Urteil
13 Sa 1853/02
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2002, 6 Ca 599/01, unter Zurückweisung der Berufung vom 28.11.2002 im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als CNC-Dreher an einer im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine zu beschäftigen. Im Übrigen wegen der weitergehenden Anträge aus der Berufung vom 28.11.2002 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 2.236,19 € festgesetzt. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht 2 -- Restlohnansprüche für die Zeit ab 01.09.2000, gestützt auf tarifliche Lohnerhöhungen. 3 -- Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages. 4 -- Anspruch auf Beschäftigung an der CNC-gesteuerten Drehbank Spinner. 5 Durch Teilurteil vom 29.10.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage wegen des Beschäftigungsanspruchs abgewiesen. Die weiteren Anträge hat es mit Schlussurteil vom 14.01.2003 abgewiesen. 6 Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens ist das Teilurteil vom 29.10.2002, also der Beschäftigungsanspruch. Der nachfolgend wiedergegebene Sachvortrag und die Anträge sind beschränkt auf diesen Streitgegenstand. 7 Der Kläger wurde zum 11.09.1989 als Dreher von der Beklagten eingestellt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. Nach Feststellungsbescheid sind als Behinderungen festgestellt Funktionsbehinderung des rechten Beines, Fehlhaltung der Wirbelsäule, Fehlbelastung des linken Hüft-, Knie- sowie oberen Sprunggelenkes. Die Beklagte stellt Zahnscheiben her und beschäftigt in der Produktion etwa 19 Arbeitnehmer. Darunter sind 5 Dreher und der Vorarbeiter H.. 3 Dreher sind an konventionellen Drehbänken eingesetzt, 2 Dreher und der Vorarbeiter H. an CNC-gesteuerten Drehbänken. Als CNC-gesteuerte Drehbänke sind vorhanden: RNC2, RNC4 und Spinner. Auf die Übersichten der Maschinenausstattung, eingereicht vom Kläger (Bl. 277 d.A.) und von der Beklagten (Bl. 298 d.A.), wird Bezug genommen. 8 Ab Ende 1994 arbeitete der Kläger nach Einarbeitung und Schulung als CNC-Dreher an RNC2. Im März 1996 wurde er an eine konventionelle Drehbank umgesetzt. Mit Klage (Arbeitsgericht Hannover, 1 Ca 415/96) beantragte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung an der RNC2 mit der Begründung, der Arbeitsplatz an der konventionellen Drehbank sei nicht leidensgerecht. Am 07.02.1997 schlossen die Parteien im Verfahren 1 Ca 415/96 folgenden Vergleich: 9 Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ab sofort an der in ihrem Betrieb vorhandenen CNC-gesteuerten Drehbank "Spinner" zu beschäftigen und diesen Arbeitsplatz so einzurichten, dass der Kläger behindertengerecht an dieser Maschine beschäftigt werden kann. 10 Der Kläger war in der Folgezeit am Spinner eingesetzt, der als Einzelarbeitsplatz ausgestaltet war. Er hatte die Maschine zu programmieren und zu bestücken, die Produktion zu überwachen und auch Nebenarbeiten auszuführen wie Kontrolle der Fertigteile, Entgraten. 11 Im Juli 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit der Begründung, der Kläger sei während einer Arbeitsunfähigkeitszeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen. Das Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Hannover, 7 Ca 403/99; LAG Niedersachsen 7 Sa 579/00) endete mit Vergleich vom 29.08.2000, in dem u.a. vereinbart ist: 12 1. Das Arbeitsverhältnis ist durch Kündigung der Beklagten vom 23. Juli 1999 aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 1999 beendet worden. 13 4. Der Kläger wird mit Wirkung vom 01. September 2000 wieder eingestellt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wird so behandelt, als ob das Arbeitsverhältnis durchgehend seit dem 11. September 1989 bestanden hat. 14 5. Die Parteien werden sich noch vor dem 01. September 2000 zusammensetzen und gemeinsam eine Lösung suchen, auf welchem Arbeitsplatz der Kläger leidensgerecht eingesetzt werden kann. 15 Seit dem 01.09.2000 wird der Kläger an einer Bohrmaschine eingesetzt. Eine beabsichtigte Beschäftigung auch an dem Bohr- und Schneidezentrum M konnte nicht erfolgen. Es handelt sich nicht um einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Am Arbeitsplatz Spinner arbeitet überwiegend der Vorarbeiter H., der -- wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist -- gleichzeitig einen Stangenautomaten bedient. Dabei werden Nebenarbeiten wie Kontrolle der Fertigteile und Entgraten anderen Arbeitnehmern übertragen. An RNC2 und RNC4 bestehen grundsätzlich Einzelarbeitsplätze, wobei aber auch teilweise die zusätzliche Bedienung einer anderen Maschine stattfindet. 16 Mit Schreiben vom 16.12.2000 (Bl. 36 d.A.) hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, ihn wieder am Spinner einzusetzen. 17 Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Vergleichs aus 1997 habe er einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung am Spinner erworben. Die Zuweisung des Bohrarbeitsplatzes entspreche nicht dem Arbeitsvertrag, dieser Arbeitsplatz sei im Übrigen nicht behindertengerecht. Am Spinner bestehe nach wie vor ein Einzelarbeitsplatz, der behindertengerecht sei und den er ausfüllen könne. Der Spinner sei insbesondere nicht in einen Mehrmaschinenzyklus eingebunden. 18 Der Kläger hat beantragt: 19 Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab sofort an der in ihrem Betrieb vorhandenen CNC-gesteuerten Drehbank "Spinner" zu beschäftigen und diesen Arbeitsplatz so einzurichten, dass der Kläger behindertengerecht an dieser Maschine beschäftigt werden kann. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat vorgetragen, sie habe den Abschluss des Wiedereinstellungsvergleichs im Jahre 2000 davon abhängig gemacht, dass der Kläger nicht mehr am Spinner beschäftigt werde. Deshalb sei Ziffer 5 in den Vergleich aufgenommen worden. Am Folgetag sei dem Kläger der Bohrarbeitsplatz gezeigt worden. Mit einer Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz habe er sich einverstanden erklärt. 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen des Beschäftigungsanspruchs abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 29.10.2002 wird Bezug genommen. 24 Mit Berufung wiederholt der Kläger seine Auffassung, dass er durch den Vergleich aus 1997 einen Anspruch auf Beschäftigung am Spinner erworben habe. Er habe im Übrigen einen Anspruch auf Beschäftigung als CNC-Dreher, der durch die Zuweisung der Bohrtätigkeit nicht erfüllt werde. 25 Der Kläger beantragt, 26 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 27 den Kläger ab sofort an der in ihrem Betrieb vorhandenen CNC-gesteuerten Drehbank "Spinner" zu beschäftigen. 28 Hilfsweise wird beantragt, 29 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 30 den Kläger an der im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine RNC2 zu beschäftigen; 31 ganz hilfsweise wird beantragt, 32 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 33 den Kläger an einer anderen, im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine zu beschäftigen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Sie trägt vor, im Vergleich aus 1997 sei lediglich geregelt, dass der Kläger am Spinner beschäftigt werde, weil es sich um einen behindertengerechten Arbeitsplatz gehandelt habe. Das Weisungsrecht sei durch diesen Vergleich nicht eingeschränkt worden. Der zugewiesene Bohrarbeitsplatz sei vertragsgemäß und leidensgerecht. Spinner und weitere CNC-Drehmaschinen seien in Mehrmaschinenzyklen eingebunden und damit keine behindertengerechten Arbeitsplätze mehr. 37 Ergänzend wird Bezug genommen auf die zweitinstanzlich von den Parteien eingereichten Schriftsätze. Entscheidungsgründe 38 Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung an der Drehbank Spinner (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Beschäftigung an RNC2, begründet ist aber ein Anspruch auf Beschäftigung als CNC-Dreher an einer im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine (3.). 39 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag Beschäftigung an der CNC-gesteuerten Drehbank Spinner. Im Wortlaut identisch besteht im Prozessvergleich aus 1997 ein entsprechender titulierter Anspruch. Trotzdem fehlt für die vorliegende Klage nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger kann nicht auf die Vollstreckung des Prozessvergleichs aus 1997 verwiesen werden, weil der Vollstreckungstitel gegenstandslos geworden ist. 40 Prozessvergleiche enthalten materiellrechtliche Vereinbarungen und haben darüber hinaus nur begrenzte prozessuale Auswirkungen, nämlich Verfahrensbeendigung und Schaffung eines Vollstreckungstitels. Im Gegensatz zu Urteilen haben Prozessvergleiche keine Rechtskraftwirkung. Bestand und Fortbestand des geregelten Rechtsverhältnisses sind vielmehr allein nach materiellem Recht zu bestimmen (MK-BGB, 3. Aufl., § 779 Rdnr. 79). Durch Auslegung des Vergleichs nach materiellem Recht ist zu ermitteln, welche Regelungen der Vergleich beinhaltet und welchen Inhalt der Vollstreckungstitel hat. 41 Im Vergleich aus 1997 ist der damalige Beschäftigungsanspruch des Klägers tituliert worden, und zwar für das 1997 bestehende Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis ist mit Vergleich aus 2000 zum 31.10.1999 beendet worden. Ein titulierter Beschäftigungsanspruch für das zum 01.09.2000 neu begründete Arbeitsverhältnis besteht nicht. 42 Darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Vergleich aus 1997 nur die Umsetzung des Klägers von RNC2 an eine konventionelle Drehbank regelte und dass dieser Vergleich bereits mit Beschäftigung des Klägers an der Spinner 1997 erfüllt worden ist. Eine abschließende Entscheidung ist aber insoweit entbehrlich, weil jedenfalls mit Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 der Vollstreckungstitel gegenstandslos geworden ist. 43 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung an der Drehbank Spinner. 44 Durch Vergleich aus 1997 ist der Arbeitsplatz Spinner nicht Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Das Weisungsrecht der Beklagten ist nicht eingeschränkt worden. 45 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (jetzt § 106 GewO) beinhaltet u.a. die Befugnis des Arbeitgebers, den Inhalt der Arbeitsleistung festzulegen und konkrete Arbeitsplätze zuzuweisen. Die Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich dabei aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Auch soweit die Arbeitsvertragsparteien Vereinbarungen über den Arbeitsplatz treffen, ist darin nicht ohne weiteres ein Verzicht auf das Umsetzungsrecht zu sehen (dazu: BAG vom 29.10.1997, 5 AZR 573/96, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Direktionsrecht). 46 Der Kläger war als Dreher eingestellt, die Beklagte war befugt, ihm Tätigkeiten eines Drehers zuzuweisen, insbesondere auch an wechselnden Arbeitsplätzen. Die Auslegung des Vergleichs aus 1997 ergibt dann aber, dass die dort getroffene Regelung der Beschäftigung nicht den Inhalt des Arbeitsvertrages geändert hat, sondern nur die vertragsgemäße Beschäftigung im Jahre 1997 regelt durch Vereinbarung zur Ausübung des Weisungsrechts. Ausgangspunkt des damaligen Rechtsstreites war die Umsetzung des Klägers von RNC2 an eine konventionelle Drehbank im Wege des Weisungsrechts. Die Klage auf Beschäftigung an RNC2 ist begründet worden mit der Unwirksamkeit dieser Umsetzung. Der Vergleich beinhaltet deshalb nur Verzicht der Beklagten auf die Umsetzung an die konventionelle Drehbank und Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes Spinner. Geregelt ist eine streitige Ausübung des Weisungsrechts, nicht der Inhalt des Arbeitsvertrages. Nur eine solche Auslegung ist im Übrigen interessengerecht. Die Beklagte wollte den Streit über den Arbeitsplatz beenden, keineswegs aber eine Vertragsänderung herbeiführen und die Beschäftigung unter Einschränkung des Weisungsrechts auf den Arbeitsplatz Spinner begrenzen. Der Kläger wollte die Umsetzung per Weisungsrecht rückgängig machen und Beschäftigung als CNC-Dreher erreichen. Eine vertragliche Einschränkung des Beschäftigungsanspruchs auf den Arbeitsplatz Spinner hat er nicht beantragt, sie lag auch nicht in seinem Interesse. Eine solche Einschränkung hätte nämlich zur Folge, dass bei Abschaffung des Arbeitsplatzes Spinner ein betriebsbedingter Kündigungsgrund bestehen würde und eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG mit anderen Drehern mangels Vergleichbarkeit nicht stattfinden könnte (dazu: KR, 6. Aufl., § 1 KSchG Rdnr. 621 mit Nachweis der Rechtsprechung des BAG). 47 Im Ergebnis besteht damit kein vertraglicher Anspruch auf Beschäftigung am Arbeitsplatz Spinner. Auch die Regelungen in Ziffer 4 und 5 des Vergleichs aus 2000 haben damit keine Auswirkungen auf den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs. 48 Bei der Neueinstellung am 01.09.2000 durfte die Beklagte ihr Weisungsrecht ausüben und dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zuweisen. Die Beklagte hat zwar das Weisungsrecht mit Zuweisung des Bohrarbeitsplatzes nicht wirksam ausgeübt -- der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als CNC-Dreher (dazu unter 3). Weder aus § 315 BGB -- Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen -- noch aus § 81 Abs. 4 SGB IX (jetzt auch: § 106 Satz 3 GewO) folgt aber ein Anspruch auf Beschäftigung am Arbeitsplatz Spinner. 49 Aus § 315 BGB könnte dieser Anspruch nur abgeleitet werden, wenn die Zuweisung eines jeden anderen Arbeitsplatzes nicht billigem Ermessen entsprechen würde. Insoweit ist zwar das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB zu berücksichtigen. Der Kläger war von 1997 bis 1999 an dem Arbeitsplatz Spinner beschäftigt. Bei Wiedereinstellung nach Vergleich im Kündigungsschutzprozess ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Hierfür macht die Beklagte aber zu Recht sachliche Gründe geltend. Sie hat umorganisiert. Der ursprüngliche Einzelarbeitsplatz Spinner besteht nicht mehr. Überwiegend werden Spinner und Stangenautomat vom Vorarbeiter H. gleichzeitig bedient. Es widerspricht nicht billigem Ermessen, dass die Beklagte diesen neu geschaffenen Arbeitsplatz mit dem Vorarbeiter besetzt hat, zumal andere CNC-Arbeitsplätze zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf vertragsgemäße Beschäftigung zur Verfügung stehen. 50 Der Beschäftigungsanspruch Arbeitsplatz Spinner ist auch nicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX begründet. Der Arbeitsplatz war als Einzelarbeitsplatz behindertengerecht, weil der Kläger dort nicht ständig stehen musste, sondern einen Teil der Tätigkeit sitzend verrichten konnte, insbesondere die Nebenarbeiten. Durch Umorganisation, Zwei-Maschinen-Bedienung, Wegfall der Nebenarbeiten an diesem Arbeitsplatz, ist der Arbeitsplatz Spinner nicht mehr behindertengerecht. Es gibt keine Arbeitsvorgänge mehr, die sitzend ausgeübt werden können, das ständige Stehen und der Wechsel zwischen den Maschinen ist körperlich belastend. 51 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung an der CNC-Drehmaschine RNC2 (1. Hilfsantrag). Er hat nach Vertrag nur einen Anspruch auf Beschäftigung als CNC-Dreher an einer im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine (2. Hilfsantrag), insoweit ist die Klage begründet. 52 Der 2. Hilfsantrag beinhaltet zwar nicht ausdrücklich Beschäftigung als CNC-Dreher. Eine Auslegung des Antrags ergibt aber als Hauptklageziel die Beschäftigung als CNC-Dreher. Der Kläger will an einem Drehautomaten nicht irgendeine Tätigkeit ausüben, sondern eine Tätigkeit als CNC-Dreher. Die Kammer hat deshalb den Antrag im Wege der Auslegung ergänzt und in den tenorierten Beschäftigungsanspruch "als CNC-Dreher" aufgenommen. 53 Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Die Konkretisierung der Arbeitsaufgaben erfolgt durch Weisungsrecht des Arbeitgebers in den Grenzen billigem Ermessens. Im Regelfall beschreibt der Arbeitsvertrag Leistungspflichten und Inhalt des Beschäftigungsanspruchs nur rahmenmäßig, z.B. durch Festlegung der Vergütungsgruppe oder des auszuübenden Berufes wie Dreher, Buchhalter .... Im Wege des Weisungsrechts zugewiesen werden können dann alle Aufgaben, die diesem arbeitsvertraglichen Rahmen entsprechen (BAG vom 17.12.1997, 5 AZR 332/96, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG vom 12.09.1996, 5 AZR 30/95, NZA 1997, S. 381). Der Beschäftigungsanspruch beinhaltet damit einen Anspruch auf Zuweisung von Arbeiten, die zum vertraglich festgelegten Berufsbild gehören einschließlich Nebenarbeiten. Weil der Beschäftigungsanspruch auch dazu dient, die durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Qualifikation zu erhalten, wird er nur erfüllt, wenn für das Berufsbild charakteristische und qualifizierende Arbeiten zeitlich überwiegend zugewiesen werden. Nebenarbeiten, auch unterwertige Arbeiten, können im Rahmen billigen Ermessens zugewiesen werden, allerdings nicht als überwiegende Tätigkeit. 54 Der Schwerbehinderte hat nach § 81 Abs. 4 SGB IX nicht nur einen Anspruch auf behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, er hat auch einen besonders festgelegten Beschäftigungsanspruch. Er hat einen Anspruch darauf, dass er unter Berücksichtigung seiner Vorbildung und seines Gesundheitszustandes einen Arbeitsplatz erhält, an dem er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Der Arbeitgeber muss diesen Beschäftigungsanspruch im Rahmen der Zumutbarkeit erfüllen (BAG vom 03.12.2002, 9 AZR 481/01). Insoweit kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann (dazu: BAG vom 29.01.1997, 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). 55 Der Kläger hat nach Arbeitsvertrag und nach § 81 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf Beschäftigung als CNC-Dreher. Er ist als Dreher eingestellt worden. Seit 1994 ist er als CNC-Dreher eingesetzt worden und hat sich durch Einarbeitung und Schulung eine entsprechende Qualifikation erworben. Gegenstand des Arbeitsvertrages ist damit eine Leistungspflicht und entsprechend ein Beschäftigungsanspruch als CNC-Dreher. Der Kläger muss überwiegend mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt werden. 56 Durch die Beschäftigung an der Bohrmaschine ist dieser Anspruch des Klägers nicht erfüllt. Die Berufsbezeichnung CNC-Dreher, die hier im Verfahren von allen Beteiligten verwandt wird, ist veraltet. Die neue Berufsbezeichnung heißt Zerspanungsmechaniker, Fachrichtung Automaten-Drehtechnik. Nach den Blättern zur Berufskunde ist Bohren zwar auch Teil der Berufsausbildung. Der Schwerpunkt der Ausbildung insbesondere nach der beruflichen Grundbildung liegt aber in der Bedienung von CNC-Drehmaschinen. Bohren ist damit eine Nebentätigkeit, die der Kläger auch gegebenenfalls ausführen muss. Die für das Berufsbild charakteristische und qualifizierende Tätigkeit ist aber die Bedienung von CNC-Drehautomaten, die damit zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs zeitlich überwiegend ausgeübt werden muss. 57 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich nach Vergleichsschluss 2000 mit einer Beschäftigung an dem Bohrarbeitsplatz einverstanden erklärt. Unterstellt, eine entsprechende Einigung ist zustande gekommen, ist damit nicht der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als CNC-Dreher verändert worden. Wie bereits unter 2 zum Vergleich aus 1997 ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einverständlicher Festlegung eines Arbeitsplatzes der Arbeitsvertrag verändert wird und sich der Beschäftigungsanspruch auf diesen konkreten Arbeitsplatz reduziert. Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als CNC-Dreher ist mit der behaupteten Vereinbarung nicht verändert worden. Im Übrigen beinhaltet ein etwaiges Einverständnis des Klägers mit dem Bohrarbeitsplatz nur, dass er damit einverstanden war, nach Wiedereinstellung an diesem Arbeitsplatz die Arbeit aufzunehmen und einstweilen Bohrtätigkeit auszuüben. Schließlich ist Bohrtätigkeit eine Tätigkeit, die er auch ausüben muss. Sie gehört zum Berufsbild eines Zerspanungsmechanikers, Fachrichtung Automaten-Drehtechnik bzw. eines CNC-Drehers. Ein Verzicht auf eine vertragsgemäße Beschäftigung als CNC-Dreher auf Dauer ist damit in dem Einverständnis nicht zu sehen. 58 Im Ergebnis bedeutet das: Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch und einen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX darauf, zeitlich überwiegend an einem CNC-Drehautomaten beschäftigt zu werden. Daneben können ihm aber auch andere Aufgaben zugewiesen werden, z.B. auch Bohrtätigkeit. Die zugewiesenen Arbeitsplätze müssen behindertengerecht ausgestaltet sein, unter Umständen muss die Beklagte durch zumutbare Umorganisation einen solchen behindertengerechten Arbeitsplatz als CNC-Dreher schaffen. Der Beschäftigungsanspruch des Klägers kann durch Beschäftigung an RNC2 erfüllt werden, ein Anspruch auf diesen konkreten Arbeitsplatz hat der Kläger nicht. Die Beklagte kann auch umorganisieren und z.B. den Kläger wieder am Spinner als behindertengerechten Einzelarbeitsplatz einsetzen, sie kann auch einen CNC-Arbeitsplatz an einem anderen Drehautomaten zuweisen, soweit dieser behindertengerecht ist. Weil die Beklagte durch Organisationsentscheidung entsprechend den vorstehenden Vorgaben mehrere Möglichkeiten zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Klägers hat, konnte keine Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung an einem konkret festgelegten Arbeitsplatz ausgesprochen werden. Die Beklagte war lediglich zu verurteilen, den Kläger als CNC-Dreher an einer im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine zu beschäftigen. 59 Nach Auffassung der Kammer ist der Tenor, Beschäftigung als CNC-Dreher an einer im Betrieb vorhandenen CNC-Drehmaschine, ausreichend konkret und vollstreckungsfähig. Zur Vollstreckungsfähigkeit von Beschäftigungsurteilen, insbesondere Weiterbeschäftigungstiteln, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Überwiegend wird verlangt, dass sich die Arbeitsbedingungen für die angeordnete Beschäftigung aus dem Tenor, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eindeutig ergeben müssen und die entsprechende Prüfung nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden darf (LAG Köln vom 24.10.1995, 13 Ta 245/95, LAGE § 888 ZPO Nr. 36; LAG Frankfurt vom 27.11.1992, 9 Ta 376/92, LAGE § 888 ZPO Nr. 30; LAG Berlin vom 08.01.1993, 12 Ta 17/92, EzA § 888 ZPO Nr. 9; Germelmann u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 48). Teilweise werden an die Konkretisierung der Arbeitsbedingungen geringere Anforderungen gestellt und eine Verlagerung der Prüfung in das Vollstreckungsverfahren für zulässig erachtet (LAG Düsseldorf vom 08.10.1998, 7 Ta 313/98, juris). Nach Auffassung von Grunsky (ArbGG, 7. Aufl., § 62 Rdnr. 13 a) hängt die Vollstreckbarkeit eines Beschäftigungstitels nicht davon ab, dass Art und Einzelheiten der Beschäftigung in dem Urteil detailliert beschrieben sind. Streitigkeiten seien im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden, anderenfalls sei der Weiterbeschäftigungsanspruch kaum durchsetzbar. 60 Die Kammer folgt der Auffassung von Grunsky. Wie ausgeführt umschreibt der Arbeitsvertrag die Leistungspflichten des Arbeitnehmers nur rahmenmäßig, entsprechend folgt aus dem Arbeitsvertrag für den Beschäftigungsanspruch nur ein festgelegter Rahmen. Die konkrete Zuweisung von Arbeitsaufgaben darf und muss der Arbeitgeber im Wege des Weisungsrechts vornehmen. Bestehen mehrere vertragsgemäße Arbeitsplätze, ist der Arbeitgeber zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs zur Umorganisation berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet. Der Vollstreckungstitel kann dann für den Beschäftigungsanspruch nur einen Rahmen festlegen. Dass damit die Sachprüfung zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs, z.B. die Prüfung, ob der Kläger überwiegend als CNC-Dreher eingesetzt wird, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird, muss in Kauf genommen werden. Bei einer Konkretisierung des Beschäftigungsanspruchs auf einen bestimmten Arbeitsplatz bliebe das Weisungsrecht des Arbeitgebers unberücksichtigt. Bei zu hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Arbeitspflicht im Beschäftigungstitel wäre der Beschäftigungsanspruch in vielen Fällen nicht durchsetzbar. Deshalb muss die hier vorgenommene Tenorierung als ausreichend konkret und vollstreckungsfähig bewertet werden. 61 Die Kostenentscheidung, die nur für das Berufungsverfahren zu treffen war, beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG. 62 Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 63 Dr. Rosenkötter 64 Stegemann-Haupt 65 Heine Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600008986&psml=bsndprod.psml&max=true