Urteil
13 Sa 1681/03
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fiktive Abrechnung von Reisezeiten stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich kündigungsrelevant sein kann.
• Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus; diese kann nur bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung oder bei Aussichtslosigkeit entbehrlich sein.
• Bei lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung und langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung überwiegen im Einzelfall die Interessen des Arbeitnehmers; Kündigung ist deshalb unwirksam.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers sowie für behauptete Zusagen zur Vergütung.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen fiktiver Reisekostenabrechnung: Abmahnungserfordernis und Interessensabwägung • Fiktive Abrechnung von Reisezeiten stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich kündigungsrelevant sein kann. • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus; diese kann nur bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung oder bei Aussichtslosigkeit entbehrlich sein. • Bei lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung und langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung überwiegen im Einzelfall die Interessen des Arbeitnehmers; Kündigung ist deshalb unwirksam. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers sowie für behauptete Zusagen zur Vergütung. Der Kläger, seit 1978 als Werkzeugmechaniker beschäftigt, war zeitweise in einer Fremdfertigung eingesetzt, wobei Hotelunterkünfte und Wochenendheimfahrten geregelt waren. An zwei Wochenenden leistete er samstags Überstunden, blieb vor Ort und rechnete dennoch Fahrtzeiten für Heimfahrten ab. Die Arbeitgeberin zahlte hierfür zusammen 553,85 Euro brutto. Der Kläger behauptete, es sei üblich oder vereinbart gewesen, unabhängig vom tatsächlichen Fahrtantritt Reisezeiten zu vergüten; die Arbeitgeberin bestritt eine solche Vereinbarung und berief sich auf die geltenden Reisekostenregelungen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin außerordentlich hilfsweise ordentlich; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung wurden Zeugen vernommen und strittig war insbesondere, ob eine Zusage zur fiktiven Vergütung vorlag und ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. • Die Beklagte hat eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers bewiesen: Er hat fiktive Reisezeiten abgerechnet und damit einen Vermögensvorteil erlangt; die Reisekostenregelung sah aber nur Abrechnung tatsächlich geleisteter Reisezeiten vor. • Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten zur Vergütung fiktiver Reisezeiten wurde nicht festgestellt; die von Zeugen berichtete Äußerung, das Wochenende könne ‚hier verbracht werden’, genügt nicht als konkrete Zusage zu Vergütungsmodalitäten. • Dennoch handelte der Kläger nach Feststellungen des Gerichts nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig. Er war sich der Problematik bewusst, hätte aber zur Klarstellung nachfragen müssen. • Weil nur Fahrlässigkeit vorlag, war eine vorherige Abmahnung erforderlich; eine Abmahnung liegt nicht vor und eine Entbehrlichkeit wegen besonders schwerwiegender Pflichtverletzung ist nicht gegeben. • Bei der Interessenabwägung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des langjährig beschäftigten Klägers (über 24 Jahre ohne Beanstandung). Das Risiko künftiger Wiederholungen ist gering und die Arbeitgeberin hätte die zu Unrecht gezahlten Beträge durch Rückforderung ausgleichen können. • Demzufolge ist die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt; daraus folgt die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. • Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.11.2002 weder fristlos noch fristgemäß beendet wurde. Die fiktive Abrechnung von Reisezeiten stellte zwar eine rechtswidrige Pflichtverletzung dar und führte zu einem vermögensmäßigen Vorteil, doch handelte der Kläger lediglich fahrlässig. Da keine Abmahnung erfolgt ist und der Kläger eine lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit hat, überwiegen seine Interessen gegenüber denen der Arbeitgeberin. Deshalb ist die Kündigung sowohl ordentlich als auch außerordentlich unwirksam; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streitwert wird auf 9.495 Euro festgesetzt.