Urteil
13 Sa 1079/05
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versetzung eines Arbeitnehmers zwischen Organisationseinheiten desselben Arbeitgebers begründet nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
• Eine vertragliche Entfristung, die nach einem Manteltarifvertrag der Schriftform unterliegt, ist konkludent nicht wirksam, wenn die Schriftform konstitutiv ist.
• Eine tarifliche Schriftformklausel ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck auszulegen; spricht der Wortlaut für "bedürfen" und deckt die Regelung Abschluss und Änderung, liegt grundsätzlich konstitutive Wirkung vor.
• Die Berufung auf das tarifliche Schriftformerfordernis kann sich nicht wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB versagen lassen, wenn der Arbeitnehmer nicht vertragslos beschäftigt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Entfristung durch Versetzung ohne schriftliche Vereinbarung • Die Versetzung eines Arbeitnehmers zwischen Organisationseinheiten desselben Arbeitgebers begründet nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. • Eine vertragliche Entfristung, die nach einem Manteltarifvertrag der Schriftform unterliegt, ist konkludent nicht wirksam, wenn die Schriftform konstitutiv ist. • Eine tarifliche Schriftformklausel ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck auszulegen; spricht der Wortlaut für "bedürfen" und deckt die Regelung Abschluss und Änderung, liegt grundsätzlich konstitutive Wirkung vor. • Die Berufung auf das tarifliche Schriftformerfordernis kann sich nicht wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB versagen lassen, wenn der Arbeitnehmer nicht vertragslos beschäftigt wurde. Der Kläger beendete eine Ausbildung und wurde von der Beklagten in ein befristetes Arbeitsverhältnis nach TV Ratio übernommen. Sein Arbeitsvertrag vom 01.02.2003 sah unter anderem Regelungen zum Ende des Vertrags bei Annahme eines Dauerarbeitsplatzes vor. Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Dauerstelle im Ressort PTI 13, wurde ausgewählt und erhielt eine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme zum 03.05.2004; anschließend wurde er versetzt und dort beschäftigt. Das befristete Beschäftigungsverhältnis endete formell am 31.10.2004; der Kläger forderte die Feststellung, dass seit dem 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte wendete ein, die bestehende Befristung sei nicht aufgehoben worden und eine Entfristung hätte der Schriftform nach § 5 MTV bedurft. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Beschäftigung des Klägers bis 30.10.2004 beruht auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 01.02.2003. • Die Versetzung innerhalb des Unternehmens von einer Vermittlungseinheit (V...) in ein anderes Ressort der Beklagten stellt keine neue Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber dar, sondern eine innerbetriebliche Versetzung; daher führt sie nicht automatisch zur Aufhebung der Befristung. • Die Regelung in § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages, wonach der Vertrag bei Annahme eines angebotenen Dauerarbeitsplatzes enden soll, ist auslegungsbedürftig. Der Vertrag ist als Formularvertrag zugunsten des Verwenders auszulegen; indessen ergibt sich kein klarer Wille, dass die Annahme eines Dauerarbeitsplatzes ohne weitere abschlussrechtliche Schritte die Befristung wegfallen lässt. • Die maßgebliche Vertragsänderung zur Entfristung hätte nach § 5 MTV der Schriftform bedurft. § 5 MTV erfasst Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden und spricht im Wortlaut von einem Formerfordernis, das nach Wortlaut, Sinn und Zweck überwiegend konstitutive Wirkung hat. • Mangels schriftlicher Vereinbarung ist eine konkludente Entfristung nicht wirksam zustande gekommen. Das Formerfordernis ist konstitutiv, sodass eine mündliche oder schlüssige Vereinbarung die Befristung nicht aufhebt. • Ein Anspruch des Klägers aus Treu und Glauben nach § 242 BGB auf Entfristung ist nicht gegeben; der Arbeitgeber hat nicht den vertraglich gesicherten Bestand berührt, sondern lediglich die Erwartung des Klägers auf Dauerbeschäftigung nicht verwirklicht. • Die Kostenentscheidung und die Revisionszulassung beruhen auf den einschlägigen Verfahrens- und Gebührenvorschriften sowie der notwendigen Auslegung der tariflichen Schriftformklausel. Die Klage wird abgewiesen. Es ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ab dem 03.05.2004 entstanden, weil die Entfristung einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurfte und § 5 MTV die Schriftform als konstitutives Formerfordernis vorsieht. Die innerbetriebliche Versetzung und der tatsächliche Einsatz des Klägers auf einem Dauerarbeitsplatz ersetzen nicht die erforderliche schriftliche Vereinbarung. Eine konkludente Vereinbarung ist daher unwirksam, und die Beklagte konnte sich zu Recht auf die bestehende Befristung berufen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.