Beschluss
10 Sa 48/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn sich durch Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben zum streitentscheidenden Sachverhalt gemacht hat.
• § 124 Nr. 1 ZPO rechtfertigt die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei vorsätzlicher Vortäuschung der Voraussetzungen der Bewilligung.
• Die Aufhebungsgründe sind einheitlich für alle betroffenen Instanzen zu entscheiden, wenn sie für beide Rechtszüge gleichermaßen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wegen vorsätzlicher Falschangaben • Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn sich durch Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben zum streitentscheidenden Sachverhalt gemacht hat. • § 124 Nr. 1 ZPO rechtfertigt die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei vorsätzlicher Vortäuschung der Voraussetzungen der Bewilligung. • Die Aufhebungsgründe sind einheitlich für alle betroffenen Instanzen zu entscheiden, wenn sie für beide Rechtszüge gleichermaßen vorliegen. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger erhielt in erster Instanz und im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, da er die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geltend machte. Das Arbeitsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung nach Beweisaufnahme zurück. Beide Gerichte stellten fest, dass es im Arbeitsverhältnis zu eskalierten Streitigkeiten gekommen war, der Arbeitgeber dem Kläger den Schlüssel abnahm und ihn des Betriebes verwies. Beim Verlassen des Betriebs drohte der Kläger dem Arbeitgeber und seiner Familie mit Tötung und wiederholte solche Drohungen noch in derselben Woche. Arbeitgeber und Familie nahmen die Drohungen ernst und sprachen daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Die Gerichte sahen die Drohungen als ernsthaft und tatbestandlich festgestellt an. • Anwendbare Rechtsgrundlage für die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe ist § 124 Nr. 1 ZPO. • Eine bloße nachträgliche andere juristische Beurteilung genügt nicht; erforderlich ist, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt gemacht hat. • Die durchgeführten Beweisaufnahmen ergaben zur vollen Überzeugung beider Instanzen, dass der Kläger die Bedrohungen tatsächlich ausgesprochen hat und sein gegenteiliger Vortrag unwahr war. • Der Kläger musste die rechtliche Relevanz seiner falschen Angaben erkennen; er wusste oder hielt es für möglich, dass seine Darstellung unrichtig war, und schöpfte damit die Erfolgsaussicht, die der PKH-Bewilligung zugrunde lag, vor. • Die Ursächlichkeit der unrichtigen Darstellung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beider Instanzen ist gegeben; daher war die PKH einheitlich für beide Rechtszüge aufzuheben. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und für die Berufungsinstanz wurde aufgehoben. Der Grund hierfür ist, dass der Kläger vorsätzlich unrichtige Angaben zum für die Erfolgsaussicht entscheidenden Sachverhalt gemacht hat, namentlich die geleisteten Drohungen bestritten hat, obwohl sie nach Beweisaufnahme erwiesen waren. Wegen dieser vorsätzlichen Falschdarstellung lagen die maßgeblichen Voraussetzungen für die ursprünglich erteilte Prozesskostenhilfe nicht vor, sodass § 124 Nr. 1 ZPO die Aufhebung rechtfertigt. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich, da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.