Beschluss
11 TaBV 36/02
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.11.2001 -- 1 BV 13/01 -- teilweise abgeändert. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der ... in die Vergütungsgruppe VIII des 5. bezirklichen Tarifvertrages der privaten Krankenanstalten vom 29.05.1991 i. d. F. v. 19.05.1995 wird ersetzt. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 I. Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Aushilfsmitarbeiterin im Telefondienst ... in den 5. bezirklichen Tarifvertrag, der in Niedersachsen und im Lande Bremen gilt. Die Arbeitgeberin und Antragstellerin betreibt in ... die .... Der Antragsgegner ist der Betriebsrat bei der Antragstellerin. 2 Im Betrieb der Antragstellerin findet der Bundesmanteltarifvertrag der privaten Krankenanstalten und der 5. bezirkliche Tarifvertrag der privaten Krankenanstalt Niedersachsen e. V. vom 29.05.1991 in der Fassung vom 08.07.1996 sowie der Bundesmanteltarifvertrag Nr. 10 für die Arbeitnehmer in Privat-Krankenanstalten vm 11.12.1989, gültig ab 01.01.1990, Anwendung. 3 Mit Schreiben vom 26.06.2001, eingegangen am 07.07.2001 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Mitarbeiterin ... als Aushilfe in der Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1 des 5. bezirklichen Tarifvertrages der privaten Krankenanstalten. Mit Schreiben vom 03.07.2001 stimmt der Betriebsrat der Einstellung der Aushilfskraft zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er hält die Eingruppierung für falsch und ist der Auffassung, die Mitarbeiterin ... müsse in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe IV des 5. bezirklichen Tarifvertrages eingruppiert werden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die vorgesehene Tätigkeit der Mitarbeiterin ... in der Telefonzentrale sei den Belastungen einer Angestellten im Fernsprechvermittlungsdienst mit mehreren Amtsanschlüssen vergleichbar. 4 Der 5. bezirkliche Tarifvertrag der privaten Krankenanstalt Niedersachsen e. V. lautet in den hier strittigen Vergütungsgruppen wie folgt: 5 Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1 6 Angestellte mit einfachen Tätigkeiten im Büro -- sonstigem Innendienst und im Außendienst nach sechsmonatiger entsprechender Tätigkeit. 7 Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 8 Angestellte im Fernsprechvermittlungsdienst 9 Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 10 Angestellte im Fernsprechvermittlungsdienst mit mehreren Amtsanschlüssen. 11 In der Telefonzentrale, in der die Angestellte ... als Aushilfe als Telefonistin beschäftigt werden soll, ist eine ISDN-Anlage vorhanden. Die Anlage ermöglicht es, da sie zwei Kabel und damit zwei Amtsleitungen hat, das zwar mehrere Telefongespräche gleichzeitig eingehen, aber nur jeweils ein Gespräch abgefragt und vermittelt werden kann. 12 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterin sei in die Tarifgruppe IX a, hilfsweise in die Tarifgruppe VIII einzugruppieren. 13 Die Antragstellerin hat beantragt, 14 1. die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der ... in die Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1 des 5. bezirklichen Tarifvertrages für Private Krankenanstalten vom 29.05.1991 in der Fassung vom 19.05.1995 zu ersetzen, 15 2. hilfsweise die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der ... in die Vergütungsgruppe VIII des 5. bezirklichen Tarifvertrages der Privaten Krankenanstalten vom 29.05.1991 in der Fassung vom 19.05.1995 zu ersetzen. 16 Der Antragsgegner hat beantragt, 17 die Anträge zurückzuweisen. 18 Er hat die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiterin ... mindestens in der Vergütungsgruppe VIII einzustufen habe, denn die Mitarbeiterin sei als Telefonistin und nicht als kaufmännische Angestellte tätig. Die Angestellte habe aber auch mehrere Amtsanschlüsse zu bedienen, worauf die Tarifnorm ausdrücklich abstelle. Bei einer ISDN-Anlage handele es sich um mehrere Amtsleitungen. 19 Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. 20 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von der Arbeitgeberin begehrte Eingruppierung der Mitarbeiterin ... in die Vergütungsgruppe IX a sei nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht als kaufmännische Angestellte sondern als Telefonistin aushilfsweise tätig sein solle. Auch die von der Arbeitgeberin hilfsweise vorgesehene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII sei nicht einschlägig, da in der Vergütungsgruppe VII des 5. bezirklichen Tarifvertrages eine Sonderregelung für Angestellte im Fernsprechvermittlungsdienst mit mehreren Amtsanschlüssen bestehe. Diese Voraussetzungen seien in der Telefonzentrale der Arbeitgeberin gegeben, da die dort vorhandene ISDN-Anlage die Möglichkeit biete, mehrere Gespräche gleichzeitig entgegen zu nehmen und dann nacheinander zu vermitteln. Die unterschiedliche Eingruppierung zwischen einer Telefonistin mit mehreren Amtsleitungen und einer Telefonistin mit mehreren Amtsanschlüssen beruhe darauf, dass in diesem Fall eine höhere Belastung existiere, als dies bei einem Amtsanschluss der Fall sei. Könnten infolge mehrerer freier Leitungen auch mehrere Anrufe gleichzeitig in das System gelangen, dann rechtfertige dies die höhere Eingruppierung. 21 Gegen diesen ihr am 31.01.2002 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 27.02.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 20.03.2002 begründet. 22 Sie ist der Auffassung, es gebe in ihrer Klinik in ... nicht mehrere, sondern lediglich einen Amtsanschluss. Zwar bestehe die ISDN-Anlage aus zwei Amtsleitungen, der Amtsanschluss ihrer Klinik habe jedoch nur eine Nummer. Es könne auch von der Telefonistin nur ein Telefongespräch entgegen genommen, abgefragt und vermittelt werden. Dies gelte sowohl für die internen als auch für die externen Gespräche. Anders als bei mehreren Amtsanschlüssen müssten nicht mehrere Telefone gleichzeitig parallel bedient werden. Zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Tarifvertrages am 08.07.1996 habe es bereits ISDN-Anschlüsse gegeben, gleichwohl sei in VII des Tarifvertrages als Tatbestandsmerkmal aufgenommen worden, dass mehrere Telefonanschlüsse und nicht Telefonleitungen vorhanden sein müssten. Den Gerichten für Arbeitssachen sei es verwehrt, Eingruppierungsmerkmale für eine Berufsgruppe zu schaffen, die von den Tarifvertragsparteien bislang bewußt nicht geregelt worden sei. 23 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, 24 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover -- 1 BV 13/01 -- 25 1. die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der ... in die Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1 des 5. bezirklichen Tarifvertrages für Private Krankenanstalten vom 29.05.1991 in der Fassung vom 19.05.1995 zu ersetzen, 26 2. hilfsweise 27 die Zustimmung des Antragsgegners und Beschwerdegegners zur Eingruppierung der ... in die Vergütungsgruppe VIII des 5. bezirklichen Tarifvertrages der Privaten Krankenanstalten vom 29.05.1991 in der Fassung vom 19.05.1995 zu ersetzen. 28 Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Er ist der Auffassung, eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IX a des Tarifvertrages scheide aus, da die Angestellte ... als Telefonistin aushilfsweise beschäftigt werden solle. Die richtige Eingruppierung sei die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII, da sie als Telefonistin über mehrere Rufnummern von innen und außen erreichbar sei. Sie vermittele nicht nur Gespräche für die Firma, die von Externen für Mitarbeiter der Arbeitgeberin eingehen, sondern auch Gespräche, die von Extern für Patienten eingingen. Auch könnten Anrufe von Nebenstellenapparate auf die Zentrale umgeleitet werden. Rechtsirrig sei die Auffassung der Arbeitgeberin, dass das Tarifmerkmal "Amtsanschluss" nicht gleichzusetzen sei mit mehreren Amtsleitungen. Die Amtsleitungen einer ISDN-Anlage seien mit den Amtsanschlüssen gleichzusetzen. Auch seien die Tarifvertragsparteien des 5. bezirklichen Tarifvertrages nicht von einer bewußten Regelungslücke ausgegangen, da § 13 Abs. 3 dieses Tarifvertrages vorsehe, dass Angestellte, dessen oder deren Tätigkeitsmerkmale in Vergütungsgruppenverzeichnis nicht festgesetzt seien, in die Vergütungsgruppe einzugruppieren seien, die der Bedeutung ihrer Tätigkeit entspreche. Es sei daher allein auf die Belastungen durch mehrere Amtsleitungen abzustellen. II. 31 Die form- und fristgerecht eingelegt und auch insgesamt zulässig Beschwerde ist teilweise, hinsichtlich des Hilfsantrages, begründet. 32 Der Antrag der Arbeitgeberin, die aushilfsweise eingestellte Mitarbeiterin Naumann sei in die Vergütungsgruppe IX a des 5. bezirklichen Tarifvertrages einzugruppieren, ist rechtsirrig, denn unstreitig soll die Angestellte Naumann nicht einfache Büro- oder sonstige Tätigkeiten im Innendienst ausüben, sondern als Telefonistin tätig sein. Dies schließt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IX a Fallgruppe 1 aus. 33 Auf Antrag der Arbeitgeberin war im Beschlussverfahren die Eingruppierung der Angestellten in die Vergütungsgruppe VIII des 5. bezirklichen Tarifvertrages der Privaten Krankenanstalten Niedersachsen e. V. in der Fassung vom 19.05.1995 zu ersetzen. 34 Dort sind eingruppiert Angestellte im Fernsprechvermittlungsdienst. Die Angestellte ... soll im Fernsprechvermittlungsdienst tätig sein. Als solche ist sie auch in dem Tarifvertrag einzugruppieren. Die Arbeitgeberin hat keine Gründe vorgetragen, dass die Angestellte ... mit sonstigen Tätigkeiten im Büro- und sonstigen Innendienst tätig ist. Die Tätigkeit als Telefonistin führt zu der Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 3 des Tarifvertrages. 35 Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII des 5. bezirklichen Tarifvertrages der Privaten Krankenanstalten in Niedersachsen e. V. war nicht deswegen zu versagen, weil die Mitarbeiterin ... die Merkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 dieses Tarifvertrages erfüllt, denn sie ist keine Angestellte im Fernsprechvermittlungsdienst mit mehreren Amtsanschlüssen. 36 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Angestellte ... in der Telefonzentrale tätig ist, eine ISDN-Anlage installiert ist. Bei einer ISDN-Anlage handelt es sich nicht um eine Anlage mit mehreren Amtsanschlüssen sondern um eine Anlage mit lediglich einem Amtsanschluss. Die Tatsache, dass der ISDN-Anschluss zwei Amtsleitungen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. 37 Die Tarifvertragsparteien haben den 5. Bezirkstarifvertrag, der in Niedersachsen und Bremen gilt, im Jahre 1995 und im Jahre 1996 geändert, ohne das Wort Amtsanschlüsse durch das Wort Amtsleitungen ersetzt zu haben. Sowohl im Jahre 1995 als auch im Jahr 1996 war ein ISDN-Anschluss nichts Unbekanntes sondern in größeren Kliniken und Firmen in der Anwendung. Dennoch haben dies die Tarifvertragsparteien nicht zum Anlass genommen, den Tarifvertrag dahingehend zu ergänzen, dass anstatt eines Amtsanschlusses auch mehrere Amtsleitungen, wie sie in einem ISDN-Anschluss enthalten sind, für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 des Tarifvertrages ausreicht. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, spezielle Eingruppierungsmerkmale einer Berufsgruppe zu schaffen, deren Eingruppierung von den Tarifvertragspartnern bislang bewußt nicht geregelt worden ist (vgl. BAG v. 06.03.1996 -- 4 AZR 771/94 -- in AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1995). Auch dann, wenn im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Arbeitnehmers sich verändern, ohne dass die Tarifvertragspartner dem Rechnung tragen, sind die Arbeitsgerichte nicht befugt, insoweit den Tarifvertrag anzupassen (vgl. BAG, Urt. v. 21.10.1992 -- 4 AZR 88/92 -- in AP Nr. 165 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 38 Das Landesarbeitsgericht vermag zudem der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ein Amtsanschluss mit zwei Amtsleitungen, wie beim ISDN-Anschluss, zu einer erhöhten Belastung der Telefonistin führt, nicht folgen. 39 Unstreitig ist, dass die Arbeitgeberin nur über eine Amtsleitung erreicht werden kann. Ein weiterer Anrufer kann nicht gleichzeitig von der Telefonistin bedient werden. Bei einer Telefonanlage mit mehreren Amtsanschlüssen, bei dem Anrufe auf mehreren Apparaten oder auf mehreren Anschlüssen ankommen können, die gleichzeitig eingehen, ist die ISDN-Anlage nicht vergleichbar. 40 Die Tatsache, dass bei einem ISDN-Anschluss die Möglichkeit besteht, dass in der Telefonzentrale nichtanwesende Mitarbeiter der Arbeitgeberin direkt angerufen werden können, führt zu keiner besonderen Belastung der Telefonistin. Auch die Tatsache, dass Mitarbeiter der Arbeitgeberin bei einer ISDN-Anlage ihre Apparate so schalten können, dass die Anrufe nicht bei ihnen sondern in der Telefonzentrale auflaufen, macht die Anlage nicht zu einer Telefonanlage mit mehreren Amtsanschlüssen. Dies bedeutet lediglich, dass in diesen Fällen die Arbeitslast in der Telefonzentrale steigt. Auf die Arbeitslast stellt aber die Tarifvorschrift gerade nicht ab. 41 Nach alledem war auf den Hilfsantrag der Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII zu ersetzen. 42 Nimmerjahn 43 Korowski 44 Böhmer Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600007227&psml=bsndprod.psml&max=true