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Urteil

5 Sa 1183/02

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erklärter Absicht des Arbeitgebers, eine Meisterstelle dauerhaft einzusparen, genügt als betrieblicher Grund für eine betriebsbedingte Kündigung eine nachvollziehbare Umsatz- und Auftragsprognose; die unternehmerische Entscheidung ist nur auf offenkundige Unvernunft zu prüfen. • Bei rechtlich getrennter Beschäftigung vor und nach einer Ausbildung kann trotz Unterbrechung eine einheitliche Betriebszugehörigkeit angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (z. B. mit Arbeitgeberzusage zur Wiedereinstellung nach Meisterprüfung) und die Parteien konkludent die Anrechnung vereinbart haben. • Für die Entstehung betrieblicher Übung ist in einem neuen Arbeitsverhältnis die dreimalige vorbehaltslose Zahlung erforderlich; einmalige oder zweifache Zahlungen in kurzem Zeitraum begründen noch keine betriebliche Übung. • Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Entscheidungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung wegen Einsparung einer Meisterstelle; Anrechnung früherer Dienstzeiten nach Meisterlehrgang • Bei erklärter Absicht des Arbeitgebers, eine Meisterstelle dauerhaft einzusparen, genügt als betrieblicher Grund für eine betriebsbedingte Kündigung eine nachvollziehbare Umsatz- und Auftragsprognose; die unternehmerische Entscheidung ist nur auf offenkundige Unvernunft zu prüfen. • Bei rechtlich getrennter Beschäftigung vor und nach einer Ausbildung kann trotz Unterbrechung eine einheitliche Betriebszugehörigkeit angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (z. B. mit Arbeitgeberzusage zur Wiedereinstellung nach Meisterprüfung) und die Parteien konkludent die Anrechnung vereinbart haben. • Für die Entstehung betrieblicher Übung ist in einem neuen Arbeitsverhältnis die dreimalige vorbehaltslose Zahlung erforderlich; einmalige oder zweifache Zahlungen in kurzem Zeitraum begründen noch keine betriebliche Übung. • Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der Kläger war seit 1975 für den Beklagten tätig, schloss 1998 einen Meisterlehrgang ab und wurde auf Zusicherung des Arbeitgebers ab 03.08.1999 als Meister wieder eingestellt. Im Herbst 2001 eskalierte ein privater Streit zwischen den Parteien. Der Sohn des Beklagten trat 2001 in den Betrieb ein. Wegen rückläufiger Auftragslage kündigte der Beklagte am 31.01.2002 betriebsbedingt. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Zahlung von Weihnachtsgeld 2001. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab der Berufung teilweise statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Einhaltung der tariflichen Frist zum 31.07.2002 endete, wies die übrigen Klagebegehren zurück. • Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit von mehr als 6 Monaten und regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, damit kein Kleinbetrieb nach § 23 KSchG. • Betriebsbedingte Kündigung: Arbeitgeber muss dringende betriebliche Erfordernisse darlegen und beweisen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Umsatz- und Auftragsrückgang sowie die Einbindung des Sohnes als Bautechniker begründen nachvollziehbar die Entscheidung, die Meisterstelle einzusparen. • Unternehmerische Entscheidungskontrolle: Gericht überprüft nur auf offensichtliche Unvernunft oder Willkür; vorliegend ist die Entscheidung angesichts der Prognose und der Betriebsstruktur nicht ersichtlich unsachlich. • Soziale Auswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG): Keine Auswahlfehler, weil der Kläger als Meister nicht mit den Gesellen vergleichbar ist; Austauschbarkeit mit dem Sohn ist nicht gegeben. • Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten für Kündigungsfrist: Trotz rechtlicher Unterbrechung besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen früherer Gesellenzeit und der Wiedereinstellung als Meister; Arbeitgeber hatte die Zusage, die Parteien einigten sich konkludent auf Anrechnung, sodass Gesamtbetriebszugehörigkeit 15 Jahre ergibt und nach Tariffrist 6 Monate Kündigungsfrist beträgt. • Betriebliche Übung bei Weihnachtsgeld: Im neu begründeten Arbeitsverhältnis ergaben zwei Zahlungen (1999, 2000) keine betriebliche Übung für 2001; dreimalige vorbehaltlose Zahlung erforderlich. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Kostenaufteilung und Zulassung der Revision nur für den Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anrechnung vorheriger Beschäftigungszeiten. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Kündigung vom 31.01.2002 war sozial gerechtfertigt, weil dringende betriebliche Erfordernisse (Auftrags- und Umsatzrückgang; betriebliche Neustrukturierung und Einbindung des Sohnes) das Einsparen einer Meisterstelle nachvollziehbar machten; damit ist die Kündigung inhaltlich wirksam. Allerdings sind die früheren Beschäftigungszeiten des Klägers (Gesellenzeit und anschließende Meistertätigkeit) wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der konkludenten Wiedereinstellungszusage zusammengerechnet worden, so dass nach dem anwendbaren Tarifvertrag die sechsmonatige Kündigungsfrist gilt und das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2002 endet. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld 2001 aus betrieblicher Übung besteht nicht, da im neu begründeten Arbeitsverhältnis nicht die erforderliche dreimalige vorbehaltlose Zahlung erfolgt ist. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen; die Revision wurde nur für den Beklagten zugelassen.