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Urteil

5 Sa 2100/05

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags kann durch Auslegung den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen, das bisherige Arbeitsverhältnis aufzuheben, sodass die Formvorschrift des § 623 BGB gewahrt ist. • Bei der Auslegung ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und die Gesamtumgestaltung der Rechtsbeziehung abzustellen; insbesondere bei Übertragung umfassender Geschäftsführungsbefugnisse ist von Kenntnis der Folgen auszugehen. • Ein Arbeitnehmer, der in eine umfassende Geschäftsführertätigkeit wechselt, muss im Dienstvertrag ausdrücklich festhalten, dass er bei einer späteren Beendigung des Dienstvertrags auf sein früheres Arbeitsverhältnis zurückgreifen will. • Die Berufung ist nach § 97 ZPO abzuweisen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auslegung Geschäftsführerdienstvertrag kann Arbeitsverhältnis gemäß § 623 BGB aufheben • Der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags kann durch Auslegung den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen, das bisherige Arbeitsverhältnis aufzuheben, sodass die Formvorschrift des § 623 BGB gewahrt ist. • Bei der Auslegung ist auf den verobjektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und die Gesamtumgestaltung der Rechtsbeziehung abzustellen; insbesondere bei Übertragung umfassender Geschäftsführungsbefugnisse ist von Kenntnis der Folgen auszugehen. • Ein Arbeitnehmer, der in eine umfassende Geschäftsführertätigkeit wechselt, muss im Dienstvertrag ausdrücklich festhalten, dass er bei einer späteren Beendigung des Dienstvertrags auf sein früheres Arbeitsverhältnis zurückgreifen will. • Die Berufung ist nach § 97 ZPO abzuweisen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger war seit 01.04.2000 bei der Beklagten als Werksleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vorgesehen, ihn bei Erfolg später zum Geschäftsführer zu ernennen. Am 23.12.2002 schloss die persönlich haftende Gesellschafterin mit dem Kläger einen Geschäftsführerdienstvertrag, aufgrund dessen er bestellt werden sollte. Die Gesellschafterin kündigte den Dienstvertrag zum 31.12.2005; die Beklagte kündigte vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Der Kläger hielt das Arbeitsverhältnis für nicht beendet und rügte die fehlende Schriftform nach § 623 BGB; er beantragte Feststellung und Wiederbeschäftigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei durch den Geschäftsführerdienstvertrag aufgehoben worden; das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 623 BGB, §§ 133, 157, 242 BGB; Grundsatz der Auslegung nach verobjektiviertem Empfängerhorizont. • Grundsatz: Bei Neugestaltung der gesamten Vertragsbeziehung ist grundsätzlich anzunehmen, dass die bisherigen Vertragsbedingungen abgelöst werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. • Auslegung des Geschäftsführerdienstvertrags: Der Vertrag stellte die Rechtsbeziehung auf eine neue Grundlage, definierte Umfang und Befugnisse der Geschäftsführung neu und regelte Vergütung und Nebenpflichten gesondert; daraus ergibt sich der Wille zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. • Besondere Umstände: Der Kläger erhielt umfassende Leitungs- und Überwachungsbefugnisse sowie eine geänderte Vergütungsstruktur, sodass er die Rechtsfolgen eines solchen Vertragsschlusses erkennen musste. • Formfragen: Zwar fehlt die ausdrückliche schriftliche Aufhebungsvereinbarung im Sinne des § 623 BGB, doch kann die erforderliche Schriftform gewahrt sein, wenn sich aus dem neuen Vertrag der Wille zur Aufhebung ergibt; eine Berufung auf § 242 BGB zur Umgehung der Formvorschrift scheidet hier aus, weil kein derart krasser Ausnahmefall vorliegt. • Vertretungsvollmacht: Die persönlich haftende Gesellschafterin handelte mit Vertretungsmacht; der Dienstvertrag sollte gegenüber der Beklagten wirken. • Prozessrecht: Die Berufung war unbegründet und daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 23.12.2002 aufgehoben wurde, weil die Parteien durch die Neugestaltung der Rechtsbeziehung den Willen zur Aufhebung zum Ausdruck gebracht haben. Die späteren Kündigungen konnten deshalb das Arbeitsverhältnis nicht mehr beenden und die Begehrten Feststellungs- und Beschäftigungsanträge bleiben erfolglos. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.