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Urteil

5 Sa 1071/03

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin darf die gesamte Arbeitsleistung zurückhalten, wenn der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. • Eine Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung ist sozial ungerechtfertigt, wenn vor Ausspruch der Kündigung keine präzise Abmahnung über die zu erfüllende Teilleistung ergangen ist. • Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Änderung des Arbeitsvertrags dauerhaft andere, geringwertigere Tätigkeitsteile einseitig zuweisen. • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Treu und Glauben sowie Verhältnismäßigkeit zu wahren; langes Abwarten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen kann gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung unwirksam bei fehlendem vertragsgemäßen Arbeitsplatz • Arbeitnehmerin darf die gesamte Arbeitsleistung zurückhalten, wenn der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. • Eine Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung ist sozial ungerechtfertigt, wenn vor Ausspruch der Kündigung keine präzise Abmahnung über die zu erfüllende Teilleistung ergangen ist. • Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Änderung des Arbeitsvertrags dauerhaft andere, geringwertigere Tätigkeitsteile einseitig zuweisen. • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Treu und Glauben sowie Verhältnismäßigkeit zu wahren; langes Abwarten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen kann gerechtfertigt sein. Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, zuletzt als halbtags Objektleiterin mit 20,5 Wochenstunden beschäftigt. Nach Wegfall des früheren Einsatzortes wies die Beklagte der Klägerin ab 02.04.2001 für die Hälfte der Zeit Objektleiteraufgaben und für die andere Hälfte Reinigungsarbeiten zu. Die Klägerin verweigerte die Reinigungsarbeiten, suchte Verhandlungen über eine Beendigung mit Abfindung und forderte schriftlich die Zuweisung eines vertragsgemäßen Arbeitsplatzes. Nachdem die Beklagte nicht entsprechend tätig wurde, behielt die Klägerin ab 11.09.2002 ihre Arbeitskraft vollständig zurück. Die Beklagte erteilte eine Abmahnung und kündigte fristlos hilfsweise fristgerecht zum 08.10.2002; die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. • Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit; die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. • Eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kommt in Betracht, setzt aber Nachhaltigkeit des Verweigerungswillens voraus; bei Rechtsirrtum oder Unsicherheit kann lediglich eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung möglich sein. • Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber Arbeiten zuweist, die außerhalb des vertraglich Vereinbarten oder des billigen Ermessens liegen; maßgeblich ist der Vergleich zwischen geschuldeter und konkret verlangter Leistung. • Der Arbeitgeber hat der Klägerin keinen klar vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt; die Zuweisung einer dauerhaften Reinigertätigkeit erforderte Änderungskündigung oder Änderungsvertrag. • Mangels präziser vorheriger Abmahnung war eine Kündigung wegen teilweiser Arbeitsverweigerung sozial ungerechtfertigt; der Arbeitgeber hätte konkret die Erfüllung der Teilleistung einfordern und abmahnen müssen. • Die Klägerin konnte gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, weil die Teilleistung nicht zumutbar bzw. nicht teilbar war; ihre Ausübung des Rechts war verhältnismäßig und durch langjährige Verhandlungsbemühungen und Fristsetzungen vorbereitet. • Formale und tatsächliche Indizien (kein Schlüssel, keine Namensausweisung, fehlende Personalzuständigkeit) sprechen dafür, dass die Klägerin nicht in vollem Umfang mit den Kompetenzen einer Objektleiterin ausgestattet war. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigung vom 08.10.2002 ist weder fristlos noch fristgerecht wirksam. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage gewonnen, weil die Beklagte ihr keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, eine eindeutige und präzise Abmahnung zur Erfüllung etwaiger Teilleistungen fehlte und die Klägerin berechtigt und verhältnismäßig ihr Zurückbehaltungsrecht ausübte. Die Kündigung ist daher sozial ungerechtfertigt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Eine Revision wird nicht zugelassen.