Urteil
17 Sa 487/02
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer hat nach § 8 TzBfG grundsätzlich Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, sofern Fristen und sonstige Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG verweigern; hierfür sind nicht nur rationale Gründe, sondern solche mit gewissem Gewicht erforderlich.
• Unverhältnismäßige Mehrkosten für den Arbeitgeber können einen ablehnenden betrieblichen Grund darstellen; außergewöhnliche Anschaffungskosten (hier weiterer Dienstwagen) können solche Kosten begründen.
• Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den Anspruch nach § 8 TzBfG nicht ohne Weiteres anwendbar, da der Anspruch auf die Zukunft gerichtet ist und seine Durchsetzung eigene Fristenregelungen hat.
• Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung; die Darlegungs- und Beweislast für betriebliche Gründe liegt beim Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Teilzeitverlangen kann wegen unverhältnismäßiger Kosten durch Dienstwagennachteil abgewiesen werden • Arbeitnehmer hat nach § 8 TzBfG grundsätzlich Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, sofern Fristen und sonstige Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG verweigern; hierfür sind nicht nur rationale Gründe, sondern solche mit gewissem Gewicht erforderlich. • Unverhältnismäßige Mehrkosten für den Arbeitgeber können einen ablehnenden betrieblichen Grund darstellen; außergewöhnliche Anschaffungskosten (hier weiterer Dienstwagen) können solche Kosten begründen. • Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den Anspruch nach § 8 TzBfG nicht ohne Weiteres anwendbar, da der Anspruch auf die Zukunft gerichtet ist und seine Durchsetzung eigene Fristenregelungen hat. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung; die Darlegungs- und Beweislast für betriebliche Gründe liegt beim Arbeitgeber. Der Kläger ist seit 1971 als Monteur im Außendienst bei der Beklagten beschäftigt und begehrte ab 01.04.2001 nach § 8 TzBfG Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit von 35 auf 26 Stunden. Die Beklagte lehnte ab; es besteht eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung, im Vertriebsgebiet sind bislang keine Teilzeitkräfte im Montagebereich beschäftigt. Die Parteien stritten über die Vereinbarkeit des Teilzeitwunsches mit betrieblichen Erfordernissen; der Kläger machte private Gründe geltend und schlug mehrere Verteilungsmodelle vor, die meist Tage mit Vollzeitarbeit und anschließenden Freizeitausgleich vorsehen. Die Beklagte behauptete, Teilzeit passe nicht zum Kundenauftritt und verursache unverhältnismäßige Kosten, insbesondere wegen der Notwendigkeit eines weiteren Dienstwagens und anderer Ausstattungen für eine Ersatzkraft. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb vor dem LAG erfolglos, die Revision wurde zugelassen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Anspruchsvoraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 8 TzBfG (mehr als sechs Monate Beschäftigung, Arbeitgeber >15 MA, rechtzeitige Antragstellung) sind erfüllt. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den Teilzeitanspruch nicht ohne Weiteres anwendbar, weil der Anspruch zukunftsgerichtet ist und eigene Durchsetzungsregeln hat. • Rechtsmaßstab: Nach § 8 Abs. 4 TzBfG kann der Arbeitgeber nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen verweigern; diese sind nicht eng zu verstehen, müssen aber ein gewisses Gewicht haben und etwa eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherheit oder unverhältnismäßige Kosten begründen. • Beweislast und Anforderungen: Für das Vorliegen betrieblicher Gründe trägt der Arbeitgeber Darlegungs- und Beweislast; einfache Willensäußerungen genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, dass kein Teilzeitmodell in das Betriebszeitflexibilisierungskonzept passt; wohl aber begründete sie gegenüber dem Kläger unverhältnismäßige Mehrkosten. Insbesondere ist die Anschaffung bzw. dauerhafte Vorhaltung eines weiteren Dienstwagens mit Aufbauten, Material und Ausstattung erforderlich, wodurch erhebliche monatliche Mehrkosten entstehen, die nicht als allgemein typische Mehrkosten zu qualifizieren sind. • Organisatorische Gründe: Die unterschiedlichen und schwer planbaren Auftragsdauern sowie sicherheitsrelevante Erfordernisse (Einarbeitung, Einweisung, Übergaben) führen bei den vorgeschlagenen Verteilungsmodellen zu organisatorischen Reibungsverlusten und zusätzlichen Kosten, die die Beklagte nicht hinzunehmen braucht. • Ergebniswürdigung: Da die Beklagte die unverhältnismäßigen Kosten und organisatorischen Nachteile substantiiert darlegte und der Kläger die von ihm vorgeschlagenen Verteilungsmodelle nicht ohne Weiteres praktikabel erscheinen ließ, stehen betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG der Zustimmung entgegen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit auf 26 Stunden bzw. auf die von ihm gewünschte Verteilung. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 8 TzBfG erfüllt und tarifliche Ausschlussfristen nicht ohne Weiteres anwendbar, doch hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass unverhältnismäßige Kosten und organisatorische Beeinträchtigungen entstehen würden. Maßgeblich sind die außergewöhnlichen Mehrkosten für einen zusätzlichen Dienstwagen nebst Ausstattung sowie die erhebliche organisatorische Belastung durch wechselnde Auftragsdauern und Einweisungsbedarf, die eine Umsetzung der vorgeschlagenen Teilzeitmodelle unzumutbar machen. Die Revision wurde zugelassen.