Urteil
16 Sa 1718/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung eines Landes ist unwirksam, wenn die Beteiligung des Personalrats nach den Vorschriften des NPersVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• Die Stellungnahme des Personalrats muss nach § 28 Abs. 2 NPersVG von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein, um das Gruppenprinzip sichtbar zu machen; andernfalls gilt sie als nicht abgegeben.
• Wird die Frist zur Stellungnahme des Personalrats gemäß § 76 Abs. 2 NPersVG nicht abgewartet oder ist die Beteiligung formell unwirksam, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung (NPersVG) • Eine außerordentliche Kündigung eines Landes ist unwirksam, wenn die Beteiligung des Personalrats nach den Vorschriften des NPersVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Die Stellungnahme des Personalrats muss nach § 28 Abs. 2 NPersVG von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein, um das Gruppenprinzip sichtbar zu machen; andernfalls gilt sie als nicht abgegeben. • Wird die Frist zur Stellungnahme des Personalrats gemäß § 76 Abs. 2 NPersVG nicht abgewartet oder ist die Beteiligung formell unwirksam, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Klägerin ist seit 1977 als Teilzeitkraft beim beklagten Land beschäftigt. Das Land sprach am 07.02.2003 eine außerordentliche Kündigung mit Bezug auf einen Vorfall vom 15.01.2003, in dem die Klägerin angeblich angekündigt haben soll, schreiend aus dem Büro zu laufen, um sexuelle Belästigung vorzutäuschen. Das Land stützte die Kündigung zudem auf vorgeworfene Schlechtleistungen und Arbeitsverweigerung. Die Dienststelle leitete ein Anhörungsschreiben an den Bezirkspersonalrat; auf dem Eingangsstempel wurde am 07.02.2003 eine Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden zurückgesandt, die jedoch nur von einer Person unterschrieben war. Die Klägerin bestritt die Vorwürfe, berief sich auf Mobbing und rügte Fehler in der Personalratsanhörung; sie beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Kammer lässt die materiellen Erfolgsaussichten offen, entscheidet aber wegen Verfahrensmängeln zugunsten der Klägerin. • Anwendbare Normen: § 75 Abs.1 Nr.3, § 76 Abs.1 und Abs.2 sowie § 28 Abs.2 NPersVG bestimmen die Form und Fristen der Personalratsbeteiligung bei außerordentlichen Kündigungen. • Fristen und Form: Nach § 76 Abs.2 NPersVG hatte der Personalrat eine Woche zur Stellungnahme; die Dienststelle durfte die Frist in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzen; die Kündigung ist unwirksam, wenn diese Frist nicht abgewartet wird. • Formelle Wirksamkeit der Stellungnahme: Gemäß § 28 Abs.2 NPersVG muss die Stellungnahme bei Angelegenheiten einer Gruppe vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Gruppenvertreter unterschrieben werden; die alleinige Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Gruppenvertreter war, genügt nicht. • Rechtsfolgen der Formfehler: Eine formunwirksame oder nicht abgegebene Stellungnahme ist rechtlich so zu behandeln, als sei keine Beteiligung vorgenommen worden; der Arbeitgeber hätte die Wochenfrist abwarten oder auf die Unwirksamkeit hinweisen müssen. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Da die Kündigung vor Ablauf der Frist erging und die vorgelegte Stellungnahme formal unwirksam war, ist die Beteiligung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Kündigung gemäß § 76 Abs.2 NPersVG unwirksam. • Prozessfolge: Das erstinstanzliche Urteil wurde daher insofern abgeändert, dass festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde; die Kosten trägt das beklagte Land. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung vom 07.02.2003 unwirksam ist, weil die Beteiligung des Bezirkspersonalrats formell nicht den Anforderungen des NPersVG entsprach und die Dienststelle die Stellungnahmefrist nicht abgewartet hat. Konkret war die vom Personalrat abgegebene Erklärung nach § 28 Abs.2 NPersVG nicht wirksam vertreten, weil die erforderliche Unterschriftenkombination fehlte; damit war keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 76 Abs.2 i.V.m. § 75 Abs.1 NPersVG gegeben. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.