Urteil
5 Sa 1682/03 E
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.08.2003 – 3 Ca 325/03 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1965 tätig, zunächst als "Anlernling" über einen Ausbildungszeitraum von zwei Jahren, später als Schreibkraft, als Stenotypistin sowie als Vorzimmerdame und Chefarztsekretärin in verschiedenen Verwaltungseinheiten des Klinikums. Dort war sie bis zum 19.05.1994 eingesetzt. Seit dem 20.05.1994 arbeitet die Klägerin in verschiedenen Abteilungen und Bereichen der Verwaltung der Beklagten. Seit September 2000 ist ihr dort die sogenannte Versicherungsstelle im Bürgeramt übertragen worden, zunächst vertretungsweise und ab 01.03.2001 endgültig. 3 Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit absolvierte sie im Spätsommer 2000 ein zweiwöchiges Praktikum in der Geschäftsstelle der LVA L. Dort besuchte sie im März 2001 eine eintägige Informationsveranstaltung bei der Auskunfts- und Beratungsstelle und nahm im selben Jahr an zwei Fortbildungsseminaren von jeweils einer Woche teil zu Fragen der "Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Reform des Hinterbliebenenrechts, bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter". Im Jahre 2003 besuchte die Klägerin ein einwöchiges Aufbauseminar der Arbeitsgemeinschaft der Landesversicherungsanstalten zum Thema "Arbeitslose in der gesetzlichen Rentenversicherung". 4 Unter dem 06.05.1991 erstellte die Beklagte eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion eines Sachbearbeiters in der Versicherungsstelle, die damals besetzt wurde von der Vorgängerin der Klägerin M S. Ihr wurden im Einzelnen folgende Aufgaben zugewiesen: 5 1. Ausgabe und Entgegennahme sowie Ausfüllung von Anträgen: 40 % – Berufsunfähigkeitsrente – Erwerbsunfähigkeitsrente – Weitergewährung befristeter Renten – Altersruhegeld – Hinterbliebenenrenten (Witwen, Witwer, Waisen, frühere Ehegatten) – Erziehungsrente – Wiederaufleben eines Rentenanspruchs – Beitragsrückerstattung – Wiederherstellung verloren gegangener Unterlagen – Kontenklärung – Heilverfahren – Beitragszuschuss z. KVdR – Kinderzuschuss für Altfälle – Kindererziehungszeiten 2. Prüfung der für die einzelnen Leistungsanträge erforderlichen Unterlagen und Abklärung der Voraussetzung für die entsprechende Rentenart 3. Prüfung der Fremdrentenzeiten und der zugeordneten Zeiten 4. Mithilfe bei der Beschaffung fehlender Unterlagen und den damit verbundenen Schriftwechsel (Krankenkasse, Meldeämter, Standesämter, andere Versicherungsträger ect.) 5. Aufnahme von Zeugenerklärungen 10 % 6. Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen 7. Beglaubigungen 5 % 8. Registrierung der Rentenanträge mit den angenommenen Unterlagen und Weiterleitung an den zuständigen Versicherungsträger 9. Amtshilfe im Rahmen des Abkommens über soziale Sicherheit der EG-Staaten 5 % 10. Nachversicherung für Soldaten a. Z. 5 % 11. Dienstsiegelführung 12. Unfalluntersuchungen nach § 1559 und 1567 RVO 10 % 13. Beratung und Auskunftserteilung auf allen Gebieten der Rentenversicherung und des Verfahrensrechts in schwierigen Fällen 14. Mithilfe bei der Abfassung von Widersprüchen gegen Bescheide der Versicherungsträger 5 % 6 Diese Aufgaben wurden insgesamt nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet. 7 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und der diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Klägerin erhielt zunächst ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT, später im Bewährungsaufstieg eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Unter dem 05.02.2002 beantragte sie die Höhergruppierung nach V c BAT. 8 Die Versicherungsstelle im Bürgeramt erteilt in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft und nimmt die ihr nach Maßgabe des SGB oder sonstigen Rechts übertragenen Aufgaben wahr. Sie hat Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten (§ 93 Abs. 2 SGB IV). In ihrer Funktion als Sachbearbeiterin ist die Klägerin bei der Formulierung der Anträge behilflich, wobei ihr für die jeweiligen Leistungen Formulare zur Verfügung stehen. Vorhandene Schriftstücke über die verschiedenen Leistungsarten händigt die Klägerin den Bürgern nach vorheriger Erläuterung aus. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfordere im Sinne der Fallgruppe 1 a gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Sie hat vorgetragen, dass sie über die für das Merkmal der selbständigen Leistungen erforderlichen Entscheidungsbefugnisse verfüge. Vor der Aufnahme der Rentenanträge müsse sie überprüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien. Unabhängig von den Fragen der Versicherten habe sie zu prüfen und zu klären, ob die Möglichkeit bestehe, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen. Sie habe ferner die günstigste Rentenart für den Versicherten zu ermitteln. Gegebenenfalls rate sie den Antragstellern, ihren Antrag später zu stellen, um Abschläge zu vermeiden oder diese zu reduzieren. Bei Rentenanwartschaften habe sie die Versicherten auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eigenleistungen zu erbringen oder auch unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eine Aufstockung zu erreichen. Dabei habe sie den finanziellen Aufwand ins Verhältnis zu setzen zu den höheren Rentenleistungen. Sie berate ferner über Möglichkeiten und die Auswirkung der Altersteilzeit. Es sei daher nicht mit der Ausfüllung von Formularen getan. Sie erbringe in erheblichem Umfang selbständige geistige Vorarbeiten, um den ratsuchenden Bürgern helfen zu können. 10 Die Klägerin hat behauptet, ihre Tätigkeit in der Versicherungsstelle erstrecke sich auf folgende Arbeitsfelder mit entsprechenden Zeitangaben: 11 1. Auskunft und Beratung auf mehreren Gebieten der gesetzlichen Sozialversicherung (Schwerpunkt Rentenversicherung einschließlich Auslands- und Fremdrentenrecht) 30 % 2. Beratung von Vertriebenen und Spätaussiedlern hinsichtlich der Ansprüche gegen die deutschen Rentenversicherungsträger 25 % 3. Antragsaufnahme und Prüfung von Leistungsanträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung 20 % 4. Zeugenvernehmungen und Aufnahme wahrheitsgemäßer Erklärungen sowie Befragungen wegen Rückforderungen von Leistungen aufgrund Amtshilfe für die Rentenversicherungsträger 10 % 5. Prüfung und Erläuterung von Rentenbescheiden und Beratung von Rentenempfängern 10 % 6. Beglaubigungen, Bestätigungen, Schriftwechsel mit den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen, Registrierung der Rentenanträge, Vordruckverwaltung, Meldungen an die Wohngeldstelle 5 % 12 Die Klägerin hat ferner den Standpunkt eingenommen, die Vergütung nach V c BAT stehe ihr auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu, weil in anderen Landkreisen und Städten Mitarbeiter in der Versicherungsstelle höher eingestuft würden. So zahle die Stadt B für eine entsprechende Tätigkeit ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe V c BAT, der Landkreis O-Sch nach der Vergütungsgruppe V b BAT. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 01.03.2002 aus der Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bestreitet, dass die Angaben der Klägerin in der von ihr erstellten Arbeitsplatzbeschreibung zuträfen, und ist der Auffassung, ihre Tätigkeit beinhalte insbesondere keine selbständigen Leistungen, da sie keine Entscheidungen treffe. 18 Das Arbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 20.08.2003, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Tarifvertragsparteien definierten selbständige Leistungen in dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a dahin, dass der Arbeitnehmer ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative selbständig erarbeiten müsse, wobei eine sogenannte leichte geistige Arbeit ausdrücklich ausgenommen sei. Die Klägerin entscheide nicht über die Gewährung der Leistungen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs. Vielmehr sei sie dem Bürger beratend behilflich bei der Wahl der Leistung, bei der tatsächlichen Ermittlung der Voraussetzungen für den Antrag sowie bei der formularmäßigen Vorbereitung des Antrags. Im Rahmen ihres Wissensstandes weise sie in jedem Einzelfall auf die nach ihrer Ansicht vorteilhafteste Lösung hin. Dieses erfordere fundierte Kenntnisse der Materie, ohne dass sie die entsprechenden Entscheidungen treffe. Die jeweilige Leistung werde vom Bürger gewählt, auch wenn dieser sich den Vorschlag der Klägerin zu Eigen mache. Über die Gewährung oder Versagung der Leistung entscheide der Versicherungsträger, wobei die Klägerin keine Vorentscheidung treffe, sondern allenfalls mit dem Bürger eine Vorauswahl vornehme. 19 Ein Anspruch sei auch nicht durch die Vergütungspraxis in anderen Behörden begründet. So sei dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, ob diese Arbeitnehmer eine der Klägerin vergleichbare Tätigkeit ausübten. Ferner steht damit nicht fest, dass eine etwaig höhere Eingruppierung zu Recht ergangen sei. 20 Das Urteil ist der Klägerin am 27.08.2003 zugestellt worden. Mit ihrer am 26.09.2003 eingelegten und am 27.10.2003 begründeten Berufung verfolgt sie ihren Klageantrag nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25.10.2003 weiter, auf den ergänzend Bezug genommen wird. Die Klägerin nimmt weiterhin den Standpunkt ein, ihre Tätigkeit beinhalte in tariflich relevantem Umfang selbständige Leistungen. Maßgeblich hierfür sei nicht, wer formaljuristisch die rechtswirksame Entscheidung treffe, wer also das Antragsformular unterzeichne und den späteren Bescheid erlasse. Es komme darauf an, dass die Klägerin faktisch über den Anspruch entscheide. Sie sei es, die die Versicherungsverläufe kläre, Lücken im Konto hinterfrage und den Antragsteller in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über Möglichkeiten einer Rentengewährung berate. In letzterem Punkt sei die eigentliche selbständige Leistung zu sehen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das Rentenrecht in den vergangenen 10 Jahren zunehmend komplex geworden sei und sich der Gestaltungsspielraum für Versicherte erweitert habe. Besonders augenfällig sei dies im System der Rentenabschläge, die seit 1997 bei den Altersrenten und seit dem 01.01.2001 bei den Hinterbliebenenrenten gelten würden. Auch die Einbeziehung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in die Sozialversicherungspflicht mit der Möglichkeit, daraus Rentenansprüche zu erwerben, sei erst seit dem 01.04.1999 gegeben. Die Bürger würden sich auf den Rat der Klägerin verlassen, was unmittelbare finanzielle und später nicht korrigierbare Folgen habe. Erteile sie den Rat, einen Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, um Abschläge zu vermeiden, könne dies später nicht mehr kompensiert werden. Der Rat der Klägerin sei daher der Entscheidung der Leistungsträger vergleichbar. 21 Die Klägerin beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.08.2003 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 01.03.2002 aus der Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage zurückzuweisen, 25 und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 28.11.2003, auf den wegen seines vollständigen Inhalts verwiesen wird. Dass die Klägerin keine Arbeitsvorgänge gebildet habe, hält die Beklagte für unschädlich, weil keine der ihr übertragenen Aufgaben die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA erfülle. Ein selbständige Leistungen kennzeichnender Beurteilungs- und Ermessensspielraum bestehe nicht. Nach § 93 SGB IV, § 15 SGB I beschränke sich die Aufgabe der Versicherungsträger auf die Erteilung von Auskünften in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung und unterscheide sich damit von der in § 14 SGB I geregelten Beratungspflicht. Die Auskunftserteilung sei sogenanntes "schlichtes Verwaltungshandeln". Der für einen Verwaltungsakt kennzeichnende Regelungsgehalt fehle. Tatsachen oder Rechtslagen würden nur beschreibend wiedergegeben und seien somit grundsätzlich unverbindlich. Durch die Auskunft über mögliche Sozialleistungen im Einzelfall hätten die Versicherungsämter in erster Linie Wegweiserfunktion an eine sachkundige Stelle, die berate und entscheide. Entscheidungsgründe I. 26 Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA. 1. 27 Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. a) 28 Die begehrte Eingruppierung setzt nach § 22 Abs. 2 BAT voraus, dass die Tätigkeit der Klägerin im tariflich geforderten Zeitumfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung entsprechen. 29 Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT werden unter Arbeitsvorgängen Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten) verstanden, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Mit der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und anzuwendenden Definition wird ein Arbeitsvorgang verstanden als die unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – unter B II 2 a) der Gründe mit weiteren Nachweisen). b) 30 Für die Eingruppierung der Klägerin kommen folgende Tarifbestimmungen in Betracht: 31 Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a 32 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert 33 Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a 34 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert 35 Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b 36 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a 37 Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a 38 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert 39 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss dabei so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). 40 Fallgruppe 1 b 41 Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert 42 (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten) c) 43 Die Eingruppierung in die von der Klägerin begehrte Vergütungsgruppe V c setzt zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b werden als gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreis verstanden, die nach der Rechtsprechung von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art sein müssen (BAG 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sind die Fachkenntnisse in ihrem quantitativen Umfang erweitert, sind sie gründlich und vielseitig im Tarifsinne; eine Vertiefung der Fachkenntnisse wird nicht gefordert (BAG 26.09.1979 – 4 AZR 1005/77). 44 Außerdem muss für die von der Klägerin angestrebte Vergütung mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a) bzw. 1/3 (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b) der regelmäßigen Arbeitszeit das Heraushebungsmerkmal der selbständigen Leistungen erfüllt sein. Nach dem Klammerzusatz der entsprechenden Tarifgruppen erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", also ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – und 26.08.1998 – 4 AZR 280/97). Kennzeichnend für selbständige Leistungen kann – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum sein (BAG 14.08.1985 – 4 AZR 21/84). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, diese untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen (BAG 12.06.1996 – 4 AZR 1025/94 –, 18.12.1998 – 4 AZR 581/96 – sowie 26.08.1998 a. a. O.). 45 Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" erfüllt dabei dann den gesamten Arbeitsvorgang, wenn dieser selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß enthält. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es darüber hinaus nicht mehr an. Das Merkmal des rechtserheblichen Ausmaßes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass keine abstrakte Bestimmung eines Prozentsatzes der Arbeitszeit erfolgen könne, bei dessen Vorliegen das Merkmal selbständige Leistungen in erheblichem Ausmaß gegeben sei. Insoweit seien auch andere tatsächliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie z. B. der Umstand, dass ohne die selbständigen Leistungen in dem Arbeitsvorgang keine sinnvollen Arbeitsergebnisse erzielt werden könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat es als ausreichend angesehen, wenn ein 35 % der gesamten Arbeitszeit ausmachender Arbeitsvorgang zu 7 % selbständige Leistungen beinhaltet (BAG 18.05.1994 – 4 AZR 461/93) und wenn ein Arbeitsvorgang mit einem prozentualen Anteil von 51 % der gesamten Arbeitszeit 13 % selbständige Leistungen enthält (BAG 22.03.1995 – 4 AZN 1105/94), um den gesamten Arbeitsvorgang als selbständig zu bewerten. 2. 46 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a bzw. Fallgruppe 1 b BAT. 47 Die Arbeitsvorgänge in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.08.1991, die die Beklagte für die Vorgängerin der Klägerin, Frau M S, erstellt hat, sind zeitlich zwar nur unvollkommen zugeordnet. Saldiert man den ersten Arbeitsvorgang (Ausgabe und Entgegennahme sowie Ausfüllung von Anträgen) und die zeitlich bestimmten Tätigkeiten (40 % insgesamt), so bleiben für die Arbeitsvorgänge 2 bis 4 insgesamt 20 % der Gesamtarbeitszeit. Auf die exakte zeitliche Zuordnung kommt es aber deshalb nicht an, weil die Klägerin in keinem der Arbeitsvorgänge mit einem maßgeblichen Anteil selbständige Leistungen im Tarifsinne erbringt. Selbst wenn sich seit der Arbeitsplatzbeschreibung die Renten- bzw. Versicherungsarten wie auch deren Voraussetzungen in vielfacher Hinsicht geändert haben, so bleibt die Grundanforderung der Tätigkeit der Klägerin doch unverändert. Sie besteht in der Auskunftserteilung, in einer Hilfestellung für den Bürger, der sich nach § 15 SGB I an das Bürgeramt wendet. Das Bürgeramt L nimmt die Aufgaben eines Versicherungsamtes nach § 93 SGB IV wahr und erteilt in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft (Abs. 1). Die in § 93 Abs. 2 SGB IV allgemein zugewiesenen Aufgaben, Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen und den Sachverhalt auf Verlangen des Versicherungsträgers aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen an den Versicherungsträger weiterzuleiten, sind durch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.08.1991 in 14 Arbeitsvorgängen konkretisiert und der Klägerin übertragen worden, die Frau S auf dieser Stelle nachgefolgt ist. 48 Dass diese Tätigkeiten in erheblichem Ausmaß qualifizierte Kenntnisse der jeweiligen Versicherungsarten und deren Voraussetzungen erfordern, entspricht auch der Auffassung der Beklagten. Auskunft über Leistungen aus der Sozialversicherung kann nur erteilen, wer über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verfügt. Dies kann nach summarischer Prüfung festgestellt werden, welche ausreichend ist, wenn die Parteien übereinstimmend von dem Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen ausgehen. Dagegen ist die Auskunftserteilung im Gegensatz zur Beratung keine selbständige Leistung im Tarifsinne. 49 Auch wenn die qualifizierte Auskunftserteilung einer erfahrenen Sachbearbeiterin als Ratschlag empfunden wird, so ist sie doch nur eine Vorstufe der Beratung. Wer Auskunft über die Angelegenheiten der Sozialversicherung erteilt, leistet Hilfestellung im Tatsächlichen und zeigt Optionen auf. Der Bürger kann eine der Optionen wählen und einen Antrag stellen, der dann von dem Träger der Sozialversicherung geprüft und beschieden wird. Er kann sich aber auch von den zuständigen Stellen (z. B. einen BfA-Versicherungsberater) beraten lassen, wenn Gestaltungsmöglichkeiten und Antragszeitpunkte sich in ihrer wechselseitigen Wirkung teilweise bedingen oder ausschließen können. Gegebenenfalls hat die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bürgeramt den Bürger an die zuständige qualifizierte Beratungsstelle weiterzuverweisen. 50 Wer berät, empfiehlt im Gegensatz zur Auskunftserteilung unter Abwägung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eine bestimmte Lösung. Eine Beratung setzt eine vertiefte Prüfung voraus, wie die Sozialversicherungsträger über den Antrag entscheiden werden und welcher Rat dem Bürger vor diesem Hintergrund zu erteilen ist. Auch die Entschließung liegt somit nicht beim Berater. Er arbeitet damit zwar nicht im tatsächlichen Sinne, wohl aber im Rechtssinne selbständig. Der Berater muss nicht nur die verschiedenen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, Durchführungshinweise und Rechtsprechung aufzeigen sowie darauf hinwirken, dass die im Tatsächlichen erforderlichen Unterlagen und Angaben zusammengetragen werden, sondern dem Bürger einen klaren Weg weisen. Für die Beratung wird damit folglich gegenüber der Auskunft ein erhöhtes Überlegungsvermögen vorausgesetzt, um nach Verknüpfung unterschiedlicher Informationen und deren Abwägung zu einer Empfehlung zu gelangen. Dort wo diese Schwelle für die Klägerin erreicht ist, wo sie also zwischen verschiedenen Möglichkeiten gedanklich hin- und herwandern und für einen Weg ein Votum abgeben müsste, hat sie dem Bürger im Zweifel den Rat zu erteilen, sich bei einem Berater oder der Sozialversicherung direkt beraten zu lassen. 51 Die Kammer kann sich nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung sowie aus den von ihr eingereichten Aufzeichnungen und der von ihr gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung gut vorstellen, dass ihre Arbeit, die von ihr erteilten Auskünfte also, so substanziell sind, dass diese von dem Bürger ohne weitere Beratung zum Anlass für eine Antragstellung genommen werden. Auf tatsächliche Leistungen und Kenntnisse stellt das Eingruppierungsrecht nach dem BAT allerdings dann nicht ab, wenn diese Aufgaben nicht übertragen sind, wie das hier der Fall ist. II. 52 Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 53 Es bestehen keine Gründe zur Zulassung der Revision. 54 Dr. Kiel 55 Walter 56 Schräder Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600011862&psml=bsndprod.psml&max=true