Urteil
13 Sa 953/06
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pfändung nach § 850 h Abs. 2 ZPO wirkt nur für die Zukunft ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nicht rückwirkend.
• Bei Anwendung von § 850 h Abs. 2 ZPO ist eine angemessene Vergütung zu fingieren; tatsächliche Naturalleistungen dürfen diese fiktive Vergütung nicht erhöhen.
• Bei Drittschuldnerklagen sind an das Bestreiten der Darlegungen des Klägers hohe Anforderungen zu stellen; die Drittschuldnerin hat substanziiert zu widersprechen.
• Bei fingierter angemessener Vergütung sind für die Nettoberechnung fiktiv zu berücksichtigende Unterhaltsfreibeträge und die sinnvollerweise anzusetzende Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens gem. §850h Abs.2 ZPO nur für Zukunft; angemessene Vergütung fingiert • Die Pfändung nach § 850 h Abs. 2 ZPO wirkt nur für die Zukunft ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nicht rückwirkend. • Bei Anwendung von § 850 h Abs. 2 ZPO ist eine angemessene Vergütung zu fingieren; tatsächliche Naturalleistungen dürfen diese fiktive Vergütung nicht erhöhen. • Bei Drittschuldnerklagen sind an das Bestreiten der Darlegungen des Klägers hohe Anforderungen zu stellen; die Drittschuldnerin hat substanziiert zu widersprechen. • Bei fingierter angemessener Vergütung sind für die Nettoberechnung fiktiv zu berücksichtigende Unterhaltsfreibeträge und die sinnvollerweise anzusetzende Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen. Die Klägerin (Gläubigerin) fordert gegen die Beklagten als Drittschuldnerin Ansprüche des Schuldners wegen verschleiertem Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO. Der Schuldner war zuvor G./M. der Klägerin und arbeitete später für die Einzelfirma der Beklagten. Die Klägerin hat ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner und pfändete per Beschluss vom 09.11.2005 einen Teilbetrag wegen Arbeitseinkommen. Die Beklagten bestreiten Umfang und Höhe der Tätigkeit sowie die Angemessenheit eines fiktiven Vergütungsanspruchs; streitig ist auch, ob Rückstände erfasst und ein geldwerter Vorteil für PKW-Nutzung zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsgericht setzte ein angemessenes Bruttomonatsentgelt von 3.000 € an und sprach Pfändungsbeträge ab November 2005 zu; beide Parteien legten Berufung ein. Das LAG prüfte Zulässigkeit der Anträge, die Reichweite der Pfändung, die Bemessung der fiktiven Vergütung und die Berücksichtigung von Naturalleistungen und Unterhaltsfreibeträgen. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind form- und fristgerecht; die klägerischen Anträge wurden konkludent gestellt (§ 297 Abs.2 ZPO). • Reichweite der Pfändung (§850h Abs.2 ZPO): Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.11.2005 erfasst verschleiertes Arbeitseinkommen erst ab Zustellung (November 2005); eine rückwirkende Pfändung für Mai 2002–Oktober 2005 ist nicht möglich, weil § 850 h Abs.2 ZPO eine auf die Zwangsvollstreckung beschränkte Fiktion schafft, die die Entstehung der Ansprüche an die Pfändung knüpft. • Geldwerter Vorteil/ Naturalleistungen: Bei fingierter angemessener Vergütung nach § 850 h Abs.2 ZPO dürfen tatsächlich gewährte Naturalleistungen (z. B. Privatnutzung Firmen-PKW) den gepfändeten Betrag nicht zusätzlich erhöhen, weil die geschuldete Leistung bereits fingiert wird. • Bemessung der angemessenen Vergütung: Die Klägerin hat den Umfang der Tätigkeit (30 Std./Woche ab November 2005) schlüssig dargelegt; die Beklagten haben nicht substanziiert bestritten. Als Orientierungsgröße dient das frühere G. (5.100 €), die finanzielle Leistungsfähigkeit der Firma (Jahresüberschuss aus Bilanz 2004) und die Tatsache, dass der Schuldner nur Angestellter ist. Unter Abwägung ergab sich eine angemessene Bruttomonatsvergütung von 2.500 €. • Berechnung des pfändbaren Nettobetrags: Bei fingierter Vergütung sind fiktiv zu berücksichtigende Unterhaltsfreibeträge und die steuerliche Einordnung (steuerklassenbedingt: Lohnsteuerklasse IV für Nov–Jan, ab Feb III) zugrunde zu legen. Hieraus ergaben sich für Nov/Dez 2005 pfändbar 87,05 € jeweils, für Jan 2006 97,05 €, ab Feb 2006 monatlich 242,05 €. • Tenorfolge und Kosten: Auf Grundlage der ermittelten pfändbaren Beträge wurde der Tenor entsprechend neu gefasst; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO; der Streitwert wurde nach GKG bestimmt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Es wurde festgestellt, dass die Pfändung nach § 850 h Abs. 2 ZPO nur ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (09.11.2005) wirkt, nicht rückwirkend. Als angemessene Vergütung ist ein Bruttomonatslohn von 2.500 € festgesetzt worden; darauf beruhend wurden für November und Dezember 2005 je 87,05 € und für Januar 2006 97,05 € sowie ab Februar 2006 monatlich 242,05 € als pfändbar berechnet. Ein geldwerter Vorteil für tatsächliche Privatnutzung des Firmenwagens darf die fingierte geschuldete Vergütung nicht erhöhen. Die Tenorformel wurde entsprechend geändert: beide Beklagte haften für die genannten rückständigen und künftigen pfändbaren Beträge in den im Urteil konkret bezeichneten Summen, im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Klägerin erhielt Revisionserlaubnis; den Beklagten wurde die Revision nicht zugelassen.