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Urteil

8 Sa 130/04

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.08.2003 – 6 Ca 275/03 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe des zweiten Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit nach Tarif. 2 Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.08.2003 Bezug genommen (Bl. 67 – 73 d. A.). 3 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 3.599,66 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger der zweite Aufstockungsbetrag nicht in der von ihm begehrten Höhe zustehe, weil der Tarifvertrag auf die gesetzlich gewöhnlich anfallenden Abzüge abstelle. Der Anspruch werde nicht auf der Grundlage der individuellen Steuermerkmale des Klägers berechnet. 4 Das Urteil wurde dem Kläger am 22.04.2004 zugestellt, seine Berufung ging am 29.01.2004 und die Berufungsbegründung am 17.02.2004 beim Landesarbeitsgericht ein. 5 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagbegehren nach Maßgabe seiner Berufungsschrift vom 11.02.2004 und der Schriftsätze vom 19.02.2004, 08.06.2004 und 10.06.2004 weiter. Die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug (Bl. 83 – 85, 91, 121 – 151, 152 – 153 d. A.). Der Kläger rügt insbesondere, das beklagte Land habe die Nettosteuervorteile aufgrund seiner Steuerfreibeträge in den Jahren 2001 und 2002 zum Anlass genommen, die Bruttobeträge des zweiten Altersteilzeitaufstockungsbetrages zu reduzieren, und zwar genau in Höhe seiner Nettosteuervorteile. 6 Der Kläger meint, dieses könne unmöglich richtig sein. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.599,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22.03.2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 96 – 98 d. A.). Entscheidungsgründe I. 12 Die Berufung des Klägers ist statthaft. 13 Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. 14 Sie ist jedoch unbegründet. 15 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage vollen Umfangs abgewiesen. 16 Unabhängig von der Frage, ob der überwiegende Teil der Klage nicht bereits aufgrund der Ausschlussfrist gem. § 70 BAT unbegründet ist, hat der Kläger auch im Übrigen gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung eines zweiten Aufstockungsbetrages in der von ihm begehrten Höhe, denn der zweite Aufstockungsbetrag wird begrenzt auf 83 v. H. des Nettoentgeltes, welches ein Arbeitnehmer bei regelmäßiger Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gesetzlich gewöhnlich anfallenden Abzüge verdient. Entsprechend hat die Beklagte für den Kläger den zweiten Aufstockungsbetrag errechnet und mit der Auszahlung an ihn erfüllt (§ 362 BGB). 1. 17 Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht für den Kläger nicht. Er lässt sich aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag und den danach einzelvertraglich anzuwendenden Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nicht herleiten. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Bestimmung der vorliegenden Art, die die Bemessung des Aufstockungsbetrages als Mindestnettobetrag regelt, dahingehend zu verstehen, dass lediglich die gesetzlich gewöhnlich anfallenden Abzüge, nicht aber individuelle Steuermerkmale zu berücksichtigen sind. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (BAG vom 29.07.2003 – 9 AZR 450/02 – AP Nr. 8 zu § 3 Altersteilzeitgesetz; zuletzt vom 09.12.2003 – 9 AZR 671/02 – ZTR 2004, 253 f.; vgl. auch BAG vom 09.09.2003 – 9 AZR 554/02 – DB 2004, 821 ff. e). 19 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das beklagte Land den zweiten Aufstockungsbetrag tarifgemäß errechnet und gezahlt hat. 20 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ i.d.F. vom 05.05.1998/30.06.2000 muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält. Er bezieht sich auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Verringerung der Arbeitszeit erhalten hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte. Diesen garantierten Betrag bezeichnen die Tarifvertragsparteien als Mindestnettobetrag, wie sich aus dem Klammerzusatz ergibt. 21 Die Höhe des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 richtet sich gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ nach der Rechtsverordnung des § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG. Damit haben die Tarifvertragsparteien die "Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz" in Bezug genommen. Sie haben insoweit keine eigenständige Regelung getroffen. Der tariflich garantierte Mindestnettobetrag errechnet sich deshalb nach denselben Merkmalen und Festlegungen, wie sie der Rechtsverordnung zugrunde liegen (BAG vom 18.03.2003 – 9 AZR 61/02 – a.a.O.; vom 09.12.2003 – 9 AZR 671/02 – a.a.O.). Die Verordnungspraxis des zuständigen Bundesministeriums setzt den Mindestnettobetrag nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG jährlich durch Rechtsverordnung fest. Die Tabellenwerte unterscheiden allein nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen. Kinderzahl oder sonstige Freibeträge bleiben außer Ansatz. Die Kirchensteuer ist prozentual mit einem Hebesatz berücksichtigt. Beitragsfreiheit in der Kranken- oder Rentenversicherung bleiben außer Betracht. Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz eingearbeitet (vgl. Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 Rdnr. 27; BAG vom 29.07.2003 – 9 AZR 450/02 – a.a.O.). 22 Nur nach diesen Vorgaben errechnet sich somit der vom Arbeitgeber zu gewährende 83 v. H. Aufstockungsbetrag. Höher muss er für den einzelnen Arbeitnehmer nicht sein. Der Aufstockungsbetrag gleicht das bisherige individuelle Nettoarbeitsentgelt bis zu dem Betrag von 83 v. H. eines nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG berechneten Nettoeinkommens aus. Je nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers kann sich ein im Verhältnis zum bisherigen Nettoentgelt höherer oder niedrigerer Betrag ergeben (vgl. BAG vom 29.07.2003, a.a.O.). 23 Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, dem Arbeitnehmer eine Grundsicherung zu gewähren. 24 Der tariflichen Regelung ist nicht zu entnehmen, der Arbeitgeber solle auch mit solchen Mehraufwendungen belastet werden, die sich aus einer Berücksichtigung der individuellen Steuermerkmale ergeben. Das übersieht der Kläger. Mit der Bezugnahme auf die durch § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes bestimmte Pauschalierung haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Altersteilzeitgesetz bestimmte generalisierende Berechnung übernommen und dem Arbeitgeber damit eine praxisnahe Handhabung ermöglicht. Sie haben eine typisierende Betrachtungsweise gewählt und nicht auf die Möglichkeit einer individuellen Berechnung abgestellt. Nur diese Mindestnettozahlung als Maximalbetrag will der Tarifvertrag garantieren. Das wird erreicht durch die pauschale Berechnung ohne Berücksichtigung individueller Steuermerkmale. Die Tarifvertragsparteien gewährleisten nach ihrem erklärten Willen den Mindestnettobetrag nur nach Maßgabe des § 15 ATG. Die Vergünstigung für die Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Erhöhung des gesetzlichen Satzes von 70 v. H. auf 83 v. H.. Eine weitergehende Besserstellung haben die Tarifvertragsparteien nicht vereinbart (BAG vom 09.12.2003, a.a.O.). 25 Der von der Beklagten in dieser Form errechnete Aufstockungsbetrag – wie er beispielhaft in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.06.2004 erläutert worden ist (Bl. 120 d. A.) – ist demnach nicht zu beanstanden. 26 Durch die Argumentation des Klägers, dies könne unmöglich richtig sein, lässt sich eine Begründung nicht ersetzen. 2. 27 Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu, denn das beklagte Land hat keinerlei Aufklärungspflichten verletzt. 28 Da hier die ab 01.01.2002 geltende Neufassung des BGB noch nicht heranzuziehen ist, sind die Regeln über eine positive Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages der Parteien bzw. des Verschuldens bei Vertragsschluss der Altersteilzeitvereinbarung anzuwenden. 29 Voraussetzung und Umfang der Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei sind die Interessen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits. In der Regel muss sich der Arbeitnehmer, bevor er eine Vereinbarung abschließt, die sein Arbeitsverhältnis betrifft, über deren Folgen Klarheit verschaffen. 30 Gesteigerte Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben sich nur dann, wenn der Abschluss einer Vertragsänderung auf die Initiative des Arbeitgebers zurückgeht, weil der Arbeitgeber in diesem Fall den Eindruck erweckt, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Risiken aussetzen (BAG, Urteil vom 25.06.2002 – 9 AZR 155/01 – AP Nr. 4 zu § 3 ATG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. 31 Insgesamt war die Berufung daher zurückzuweisen. 3. 32 Die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 ZPO). 4. 33 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 34 Stöcke-Muhlack 35 Hinzpeter 36 Gaschler Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600016063&psml=bsndprod.psml&max=true
8 Sa 130/04 | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | 2004 | OffeneUrteileSuche