OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 1585/05

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 12 KSchG gewährt ein Sonderkündigungsrecht nur bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, eine analoge Anwendung bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit ist unzulässig. • Eine Erklärung als Sonderkündigung nach § 12 KSchG kann bei Unanwendbarkeit gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 ff. HGB begründet Anspruch auf Karenzentschädigung erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur vertraglich wirksamen Beendigung besteht ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Honorare, wenn der Arbeitnehmer durch selbständige Tätigkeit gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen haben kann.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung des § 12 KSchG auf Aufnahme selbständiger Tätigkeit • § 12 KSchG gewährt ein Sonderkündigungsrecht nur bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, eine analoge Anwendung bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit ist unzulässig. • Eine Erklärung als Sonderkündigung nach § 12 KSchG kann bei Unanwendbarkeit gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 ff. HGB begründet Anspruch auf Karenzentschädigung erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur vertraglich wirksamen Beendigung besteht ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Honorare, wenn der Arbeitnehmer durch selbständige Tätigkeit gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen haben kann. Der Kläger war seit 01.07.2000 als angestellter Steuerberater beim Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten ein schriftliches Arbeitsverhältnis mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Beklagte verzichtete Ende Juni 2004 gemäß § 75a HGB auf das Wettbewerbsverbot; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und strebte zugleich eine Auflösung gegen Abfindung an. Am 25.11.2004 erklärte der Kläger eine Sonderkündigung analog § 12 KSchG und nahm bereits im November 2004 eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater auf. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger nur teilweise Ansprüche zu; insbesondere erhielt er Karenzentschädigung nur für April 2005; der Beklagte erhielt Auskunft ab 25.11.2004. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Streitgegenstand ist insbesondere, ob § 12 KSchG analog bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit anwendbar ist und in welchem Zeitraum Karenzentschädigung sowie ein Auskunftsanspruch bestehen. • Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. • Anwendbarkeit § 12 KSchG: Die Norm ist nach Wortlaut und Systematik auf die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses beschränkt; eine analoge Anwendung auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nicht gerechtfertigt, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und erhebliche Unterschiede bestehen. • Sinn und Zweck des § 12 KSchG liegt in der Lösung einer Pflichtenkollision, die aufgrund gesetzlicher Obliegenheiten (§ 11 Nr. 2 KSchG, § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III) bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses entsteht; eine vergleichbare Zwangslage fehlt bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit. • Die Erklärung des Klägers vom 25.11.2004 ist zwar als Sonderkündigung erklärt worden, da § 12 KSchG nicht anwendbar ist, ist die Erklärung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten; sie beendete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 31.03.2005. • Folge für Karenzentschädigung: Anspruch entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; daher besteht keine Karenzentschädigung für den Zeitraum 25.11.2004 bis 31.03.2005, wohl aber für den Monat April 2005 wie vom Arbeitsgericht festgestellt. • Auskunftsanspruch des Beklagten: Da das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2005 bestanden hat und der Kläger während dieser Zeit selbständig tätig wurde, liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot vor oder ist zumindest möglich; daraus folgt ein berechtigter Auskunftsanspruch zur Prüfung von Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüchen. • Berichtigung des Tenors: Das Berufungsgericht ergänzt den erstinstanzlichen Tenor, wonach im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen werden; Kosten- und Revisionsentscheidungen folgen den gesetzlichen Grundlagen. Die Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt im Kern bestehen mit der Ergänzung, dass im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen werden. Rechtsfolge: Die Erklärung des Klägers vom 25.11.2004 ist mangels Anwendbarkeit des § 12 KSchG in eine ordentliche Kündigung umzudeuten und beendete das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005; dadurch bestehen keine Ansprüche auf Karenzentschädigung für den Zeitraum 25.11.2004 bis 31.03.2005, wohl aber für April 2005. Wegen des möglichen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot ist der Auskunftsanspruch des Beklagten über die erzielten Honorare begründet, da hierdurch Vertragsstrafe- oder Schadensersatzansprüche geprüft werden können. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4; die Revision wird für den Kläger zugelassen, für den Beklagten nicht.