Urteil
13 Sa 842/04
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht nicht allgemein ein Auskunftsanspruch über detaillierte Arbeitszeitangaben; der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeiten grundsätzlich selbst zu dokumentieren.
• Nach Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) 3821/85 hat das Unternehmen Fahrtenschreiberdiagramme ein Jahr aufzubewahren und dem Fahrer auf Verlangen Kopien auszuhändigen.
• Ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien besteht, kann aber kraft § 275 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden.
• Die Vernichtung auf Grund einer einjährigen Aufbewahrungsfrist begründet im Regelfall keine Haftung des Unternehmers; die Unmöglichkeit der Leistung ist im Prozess zu prüfen und gegebenenfalls zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Kein genereller Auskunftsanspruch; Anspruch auf Kopien von Fahrtenschreiberdiagrammen entfällt bei fristgerechter Vernichtung • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht nicht allgemein ein Auskunftsanspruch über detaillierte Arbeitszeitangaben; der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeiten grundsätzlich selbst zu dokumentieren. • Nach Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) 3821/85 hat das Unternehmen Fahrtenschreiberdiagramme ein Jahr aufzubewahren und dem Fahrer auf Verlangen Kopien auszuhändigen. • Ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien besteht, kann aber kraft § 275 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden. • Die Vernichtung auf Grund einer einjährigen Aufbewahrungsfrist begründet im Regelfall keine Haftung des Unternehmers; die Unmöglichkeit der Leistung ist im Prozess zu prüfen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Kläger, ein ehemaliger Fernkraftfahrer, forderte ursprünglich Zahlung für 300 angebliche Überstunden und stellte klageweise später auf Auskunft über Lenkzeiten, Zielorte, Entlade- und Ruhezeiten durch Vorlage der Fahrtenschreiberdiagramme um. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 14.04.2003 bis 13.09.2003; vereinbart war eine 40-Stunden-Woche mit Bruttogehalt. Die Beklagte bestritt geleistete Überstunden und verweigerte die Herausgabe der Diagramme mit dem Hinweis, diese seien nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief gegen diese Entscheidung und begehrte hilfsweise Aushändigung von Kopien. Das Landesarbeitsgericht hörte eine Zeugin und stellte fest, dass die Beklagte regelmäßig nicht mehr aufbewahrungspflichtige Unterlagen vernichtete. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und zulässig nach §§ 64, 66 ArbGG. • Kein vertraglicher Auskunftsanspruch: Aus Arbeitsvertrag und § 242 BGB folgt kein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf detaillierte rückwirkende Auskunft über Beginn/Ende täglicher Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten; der Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeit selbst dokumentieren. • Eingeschränkter Nebenpflichtanspruch: Ein vertraglicher Nebenpflichtauskunftsanspruch besteht nur, wenn der Gläubiger ohne eigenes Verschulden auf die Auskunft des Schuldners angewiesen ist und der Schuldner die Auskunft leicht erteilen kann; das trifft hier nicht zu. • Rechtsgrundlage für Kopien: Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EWG) 3821/85 verpflichtet das Unternehmen, Fahrtenschreiberdiagramme ein Jahr aufzubewahren und dem Fahrer auf Verlangen Kopien zu erteilen; somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. • Eignung der Diagramme: Fahrtenschreiberdiagramme dienen primär der Lenkzeitkontrolle, erfassen jedoch auch Anhaltspunkte für Beginn/Ende von Arbeitszeiten und Pausen, sodass sie geeignet sind, Überstundenansprüche zu substanziieren. • Unmöglichkeit wegen Vernichtung: Der Anspruch auf Kopien ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Beklagte die Diagramme nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet hat; die Vernichtung wurde durch Beweisaufnahme (Zeugin) festgestellt. • Abgrenzung Herausgabeanspruch: Die klägerische Forderung richtete sich auf Kopien, nicht auf Herausgabe einer konkreten Sache; daher sind die Grundsätze zur Unmöglichkeit bei Herausgabeansprüchen nicht ohne Weiteres übertragbar; hier war der Unmöglichkeitseinwand erheblich und zu prüfen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das LandesarbG bestätigt, dass kein allgemeiner vertraglicher Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über detaillierte Lenk- und Arbeitszeitangaben besteht und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung von Kopien der Fahrtenschreiberdiagramme zwar nach Art.14 Abs.2 Verordnung (EWG) 3821/85 grundsätzlich besteht, jedoch gemäß §275 Abs.1 BGB entfallen ist, weil die Beklagte die Diagramme nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet hat. Die Vernichtung wurde gerichtlich glaubhaft festgestellt, weshalb die Erfüllung unmöglich und die Klage abzuweisen war. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.