Urteil
16 Sa 147/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; § 78 Satz 2 BetrVG schützt auch die berufliche Entwicklung.
• Eine unbestimmte Feststellungsklage über eine außertarifliche Vergütung ist unzulässig; hinreichende Bestimmtheit ist erforderlich (§ 256 BGB).
• Besteht ein konkretisierter Hilfsantrag (z. B. Nennung eines Gehaltsbands), kann Feststellungsinteresse gegeben sein.
• Schadensersatz wegen Benachteiligung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 BetrVG setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Nachteil voraus.
• Selbst bei verletztem Benachteiligungsverbot entfällt Ersatz, wenn der Arbeitgeber anderweitig rechtmäßig einen anderen Bewerber hätte auswählen dürfen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungspflicht bei behaupteter Benachteiligung von Betriebsratsmitglied • Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; § 78 Satz 2 BetrVG schützt auch die berufliche Entwicklung. • Eine unbestimmte Feststellungsklage über eine außertarifliche Vergütung ist unzulässig; hinreichende Bestimmtheit ist erforderlich (§ 256 BGB). • Besteht ein konkretisierter Hilfsantrag (z. B. Nennung eines Gehaltsbands), kann Feststellungsinteresse gegeben sein. • Schadensersatz wegen Benachteiligung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 BetrVG setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Nachteil voraus. • Selbst bei verletztem Benachteiligungsverbot entfällt Ersatz, wenn der Arbeitgeber anderweitig rechtmäßig einen anderen Bewerber hätte auswählen dürfen. Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte schrieb zum 12.12.2001 eine außertarifliche Referatsleiterstelle aus; der Kläger bewarb sich, erhielt aber nach Eingangsbestätigung keine Einladung. In einer Betriebsausschusssitzung wurde mitgeteilt, die Stelle solle an den Bewerber J. vergeben werden; die Personalreferentin äußerte dabei, Bewerber, die auf einer Kandidatenliste zur Betriebsratswahl stünden, würden offenbar nicht berücksichtigt. Der Kläger rügte hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und beantragte festzustellen, dass ihm ab 01.04.2002 eine außertarifliche Vergütung zustehe; hilfsweise nannte er Gehaltsbänder (AT II). Die Beklagte verteidigte die Auswahl mit besseren fachlichen und führungserfahrungsbezogenen Qualifikationen des Bewerbers J. Das ArbG Hameln wies die Klage ab; das LAG wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit: Der unbestimmte Hauptantrag auf Feststellung einer außertariflichen Vergütung ist gemäß § 256 BGB unzulässig, weil die Höhe nicht hinreichend bestimmt ist und die Vergütung nur der Arbeitgeber konkret festlegen kann. • Der hilfsweise gestellte Antrag, der ein Gehaltsband (AT II) nennt, ist grundsätzlich bestimmbar und begründet ein Rechtsschutzinteresse; im vorliegenden Verfahren blieb jedoch unklar, welchem Band der Kläger konkret zuzurechnen wäre. • Anspruchsgrundlage: Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 Abs. 2 BetrVG entstehen, da § 78 Satz 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder vor Benachteiligung schützt, auch hinsichtlich beruflicher Entwicklung. • Kausalität und Beweis: Zwar legen Äußerungen der Personalreferentin einen möglichen Verstoß gegen § 78 BetrVG nahe; entscheidend ist aber, ob die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Nachteil war. • Rechtmäßiges Alternativverhalten: Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich jedenfalls aus sachlichen Gründen (höhere fachliche und führungsbezogene Eignung von J.) für J. entschieden hätte; damit fehlt die Kausalität zwischen der möglichen Benachteiligung und dem behaupteten Schaden. • Rechtsfolgen: Selbst bei einer Normverletzung führt dies nicht zwingend zu einer nachträglichen Gleichstellung des Bewerbers durch Schäden in Höhe der Vergütung des ausgewählten Kandidaten; das Schadensrecht hat Ausgleichs- nicht Sanktionsfunktion. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage ist abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte außertarifliche Vergütung, weil der Hauptantrag unbestimmt und unzulässig ist und der konkretisierte Hilfsantrag in der Sache nicht begründet ist. Zwar kann eine Verletzung des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG in Betracht fallen, doch fehlt es am ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser möglichen Pflichtverletzung und dem weggebliebenen Beförderungserfolg, weil die Beklagte darlegt, sie hätte sich aus sachlichen Gründen ohnehin für den Mitbewerber entschieden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und die Revision wird nicht zugelassen.