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Urteil

13 Sa 1176/05

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorformulierte Widerrufsklausel zur Privatnutzung eines Dienstwagens ist nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam, soweit sie einen Widerruf ohne konkrete sachliche Gründe gestattet; bei vor dem 01.01.2002 geschlossenen Verträgen ist ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. • Die ergänzende Auslegung kann den Widerruf an sachliche Gründe binden; endet die dienstliche Nutzung (z. B. durch wirksame Freistellung nach Kündigung), ist der Widerruf der Privatnutzung zulässig. • Weihnachtsgeld kann durch wiederholte vorbehaltlose Zahlungen als betriebliche Übung bzw. vertraglicher Anspruch nach IV des Arbeitsvertrages entstehen, wenn keine firmeninterne Regelung vorliegt. • Für die Entstehung eines Provisionsanspruchs reicht die Vermittlung eines Mietkaufvertrags mit vereinbarter Kaufoption; wird die Option ausgeübt und der Verkauf ursächlich durch die Vermittlung veranlasst, entsteht Anspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Eine Verrechnung nachträglich entstandener Provisionsansprüche mit einer pauschal garantierten Provision aus Vorperioden setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Dienstwagen-Privatnutzung, Weihnachtsgeld und Provision nach Vertragsauslegung • Eine vorformulierte Widerrufsklausel zur Privatnutzung eines Dienstwagens ist nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam, soweit sie einen Widerruf ohne konkrete sachliche Gründe gestattet; bei vor dem 01.01.2002 geschlossenen Verträgen ist ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. • Die ergänzende Auslegung kann den Widerruf an sachliche Gründe binden; endet die dienstliche Nutzung (z. B. durch wirksame Freistellung nach Kündigung), ist der Widerruf der Privatnutzung zulässig. • Weihnachtsgeld kann durch wiederholte vorbehaltlose Zahlungen als betriebliche Übung bzw. vertraglicher Anspruch nach IV des Arbeitsvertrages entstehen, wenn keine firmeninterne Regelung vorliegt. • Für die Entstehung eines Provisionsanspruchs reicht die Vermittlung eines Mietkaufvertrags mit vereinbarter Kaufoption; wird die Option ausgeübt und der Verkauf ursächlich durch die Vermittlung veranlasst, entsteht Anspruch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Eine Verrechnung nachträglich entstandener Provisionsansprüche mit einer pauschal garantierten Provision aus Vorperioden setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Der Kläger war von Mai 1995 bis 31.12.2004 Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Der Kläger kündigte zum 31.12.2004, die Beklagte stellte ihn mit Schreiben vom 01.10.2004 frei, widerrief die private Nutzung des Dienstwagens und forderte die Herausgabe. Vertragsgrundlagen waren ein Arbeitsvertrag (1995), eine Provisionsregelung (1995) und ein Dienstwagenvertrag (14.08.2001) mit einer Widerrufsklausel zur Privatnutzung. Der Kläger verlangte Schadensersatz für entgangene Privatnutzung (Okt–Dez 2004), Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 (früher 55 % des Gehalts) und Provision für den Verkauf eines Minibaggers im Jan. 2005. Die Beklagte hielt den Widerruf für zulässig, lehnte Weihnachtsgeld ab mit Verweis auf Tarifregelungen und bestritt einen Provisionsanspruch bzw. focht dessen Verrechnung mit Garantieprovision an. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Widerruf Dienstwagen: Die in Ziffer 5 enthaltene Widerrufsklausel ist als AGB nach § 305 ff. BGB wegen fehlender konkreter Widerrufsgründe nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Da der Vertrag vor 01.01.2002 geschlossen wurde, ist nach der Rechtsprechung des BAG ergänzende Vertragsauslegung anzuwenden; dabei sind die Widerrufsgründe so zu konkretisieren, wie die Parteien sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten. • Aufgrund der ergänzenden Auslegung ist ein Widerruf zulässig, wenn die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs entfallen ist. Die Beklagte hat den Kläger wirksam freigestellt, wodurch die dienstliche Nutzung wegfiel; deshalb war der Widerruf der Privatnutzung in diesem Fall rechtmäßig und ein Schadensersatzanspruch wegen Entzug der Privatnutzung nicht gegeben. • Weihnachtsgeld: Wiederholte, vorbehaltlose Zahlungen bis 2003 begründen durch betriebliche Übung bzw. kraft Vertragsauslegung nach Ziffer IV des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf anzuwendende Tarifregelungen berufen, weil im Arbeitsvertrag ausdrücklich für Weihnachts- und Urlaubsgeld firmeninterne Regelungen vorgesehen waren, die jedoch nicht existierten. • Provision: Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er Vermittler eines Mietkaufvertrags mit Kaufoptionsklausel war. Die Ausübung der Kaufoption durch den Kunden begründet einen Provisionsanspruch, auch wenn der Verkauf erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, sofern die Vermittlung ursächlich war. Die Beklagte hat die Ursächlichkeit nicht substantiiert bestritten und verfügte über die relevanten Unterlagen. • Verrechnung: Eine Verrechnung des Provisionsanspruchs mit einer garantierten Provision aus 2004 kommt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung in Betracht. Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen; daher ist eine Verrechnung nicht vorzunehmen. • Prozessuale Folgen: Die Berufung der Beklagten war nur teilweise begründet; insoweit wurde das arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich des Schadensersatzes für entzogenes Dienstwagenprivatnutzungsrecht abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, ansonsten Eingangsansprüche bestätigt; Revision wurde in begrenztem Umfang zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstwagens wurde abgewiesen, weil die ergänzende Vertragsauslegung den Widerruf an das Wegfallen der dienstlichen Nutzung bindet und die Freistellung des Klägers dessen Wegfall begründete. Gleichzeitig hat das Gericht den Kläger in den übrigen Ansprüchen erfolgreich bestätigt: Die Beklagte ist zur Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 verpflichtet, weil frühere vorbehaltlose Zahlungen einen vertraglichen Anspruch begründeten und keine firmeninterne Regelung existierte, die die tarifliche Anwendung eindeutig hätte anzeigen können. Ferner steht dem Kläger die Provision in Höhe von 409,03 € zu, da er nachgewiesen hat, dass die Vermittlung des Mietkaufvertrags mit Kaufoption ursächlich zum Verkauf führte; eine Verrechnung mit einer Garantiesumme aus 2004 ist ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Die Beklagte hat daher an den Kläger Zahlungen zu leisten; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision nur in dem Punkt zum Schadensersatz zugelassen.