Urteil
16 Sa 1330/04
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
15mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schichtplan, der ohne Zustimmung des Betriebsrats erstellt wurde und von der tariflich oder betrieblich vorgesehenen Regel abweicht, ist mitbestimmungspflichtig und bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam.
• Wurde ein Arbeitnehmer durch einen solchen unwirksamen Schichtplan aus dem vorgesehenen Einsatz herausgenommen, ist er so zu behandeln, als hätte er regelgerecht gearbeitet; der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht Stunden vom Arbeitszeitkonto entnehmen.
• Ansprüche auf Gutschrift im Arbeitszeitkonto sind nicht notwendigerweise Ansprüche wegen unrichtiger Lohnberechnung und unterfallen daher nicht zwingend tariflichen Ausschlussfristen, wenn die Lohnberechnung unabhängig vom Arbeitszeitkonto erfolgt.
• Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Aushang des Schichtplans vom Einsatz ausgeschlossen, gerät er in Annahmeverzug und darf nicht das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers belasten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer schichtenplan ohne Betriebsratsbeteiligung führt zu Gutschrift im Arbeitszeitkonto • Ein Schichtplan, der ohne Zustimmung des Betriebsrats erstellt wurde und von der tariflich oder betrieblich vorgesehenen Regel abweicht, ist mitbestimmungspflichtig und bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam. • Wurde ein Arbeitnehmer durch einen solchen unwirksamen Schichtplan aus dem vorgesehenen Einsatz herausgenommen, ist er so zu behandeln, als hätte er regelgerecht gearbeitet; der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht Stunden vom Arbeitszeitkonto entnehmen. • Ansprüche auf Gutschrift im Arbeitszeitkonto sind nicht notwendigerweise Ansprüche wegen unrichtiger Lohnberechnung und unterfallen daher nicht zwingend tariflichen Ausschlussfristen, wenn die Lohnberechnung unabhängig vom Arbeitszeitkonto erfolgt. • Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Aushang des Schichtplans vom Einsatz ausgeschlossen, gerät er in Annahmeverzug und darf nicht das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers belasten. Der Kläger, tätig in einem rollierenden Drei-Schicht-System bei der Beklagten, war in der Woche 26. bis 31.08.2002 im Schichtplan namentlich eingeteilt. Die Beklagte hängte einen Schichtplan aus, in dem der Kläger für den 28.08. eine Freischicht und für den 29.08. ein vorzeitiges Schichtende von 03:14 Uhr vorgesehen war. Wegen dieser nicht geleisteten Stunden entnahm die Beklagte 10,47 Industriestunden vom Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger rügte, der Schichtplan sei einseitig geändert worden und der Betriebsrat nicht beteiligt; er habe seine Arbeitskraft angeboten und sei dennoch nach Hause geschickt worden. Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Kammer musste entscheiden, ob der Schichtplan mitbestimmungspflichtig war, ob die Entnahme vom Arbeitszeitkonto zulässig ist und ob tarifliche Ausschlussfristen entgegenstehen. • Die Berufung ist begründet; der Einigungsstellenspruch von 23.11.1999 regelt das Schichtsystem, nicht jedoch die Mitwirkung des Betriebsrats bei der konkreten Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu Schichten. • Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die zeitliche Lage der Schichten und die Zuordnung der Arbeitnehmer; damit ist auch der konkrete Schichtplan mitbestimmungspflichtig. • Weil der konkrete Schichtplan für die streitige Woche ohne Zustimmung des Betriebsrats zustande gekommen ist und von der Regel abweicht, ist er mitbestimmungswidrig und unwirksam; der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er regelgerecht gearbeitet. • Die Beklagte hat durch den Aushang signalisiert, der Kläger werde nicht eingesetzt; damit geriet sie in Annahmeverzug nach § 615 BGB und durfte nicht Stunden vom Arbeitszeitkonto des Klägers abbuchen. • Die tariflichen Ausschlussfristen (Ziffer 231 und 232 Manteltarifvertrag) finden auf den geltend gemachten Anspruch keine Anwendung, weil es sich nicht um einen Anspruch wegen unrichtiger Lohnberechnung handelt und die Gutschrift im Arbeitszeitkonto erst nach längeren Ausgleichszeiträumen fällig wird; die Lohnzahlung war von den Eintragungen im Arbeitszeitkonto unabhängig. • Folglich ist die Beklagte verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für 2002 weitere 10,47 Industriestunden gutzuschreiben; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. • Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück geändert und die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für das Jahr 2002 weitere 10,47 Industriestunden gutzuschreiben. Begründend führte das Gericht aus, der konkrete Schichtplan sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; da der Betriebsrat nicht beteiligt war und der Plan von der Regel abgeweicht habe, sei der Plan unwirksam und der Kläger so zu behandeln, als hätte er regulär gearbeitet. Die Beklagte befand sich durch den Aushang des Schichtplans in Annahmeverzug nach § 615 BGB und durfte daher keine Stunden vom Arbeitszeitkonto entnehmen. Tarifliche Ausschlussfristen greifen nicht, weil es nicht um eine unrichtige Lohnberechnung geht und die Gutschrift im Arbeitszeitkonto erst nach dem vereinbarten Ausgleichszeitraum fällig wird; deshalb hat der Kläger Anspruch auf die Gutschrift und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.