Urteil
5 Sa 402/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit ist kein Zustimmungstatbestand nach § 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG; hierfür ist keine Arbeitgeberzustimmung erforderlich.
• Verlangt die Arbeitnehmerin Elternzeit in getrennten Zeitabschnitten, begründet die Antragstellung für das dritte Jahr ein eigenständiges Recht, keine Verlängerung im Sinne von § 16 Abs. 3 BErzGG.
• Fehlt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. berechtigter Rechtsirrtum), ist eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB unwirksam und eine ordentliche Kündigung sozialwidrig im Sinne von § 1 KSchG.
• Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage umfasst auch die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Entscheidungsgründe
Drittes Elternzeitjahr kein zustimmungspflichtiger Verlängerungsfall • Die Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit ist kein Zustimmungstatbestand nach § 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG; hierfür ist keine Arbeitgeberzustimmung erforderlich. • Verlangt die Arbeitnehmerin Elternzeit in getrennten Zeitabschnitten, begründet die Antragstellung für das dritte Jahr ein eigenständiges Recht, keine Verlängerung im Sinne von § 16 Abs. 3 BErzGG. • Fehlt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. berechtigter Rechtsirrtum), ist eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB unwirksam und eine ordentliche Kündigung sozialwidrig im Sinne von § 1 KSchG. • Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage umfasst auch die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, befand sich zunächst bis zum 2. August 2005 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 28. April 2005 beantragte sie Elternzeit für ein weiteres Jahr bis zum 3. August 2006. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung und forderte die Klägerin auf, am 3. August 2005 wieder zur Arbeit zu erscheinen; nach Ausbleiben kündigte die Beklagte am 16. August 2005 fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und begehrte zudem die Feststellung, dass ihre Elternzeit bis zum 3. August 2006 fortdauerte sowie ihre Weiterbeschäftigung ab 4. August 2006. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war vorrangig, ob für das dritte Jahr der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG erforderlich sei und ob die Klägerin sich durch ihr Nicht-Wiederantreten pflichtwidrig verhalten habe. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die fristlose sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung sind unwirksam, weil kein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin vorliegt. • Auslegung von § 16 BErzGG: § 16 Abs. 1 verlangt die schriftliche Erklärung, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen werden. Diese Regelung dient der Planungssicherheit und macht Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums zustimmungspflichtig nach § 16 Abs. 3 S. 1. • Das Recht auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 BErzGG) kann in getrennten Zeitabschnitten geltend gemacht werden; die Inanspruchnahme des dritten Jahres ist keine "Verlängerung" der zunächst bestimmten Zweijahresperiode und damit nicht der Zustimmung nach § 16 Abs. 3 S. 1 unterworfen. • Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BErzGG erfüllt, indem sie rechtzeitig die Elternzeit für das dritte Jahr beantragte; ihr Nicht-Erscheinen am Arbeitsplatz konnte daher nicht als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden. • Mangels pflichtwidrigen Verhaltens bestand kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) und die ordentliche Kündigung war sozialunrechtmäßig (§ 1 KSchG). • Die Feststellung, dass die Elternzeit bis zum 3. August 2006 fortdauert, ist trotz Zwischenzeitbestand möglich, weil ein schutzwürdiges Interesse an Klärung der Rechtslage besteht. • Aus dem Obsiegen in der Kündigungsschutzklage folgt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen zur Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Das Berufungsgericht erkennt, dass die Kündigung der Beklagten vom 16. August 2005 unwirksam ist. Die Klägerin befand sich bis zum 3. August 2006 in Elternzeit, da das dritte Elternzeitjahr kein zustimmungspflichtiger Verlängerungsfall nach § 16 Abs. 3 BErzGG ist und sie ihre Elternzeit rechtzeitig verlangt hatte. Mangels pflichtwidrigen Verhaltens war weder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB noch eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG möglich. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet; die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.