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Urteil

17 Sa 1109/05

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung nach Vertrag ist an den steuerlich maßgeblichen Reingewinn zu knüpfen, wie er sich aus der testierten Bilanz und den von den Finanzbehörden akzeptierten Feststellungen ergibt. • Bei Auslegung ist auf die Begriffe "steuerlicher Reingewinn" und die ausdrückliche Bezugnahme auf die Fertigstellung der Bilanz abzustellen; damit sind bilanzielle Buchungen einschließlich Verlustvorträge zu berücksichtigen. • Die Berücksichtigung von Verlustvorträgen ist nicht treuwidrig, wenn sie auf testierten Bilanzen und von den Finanzbehörden im Wesentlichen akzeptierten Feststellungen beruht. • Der vertragliche Anspruch richtet sich auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft, nicht auf Teilbereiche der Geschäftsführung.
Entscheidungsgründe
Tantieme an steuerlichen Reingewinn gebunden; Verlustvortrag zu berücksichtigen • Ein Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung nach Vertrag ist an den steuerlich maßgeblichen Reingewinn zu knüpfen, wie er sich aus der testierten Bilanz und den von den Finanzbehörden akzeptierten Feststellungen ergibt. • Bei Auslegung ist auf die Begriffe "steuerlicher Reingewinn" und die ausdrückliche Bezugnahme auf die Fertigstellung der Bilanz abzustellen; damit sind bilanzielle Buchungen einschließlich Verlustvorträge zu berücksichtigen. • Die Berücksichtigung von Verlustvorträgen ist nicht treuwidrig, wenn sie auf testierten Bilanzen und von den Finanzbehörden im Wesentlichen akzeptierten Feststellungen beruht. • Der vertragliche Anspruch richtet sich auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft, nicht auf Teilbereiche der Geschäftsführung. Der Kläger war von 1988 bis 30.06.2002 bei der Beklagten tätig und zuletzt Leiter der Mineralölabteilung sowie Prokurist; ab 01.07.2000 sollte er Geschäftsführer der Komplementärin werden. Im Anstellungsvertrag vom 19.05.2000 wurde unter Ziffer 6 eine erfolgsabhängige Vergütung von 3 % des steuerlichen Reingewinns vereinbart; Zahlung nach Fertigstellung der Bilanz bis spätestens 30.04. Die Jahresabschlüsse 2000–2002 waren testiert; 2000 und 2001 zeigten hohe Verluste, 2002 einen Bilanzgewinn, der jedoch wegen bestehender Verlustvorträge keinen zu versteuernden Gewinn ergab. Das Arbeitsgericht Lüneburg wies die Klage des Klägers auf Tantieme für 2001 und 2002 ab mit der Begründung, es habe kein steuerlich relevanter Gewinn bestanden. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Berücksichtigung der Verlustvorträge; er machte zudem geltend, nur Teilbereiche seines Verantwortungsbereichs hätten Gewinne erzielt. • Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB: Die Parteien haben mit dem Begriff "steuerlicher Reingewinn" und der Bezugnahme auf die Fertigstellung der Bilanz erkennbar auf den nach Bilanzierung und steuerlicher Feststellung verbleibenden zu versteuernden Gewinn abgestellt. • Daraus folgt, dass für die Berechnung der Tantieme alle bilanzwirksamen Buchungen maßgebend sind, wozu auch Abschreibungen und Verlustvorträge gehören; der Begriff ist nicht als Rohgewinn zu verstehen. • Die vorgelegten Jahresabschlüsse 2000–2002 sind von Wirtschaftsprüfern testiert und vom Finanzamt im Wesentlichen akzeptiert; nach dem Jahresabschluss und dem Steuerbescheid 2002 ergab sich kein gewerbesteuerpflichtiger (zu versteuernder) Gewinn für 2002, weshalb kein Tantiemeanspruch entsteht. • Die Berücksichtigung des Verlustvortrags ist weder rechtlich noch treuwidrig zu beanstanden; Literatur und Rechtsprechung lassen bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung die Anrechnung von Verlustvorträgen auf die Tantiemeberechnung zu. • Es ist unerheblich, ob Verluste aus Bereichen stammen, die nicht in der unmittelbaren Verantwortung des klagenden Geschäftsführers lagen, weil die vertragliche Regelung auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft abstellt. • Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.05.2005 bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Gewinntantieme für das Jahr 2002, weil sich kein steuerrechtlich maßgeblicher zu versteuernder Reingewinn ergab. Die Beklagte durfte den bestehenden Verlustvortrag aus den Vorjahren bei der Ermittlung des steuerlichen Reingewinns berücksichtigen; diese Vorgehensweise entspricht dem Vertragswortlaut und ist nicht treuwidrig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.