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Urteil

5 Sa 833/02

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 MuSchG begründet grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs.1 MuSchG, soweit die Frau wegen dieses Verbots mit der Arbeit aussetzt. • Der Arbeitgeber kann durch Vortrag Tatsachen darlegen, die den Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttern; dann muss die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots darlegen und beweisen. • Bei Risikoschwangerschaften ist zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) und einem ausschließlich auf dem Beschäftigungsverbot beruhenden Aussetzen der Arbeit (§§ 3, 11 MuSchG) zu unterscheiden; maßgeblich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit schon bestand oder die Schwangerschaft allein die Ursache der Beschäftigungsunfähigkeit war. • Bei Zweifeln an der monokausalen Wirkung des Beschäftigungsverbots trägt die Schwangere die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines ausschließlich durch das Beschäftigungsverbot bedingten Verdienstausfalls. • Kann das Gericht nach Beweisaufnahme kein Beschäftigungsverbot i.S.v. § 3 Abs.1 MuSchG als alleinig ursächlich feststellen, ist der Anspruch nach § 11 Abs.1 MuSchG zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Mutterschaftsgeld bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit trotz attestiertem Beschäftigungsverbot • Ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 MuSchG begründet grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs.1 MuSchG, soweit die Frau wegen dieses Verbots mit der Arbeit aussetzt. • Der Arbeitgeber kann durch Vortrag Tatsachen darlegen, die den Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttern; dann muss die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots darlegen und beweisen. • Bei Risikoschwangerschaften ist zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) und einem ausschließlich auf dem Beschäftigungsverbot beruhenden Aussetzen der Arbeit (§§ 3, 11 MuSchG) zu unterscheiden; maßgeblich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit schon bestand oder die Schwangerschaft allein die Ursache der Beschäftigungsunfähigkeit war. • Bei Zweifeln an der monokausalen Wirkung des Beschäftigungsverbots trägt die Schwangere die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines ausschließlich durch das Beschäftigungsverbot bedingten Verdienstausfalls. • Kann das Gericht nach Beweisaufnahme kein Beschäftigungsverbot i.S.v. § 3 Abs.1 MuSchG als alleinig ursächlich feststellen, ist der Anspruch nach § 11 Abs.1 MuSchG zu verneinen. Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt von der Beklagten Arbeitgeberin Erstattung von Krankengeld in Höhe von 1.820,68 € für den Zeitraum 13.03.2001 bis 14.06.2001. Die Arbeitnehmerin W war seit Feststellung der Schwangerschaft arbeitsunfähig krank; am 13.03.2001 erteilte die behandelnde Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 MuSchG. Die Ärztin begründete dies mit psychosomatischen Belastungen und Risiko aufgrund früherer Fehlbildungen und In-vitro-Fertilisation; ergänzende Schreiben erklärten das Verbot näher. Die Krankenkasse zahlte Krankengeld und forderte den Betrag von der Arbeitgeberin zurück, die behauptete, W sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein; das LAG nahm Beweis durch Vernehmung der Ärztin. Streitpunkt ist, ob die Arbeitsunfähigkeit oder allein das Beschäftigungsverbot ursächlich für das Arbeitsversäumnis war. • Rechtliche Grundlagen: § 3 Abs.1, § 11 Abs.1 MuSchG; Unterscheidung zu Ansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) und Krankengeld (§ 44 SGB V). • Ein ärztliches Zeugnis über ein Beschäftigungsverbot ist konstitutiv und hat hohen Beweiswert, der jedoch durch darlegungs- und beweisbare Umstände erschüttert werden kann; dann obliegt der Nachweis der Arbeitnehmerin. • Bei Risikoschwangerschaften besteht für den behandelnden Arzt ein Beurteilungsspielraum, ob Beschwerden krankheitswertig sind oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist; seine Prognose ist zu respektieren, bedarf aber bei Zweifeln erläuternder Angaben. • Das Gericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Ärztin vernommen und festgestellt, dass die Arbeitnehmerin von Beginn der Schwangerschaft an wegen Unterleibsproblemen durchgehend arbeitsunfähig war und dass die Ärztin bestätigt hat, sie hätte sie weiter krankgeschrieben, wenn es kein Beschäftigungsverbot gegeben hätte. • Damit ergab sich, dass das Beschäftigungsverbot nicht die alleinig ursächliche (monokausale) Ursache für das Nichtleisten der Arbeit war; der Verdienstausfall beruht vielmehr auf einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. • Folge: Kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung nach § 115 SGB X in Verbindung mit § 11 Abs.1 MuSchG, weil die Voraussetzungen eines ausschließlich aufgrund des Beschäftigungsverbots entstandenen Anspruchs nicht vorlagen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.820,68 €, weil die Arbeitnehmerin nicht allein wegen des ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots arbeitsunfähig war, sondern durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sodass der Mutterschutzlohnanspruch nach § 11 Abs.1 MuSchG nicht gegeben war. Die Entscheidung beruht auf der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenaussage der behandelnden Ärztin, die bestätigte, dass sie die Arbeitnehmerin andernfalls krankschreiben hätte müssen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.