Urteil
16 Sa 490/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die eigenmächtige Urlaubsnahme trotz ausdrücklicher Nichtbewilligung stellt eine nicht unerhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 626 BGB ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist; eine einmalige Urlaubsverletzung rechtfertigt dies bei langjähriger Beschäftigung und fehlenden Wiederholungsgefahren meist nicht.
• Die ordentliche fristgemäße Kündigung war hier wirksam nach § 1 Abs.1 KSchG und den einschlägigen Kündigungsfristen (§ 622 BGB bzw. anzuwendender Tarifvertrag).
Entscheidungsgründe
Eigenmächtige Urlaubsnahme rechtfertigt fristgemäße, nicht fristlose Kündigung • Die eigenmächtige Urlaubsnahme trotz ausdrücklicher Nichtbewilligung stellt eine nicht unerhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. • Eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 626 BGB ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist; eine einmalige Urlaubsverletzung rechtfertigt dies bei langjähriger Beschäftigung und fehlenden Wiederholungsgefahren meist nicht. • Die ordentliche fristgemäße Kündigung war hier wirksam nach § 1 Abs.1 KSchG und den einschlägigen Kündigungsfristen (§ 622 BGB bzw. anzuwendender Tarifvertrag). Der Kläger (geb. 1957) war seit 1994 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er beantragte Urlaub für 01.08.–12.08.2005; eine ausdrückliche Bewilligung erfolgte nicht. Der Arbeitgeber berief betriebliche Erfordernisse wegen eines größeren Bauauftrags an der Autobahn an und verweigerte den Urlaub; der Kläger trat dennoch an. Vorab suchte er gerichtlichen Eilrechtsschutz, der nicht entschieden wurde. Die Beklagte sprach am 09.08.2005 eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass Urlaub nicht gewährt wurde und das Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, die jedoch keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt; die ordentliche Kündigung zum 31.12.2005 sei wirksam. • Feststellung des Nichtbewilligens des Urlaubs gestützt auf Zeugenaussagen; daher war die Urlaubsnahme eigenmächtig und pflichtwidrig. • Prüfung der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB: Maßstab ist Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; hier fehlten Anhaltspunkte, dass sich ein vergleichbarer Vorfall erneut einstellen werde. • Berücksichtigung der betrieblichen Belange: Beklagter hatte einen Großauftrag in den Sommermonaten, so dass der Kläger nicht als entbehrlich angesehen werden konnte; Ersatzkräfte wären mit erheblichen Kosten verbunden. • Sozialabwägung nach § 1 Abs. 1 KSchG: trotz Alter und Betriebszugehörigkeit (11 Jahre) überwogen die Arbeitgeberinteressen nicht so stark, dass eine Fortsetzung bis Jahresende unzumutbar wäre. • Ergebnis der Würdigung: Pflichtverletzung des Klägers rechtfertigt eine arbeitsvertragsbezogene Sanktion; der Verlust des Arbeitsplatzes kann durch fristgemäße Kündigung herbeigeführt werden, eine fristlose Kündigung war jedoch unverhältnismäßig. • Rechtsfolge: ordentliche fristgemäße Kündigung ist wirksam nach den einschlägigen Kündigungsfristen (§ 622 BGB bzw. anzuwendender Tarifvertrag) und gemäß § 1 Abs.1 KSchG; außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unwirksam. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich: Die Kündigung vom 09.08.2005 war nicht als fristlose außerordentliche Kündigung wirksam, jedoch wirksam als ordentliche fristgemäße Kündigung zum 31.12.2005. Der Kläger hat durch die eigenmächtige Urlaubsnahme trotz Nichtbewilligung eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, die eine Kündigung rechtfertigt; wegen der Umstände (langer Betriebszugehörigkeit, Alter) war eine fristlose Kündigung jedoch unverhältnismäßig. Die Feststellung lautet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung fristgerecht beendet wurde; die Klage ist insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.