Qualitätssicherung mit. Außerdem erstellen sie Systemdokumentationen und Fertigungsunterlagen. Auch die Wartung und Instandsetzung fällt in ihren Aufgabenbereich. Im Kundendienst und bei der Reparatur von Geräten grenzen Elektroniker/innen für Geräte und Systeme die Fehlerquellen ein und wechseln defekte Teile aus. Zudem beraten sie Kunden und weisen Benutzer in die Handhabung der Geräte ein (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/15632; vgl. auch Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2018). Informationselektroniker/innen analysieren die Anforderungen ihrer Kunden bezogen auf Telefon-, Sicherheits- oder gebäudetechnische Anlagen, Computerarbeitsplätze, Netzwerke oder Unterhaltungselektronik u. Ä. Sie installieren Hard- und Softwarekomponenten, richten Programme, Zubehör und Netzwerke ein und passen ggf. die Software an. Außerdem weisen sie die Benutzer in die Bedienung der neuen Systeme ein. Sie warten Systeme und Anlagen und unterstützen ihre Kunden bei technischen Problemen. Beispielsweise gehen sie Störungen von Hard- oder Software auf den Grund oder reparieren TV-Geräte, Kameras, Satellitenanlagen oder Computer (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/134721; vgl. auch Informationselektronikerausbildungsverordnung vom 30. März 2021). Der Arbeitsvorgang des Klägers "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Medientechnik" entspricht diesen Berufsbildern. Zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit gehört es, Programme und Betriebssysteme zu installieren und zu konfigurieren, Komponenten zu prüfen und ggf. Dokumentationen zu erstellen. In seinen Aufgabenbereich fällt weiterhin die Wartung und Instandsetzung. Soweit möglich hat der Kläger Geräte zu reparieren, Fehlerquellen einzugrenzen und defekte Teile auszuwechseln. Zudem hat er die Nutzer in die Handhabung der Geräte einzuweisen und sie bei technischen Problemen zu unterstützen. All diese Tätigkeiten sind exakt solche, wie sie in den beiden oben genannten Berufsbildern beschrieben sind. Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten des hier maßgeblichen Arbeitsvorgangs sind keine Tätigkeiten eines staatlich geprüften Technikers bzw. eines sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Techniker üben im Allgemeinen eine erforschende, planende, überwachende und/oder leitende Fachtätigkeit aus für das Entwickeln und Verwirklichen von technischen Konstruktionen aller Fachrichtungen. Soweit zur Verwirklichung dieser Konstruktionen handwerkliche Tätigkeiten erforderlich sind, handelt es sich grundsätzlich um Zusammenhangsarbeit. Die Tätigkeit von Elektrotechnikern besteht darin, Teile elektrischer Anlagen zu entwerfen, zu berechnen, zu messen und zu prüfen, ihre Fertigung vorzubereiten, ihre Montage zu überwachen und Programme für den Funktionsablauf zu erstellen. Zeichnen, vergleichendes Rechnen, Messen und Programmieren sowie Informationsaufnahme, -auswertung und -weitergabe sind dabei die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale (BAG, Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 970/93 – Rn. 43, juris = ZTR 1995, 310). Die Wartung und Reparatur von Kopierautomaten, audiovisuellen und anderen technischen Geräten gehört hingegen zu dem Berufsbild der handwerklichen Elektroberufe (BAG, Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 970/93 – Rn. 46, juris = ZTR 1995, 310). Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein staatlich geprüfter Techniker verfügt. Maßstab hierfür sind die Ausbildungsinhalte der Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker. Wenn auch nicht ein exakt gleiches Wissen und Können von dem sonstigen Beschäftigten nachgewiesen werden muss, so ist dennoch eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes gefordert. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Technikerausbildung genügen nicht (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 27, juris = NZA 2017, 1009). Die Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker dauert nach § 7 Fachschulverordnung M-V in der Vollzeitform regelmäßig zwei Jahre (vgl. dazu auch Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. der Bildungsministerkonferenz vom 27.03.2025, die im Fachbereich Technik einen Umfang von mindestens 2400 Unterrichtstunden vorsieht). Der Kläger hat weder die wesentlichen Inhalte einer Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker dargestellt noch vorgetragen, dass er deren Aufgabengebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrscht. Mit der Tätigkeitsdarstellung vom 12.05.2023 hat sich zwar der Umfang des zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgangs geringfügig verschoben, nämlich von bislang 75 % auf nunmehr 70 %. An dem Charakter der auszuübenden Tätigkeiten hat sich jedoch nichts geändert. Diese entsprechen weiterhin den Berufsbildern von handwerklichen Elektroberufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zutreffende Eingruppierung eines Hörsaal-/Medientechnikers an einer Hochschule. Der im März 1970 geborene Kläger verfügt über eine Facharbeiterausbildung zum Funkmechaniker und ist seit dem 16.07.1990 an einer von dem beklagten Land betriebenen Hochschule beschäftigt. Zunächst war er der Fakultät für Elektrotechnik und Informatik zugeordnet und in der dort eingerichteten Werkstatt damit befasst, Messgeräte zu reparieren. Mit Wirkung zum 01.07.1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dem der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter weiterbeschäftigt wird. In dem Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien zudem, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MTArb-O vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL jeweils geltenden Fassung bestimmt. Der Kläger war zunächst der Lohngruppe 5 MTArb-O zugeordnet und bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) versichert. Zum 01.10.1992 übertrug das beklagte Land dem Kläger im Anschluss an seine Bewerbung die Stelle des Hörsaaltechnikers. Der in diesem Zusammenhang geschlossene Änderungsvertrag sieht eine Einreihung in der Lohngruppe 6 MTArb-O vor. Aufgrund von Bewährungsaufstiegen erhielt er in der Folgezeit zunächst das Entgelt der Lohngruppe 6a und sodann der Lohngruppe 7 MTArb-O. Im Herbst 2011 besuchte der Kläger eine eintägige Fachtagung für Medienplaner mit Fachvorträgen von verschiedenen Herstellern zu aktuellen Projektionslösungen, professionellen Montagesystemen, Übertragung digitaler Ton- und Bildsignale, Planung und Steuerung von Funkmikrofonen, Einsatz von Displays, Engineered Sound Systems, 3D Sound in der Beschallungstechnik und zu effektiven und interaktiven Meetings. Vom 05.06. bis zum 07.06.2012 nahm der Kläger an einem Seminar zur Planung und Konzeption sowie zur Programmierung von Crestron-Steuerungssystemen teil. Am 17./18.03.2014 besuchte er eine Schulung der Firma E. E. zum Thema "Konfigurierbare Mediensteuerungen für Schulen und Universitäten". Das beklagte Land fertigte für den Kläger anlässlich einer Änderung der Arbeitsaufgaben am 25.07.2014 mit Wirkung zum 01.08.2014 eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit dem folgenden Inhalt: "… 5. Darstellung der Tätigkeiten ab 01.08.2014 als Medientechniker lfd. Nr. Arbeitsvorgang Zeitanteil in % 1. Verwaltung, Pflege, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Ausleihe von zentraler Medientechnik im Bereich der Lehrmittelzentrale; technische Einweisung der Dozenten 30 2. Erarbeitung von Konzepten zur Modernisierung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Medientechnik, Abstimmung mit Medienfirmen und Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung 10 3. Mitwirkung bei der Installation zentraler Medientechnik durch Fremdfirmen, Kontrolle und Abnahme der Fremdleistungen in technischer Hinsicht 10 4. Konfiguration, Software- und Firmware-Update der Medientechnik und der Computer im Bereich der Lehrmittelzentrale 15 5. Serverbasierte Einrichtung, Online-Konfiguration und Überwachung der zentralen Medienanlagen 15 6. Technische Unterstützung der Fakultäten bei der Reparatur, Wartung, Planung, Angebotsabfrage, Installation und Konfiguration von Medientechnik 10 7. Absicherung von Veranstaltungen mit Medientechnik und teilweiser Bedienung derselben während der Veranstaltung 5 8. Bearbeiten von Filmaufnahmen und Erstellen von Datenträgern zur Unterstützung der Lehre im Auftrag der Dozenten 5 ..." Mit Schreiben vom 01.12.2020 beantragte der Kläger rückwirkend zum 01.01.2020 eine Überleitung von der EG 7 in die EG 8 und zugleich eine Höhergruppierung in die EG 9 auf Grundlage der Tätigkeitsmerkmale für Techniker und sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen. Das beklagte Land lehnte eine Höhergruppierung unter dem 05.08.2021 ab und verwies auf die unveränderte Fortgeltung der einschlägigen Eingruppierungsvorschriften für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Die Parteien tauschten anschließend noch mehrfach ihre unterschiedlichen Positionen aus. Am 12.05.2023 erstellte das beklagte Land – wiederum wegen einer Aufgabenänderung – mit Wirkung zum 01.07.2023 eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung, in der es heißt: "… 5. Darstellung der Tätigkeiten ab 01.07.2023 lfd. Nr. Arbeitsvorgang Zeitanteil in % 1. Konzeption, Fortschreibung, Organisation und Realisierung - Modernisierung von zentral verwalteter Lehr-/Lernräume. Bezogen auf: Medienmöbel, Leinwände, Tafeln und Projektionsflächen. - Instandhaltungsplanung für die zentralen Seminarräume und Hörsäle (Titelgruppe 61) - Bedarfsdeckung der Instandhaltungsplanung begleiten - Abfrage/- Auswertung, Auswertung eingehender Angebote und/oder Lösungsvorschläge, fachliche und sachliche Prüfung, Vorbereitung der Vergabeentscheidungen - Teilnahme an Bauberatungen, notwendige bauliche Maßnahmen erheben - Projekt- und Baubetreuung, Festlegung der Installationspunkte, Koordinieren der Termine und Gewerke, fachliche Prüfung und Endabnahme mit Funktionstestung - Verwaltung zugewiesener Finanzmittel, sachliche Rechnungsprüfung, Zahlungsfreigabe - Ausstattung der Lehrmittelzentrale mit Technik, Lehrmitteln, Verbrauchsmaterial - Test und Bewertung neuer Geräte auf Projekttauglichkeit - fachliche Beratung der Bereiche für die Beschaffung, ggf. mit Angebotseinholung 30 2. Technische Absicherung des Lehrbetriebs, durch - First Level Support laut Wartungskonzeption - Kontrollieren auf Funktionsfähigkeit von Medien- und Videokonferenztechnik - Fehlersuche - Nutzung und Pflege der Monitoring Software - Nutzung und Pflege des Ticketsystems - Geräte und Systemupdates - Wechsel von Backup-Geräten, Treiber und Softwareupdates - Hilfestellung und Funktionseinweisung - Durchführung von Montage, Reparatur und Installationsarbeiten und Entscheidung über die Vergabe von Reparaturaufträgen an Fachfirmen - Anpassungskonfiguration/Programmierung von Mediengeräten - Unterstützung von zentralen Veranstaltungen und beim Aufbau der Medientechnik - Arbeitsschutz: Tafelprüfung 55 3. Beratung und Ausleihe - Beratung der zur Planung von Veranstaltungen, Erstellen des Ausleihe Bedarfes - Ausleihe von Geräten und anderen Lehrmittelartikeln 15 ..." Der Kläger betreut aktuell die Medientechnik in 12 Hörsälen und etwa 70 Unterrichtsräumen sowie in mehreren Huddle Rooms. Er ist zuständig für etwa 100 Beamer. Annähernd die Hälfte der Lehrräume ist mittlerweile mit Videokonferenztechnik, insbesondere der Firmen Crestron und Extron, ausgestattet. Der Kläger installiert Hard- und Softwarekomponenten und aktualisiert diese. Soweit erforderlich weist er die Benutzer in die Bedienung der Systeme ein. Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die Einbindung privater Notebooks von Dozenten und Studenten, die vom Kläger soweit wie möglich zu lösen sind. Zu technischen Störung kommt es des Öfteren auch an den Kreuzschienen, deren Funktionsfähigkeit der Kläger mit einer speziellen Software auf seinem Notebook überprüfen kann. Lässt sich der Fehler nicht beheben oder ist eine Reparatur nicht möglich, wird die Kreuzschiene ersetzt. Dabei sind eventuell noch vorhandene Garantieansprüche zu berücksichtigen. Bei verschiedenen anderen Geräten lassen sich die Störungen in etwa 50 % der Fälle dadurch lösen, dass das Gerät stromlos geschaltet und ein Reset durchgeführt wird. Führt dies nicht zum Erfolg, veranlasst der Kläger einen Raumwechsel. Bei gemeldeten Defekten prüft der Kläger, ob er das Gerät selbst reparieren kann oder eine Fachfirma zu beauftragen ist. Der Kläger verfügt über einen bestimmten Fundus an Geräten, die sich Dozenten und Studenten für Veranstaltungen ausleihen können, z. B. Beamer, Leinwände, Laptops, Videokonferenzsysteme etc. Je nach Einsatzzweck stellt der Kläger die geeignete Technik zusammen. Bei der Beschaffung neuer Geräte obliegt es dem Kläger, für die Ausschreibungsunterlagen Blockschaltbilder zu zeichnen und die gewünschten Geräte einschließlich Kabel und Zubehör zu spezifizieren. Das kann beispielsweise die Lichtstärke von anzuschaffenden Beamern betreffen oder die Prüfung der technischen Eigenschaften von Monitoren. Der Kläger arbeitet insofern der Vergabestelle zu. Für die Grundsanierung von Seminarräumen standen in den Jahren 2021 – 2023 jährlich ca. 98 T€ zur Verfügung. Der Kläger übermittelt dem zuständigen Dezernat den Lehrmittelbedarf für das jeweilige Kalenderjahr, also die auszutauschenden bzw. anzuschaffenden Funkmikrofone, Beamer, Beamerlampen, Dokumentenkameras, Schultafeln, Projektionsflächen, Pinnwände, Flipcharts bis hin zur benötigten Schultafelkreide. Der Kläger ist berechtigt, Handkäufe im Wert bis zu € 595,00 (ohne Umsatzsteuer) zu tätigen. Das betrifft vor allem Verbrauchsmaterial, wie z. B. Kabel oder kleinere Handwerksleistungen. Die hierfür notwendige Handkaufnummer wird mit einem Formular angefordert. Der Kläger zeichnet Rechnungen im Rahmen seiner Zuständigkeit sachlich und rechnerisch richtig. Anordnungsbefugt im Sinne des Haushaltsrechts ist er nicht. Die Projektierung und Planung der digitalen Lern- und Lehrräume obliegt einem Vorgesetzten des Klägers. Es gibt folgende Klassifizierung: · Bring Your Own Device Touchmonitor mit Lift und Anschlussmöglichkeit mehrerer mobiler Geräte · Bring Your Own Device+ Touchmonitor(e), Beamer mit eingebautem PC und zentraler Mediensteuerung · Bring Your Own Meeting Raum-Kameras und Raum-Mikrofone · Bring Your Own Meeting+ Medientechnik am Laptop, Streaming und Recording der Veranstaltung, Hörunterstützung. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass seine Tätigkeit nicht im Sinne des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L handwerklich geprägt sei. Er verfüge zwar nicht über eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, übe jedoch nach 30-jähriger Berufspraxis bei dem beklagten Land aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus und sei darüber hinaus selbstständig im Sinne des Tarifvertrages tätig. Er erfülle deshalb die Voraussetzungen der EG 9a des Teils II, Abschnitt 22.2 TV-L. Der Kläger verrichte überwiegend geistige Tätigkeit, die nach der Verkehrsanschauung als Angestelltentätigkeit zu betrachten sei. Er sei überwiegend verwaltend tätig; es handele sich um planende, organisierende und projektierende Arbeiten. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.05.2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2020 in der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. Das beklagte Land hat beantragt, das klageabweisende Versäumnisurteil vom 30.05.2024 aufrechtzuerhalten bzw. die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger zutreffend in der EG 7 des Teils III, Abschnitt 1 der Entgeltordnung eingruppiert sei, da er als Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren besonders hochwertige Arbeiten verrichte. Der Kläger erbringe Zuarbeiten, habe aber keine eigene Entscheidungsgewalt. Die Überleitungsvorschriften des TVÜ-Länder seien im Übrigen für die Eingruppierung des Klägers nicht von Bedeutung, da es diesbezüglich keine Änderungen gegeben habe. Der Kläger sei weder staatlich geprüfter Techniker noch habe er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, beispielsweise aufgrund von beruflichen Weiterbildungen, nachgewiesen. Vielmehr übe er als Funkmechaniker einen Handwerksberuf aus. Ausweislich der Berufsbildbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit montiere ein Funkmechaniker auf Grundlage von Bauschaltplänen und Werkstattzeichnungen Baugruppen, Anlagen oder Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik oder der Unterhaltungselektronik. Das beziehe sich auf Radios und Fernseher ebenso wie auf Sende- und Empfangsanlagen der Funkkommunikation. Vergleichbar sei dies mit dem heutigen Beruf des Informationselektronikers. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nicht überwiegend handwerklich/körperlich geprägt sei. In den Tätigkeitsbeschreibungen gebe es zwar handwerkliche Aufgaben. Darauf liege aber nicht das zeitliche Schwergewicht. Vielmehr nehme der Kläger überwiegend administrative Tätigkeiten rund um die technische Ausstattung der Hochschule wahr. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a, Teil II, Abschnitt 22.2 der Entgeltordnung des TV-L. Der Kläger sei aufgrund seiner Berufsausbildung, den absolvierten Fortbildungen und seiner Berufserfahrung einem staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. Medien- und Informationssysteme gleichzusetzen. Das Aufgabenspektrum entspreche dem Berufsbild eines Medientechnikers (Kommunikationstechnik). Zudem sei der Kläger im Sinne des Tarifvertrages selbstständig tätig. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Tätigkeit des Klägers körperlich/handwerklich geprägt. Für seine Aufgaben seien im Wesentlichen spezifische handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig. Der Kläger sei keinesfalls einem staatlich geprüften Techniker bzw. Bachelor Professionell in Technik gleichzusetzen. Eine derartige Weiterbildung erfordere nach den Festlegungen der Kultusministerkonferenz regelmäßig mindestens 2400 Unterrichtsstunden. Der Kläger habe weder die Inhalte einer solchen Weiterbildung dargelegt noch vorgetragen, dass er über ein damit vergleichbares Wissen und gleichwertige Fähigkeiten verfüge. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines staatlich geprüften Technikers seien gerade nicht ausreichend. Abgesehen davon sei der Kläger nicht im Sinne der Tätigkeitsmerkmale selbstständig tätig. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2024 – – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Seine Tätigkeit sei nicht handwerklich/körperlich geprägt. Es handele sich überwiegend um eine geistige, nicht aber eine körperliche Tätigkeit. Spezifische handwerkliche Fertigkeiten seien nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.