Beschluss
9 TaBV 51/06
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 07.06.2006 – 1 BV 20/05 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten – jetzt noch – um die Erstattung der Reisekosten sowie um Tage- und Abwesenheitsgeld für einen vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt. 2 Der Arbeitgeber, Beschwerdeführer und Beteiligte zu 2) (in folgenden: Arbeitgeber) betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Der Betriebsrat, Antragsteller und Beteiligter zu 1) (im folgenden: Betriebsrat) ist der für den Bezirk C-Stadt zuständige Betriebsrat, in dem der Arbeitgeber über 50 Drogeriemärkte betreibt. Der Betriebsrat wurde bis 2004 durch eine im C-Stadt ansässige Anwältin vertreten. 3 Mit einem beim Arbeitsgericht Emden anhängigen Beschlussverfahren (1 BVGa 3/05) beantragte der Betriebsrat, dem Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, einseitig die tägliche Arbeitszeit in dem Drogeriemarkt in B. zu verkürzen, bevor hierüber nicht eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder die Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden sei. Im Termin zur mündlichen Anhörung am 13.07.2005 schlossen die Beteiligten einen das Beschlussverfahren beendenden Vergleich (Bl. 33, 34 d. A.). 4 Der Betriebsrat hatte die Rechtsanwälte D., N., S., W., M., L., Ö., und St. aus D-Stadt mit der anwaltlichen Vertretung in dem Beschlussverfahren beauftragt. Die Rechtsanwälte erstellten unter dem 02.09.2005 eine Gebührenrechnung. Darin heißt es u. a. (Bl. 4 d. A.): 5 " 1. Rechnung Nummer 050 1267 Leistungszeit: 05.07.2005 bis 01.09.2005 Gegenstandswert: 2.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 172,90 € 0,8 Protokollierung einer Einigung § 13, Nummer 3101 Ziff. 2,3100 VV RVG 106,40 € 1,2 Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 159,60 € 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13, Nummer 1003, 1000 VV RVG 133,00 € 1,5 Einigungsgebühr § 13, Nummer 1000 VV RVG 199,50 € Geschäftsreise, Benutzung anderer Verkehrsmittel Nr. 7004 VV RVG Deutsche Bahn-Benutzung am 13.7.2005 30,65 € Geschäftsreise, Benutzung anderer Verkehrsmittel Nr. 7004 VV RVG Taxi-Benutzung am 13.7.2005 4,00 € Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG 20,00 € Post- und Telekommunikationsnummer 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 846,05 € 16 % Mehrwertsteuer Nummer 7008 VV RVG 135,37 € zu zahlender Betrag 981,42 €. " 6 Auf diese Rechnung zahlte der Arbeitgeber 794,60 €. Die Gebühr Nr. 3101 Ziffer 2, 3100 in Höhe von 106,40 €, die Auslagen nach Nr. 7004 in Höhe von 30,65 € und 4,00 €, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 in Höhe von 20,00 € sowie die auf diese Beträge entfallende Mehrwertsteuer (insgesamt 186,82 €) zahlte der Arbeitgeber nicht. 7 Mit seinem am 21.11.2005 beim Arbeitsgericht Emden eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von dem Anspruch der Rechtsanwälte auf Erstattung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes freizustellen. Der Betriebsrat habe sich dafür entschieden, mit Anwälten zu arbeiten, die sich ausschließlich mit Arbeitsrecht beschäftigten und nur Arbeitnehmerinteressen verträten. Eine entsprechende ortsansässige Kanzlei bestehe nicht. Bei den beauftragten Anwälten handele es sich um eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit dem besonderen Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht. Die Vertretung des Betriebsrates finde primär durch zwei gleichermaßen qualifizierte Spezialisten im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes statt, nämlich durch den Rechtsanwalt N. und die Rechtsanwältin Ö.. Seit Oktober 2004 seien den beauftragten Rechtsanwälten die Verhältnisse und Besonderheiten des Betriebes des Arbeitgebers und die aktuellen Problemstellungen bekannt. Gerade Arbeitszeitfragen seien von Anfang an immer wieder Thema gewesen, so dass durch die beauftragten Anwälte in besonderem Maße eine sach- und rechtskundige Beurteilung möglich sei. 8 Ferner bestehe ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Einigungsgebühr gemäß § 13 Nummer 3101 Ziff. 2, 3100 VV RVG in Höhe von 123,42 €. 9 Der Betriebsrat hat vorgetragen, er habe den Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens in seiner Sitzung am 18.10.2005 getroffen. Sämtliche Betriebsratsmitglieder seien zu dieser Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden. Lediglich drei verhinderte Betriebsratsmitglieder hätten an der Sitzung nicht teilgenommen (Bl. 58 ff d.A.). 10 Der Betriebsrat hat beantragt, 11 den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat von den im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Geschäftszeichen – 1 BVGa 3/05 – des Arbeitsgerichts Emden entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß Rechnung der Rechtsanwälte S. und K. Nr. 0501267 vom 02.09.2005 in Höhe von restlichen 186,82 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2005 freizustellen. 12 Der Arbeitgeber hat beantragt, 13 den Antrag zurückzuweisen. 14 Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet, die durch die Beauftragung ortsfremder Rechtsanwälte entstandenen Mehrkosten zu tragen. Im Bereich C-Stadt gäbe es eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Arbeitsrecht, deren Beauftragung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Den ortsansässigen Anwälten seien die Verhältnisse im Betrieb auch bekannt, weil der Betriebsrat mehrere Verfahren geführt habe, in denen er ortsansässige Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren habe keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen. Der Arbeitgeber hat ferner eingewandt, er habe sich mit dem Betriebsrat darauf verständigt, dass er die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes entstünden, nicht übernehmen werde. Der Arbeitgeber hat zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Beauftragung der Rechtsanwälte D. in dem der Forderung zugrunde liegenden als auch zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens getroffen habe. 15 Mit Beschluss vom 07.06.2006 hat das Arbeitsgericht Emden dem Antrag stattgegeben. Der Einleitung des Beschlussverfahrens liege ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde. Zu der Sitzung vom 18.10.2005, in der der Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten getroffen worden sei, habe der Betriebsrat ordnungsgemäß geladen. Der Arbeitgeber sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den gesamten noch offenen Gebühren freizustellen. Zu den Kosten des Betriebsrates, die der Arbeitgeber zu tragen habe, gehörten auch die Kosten einer Prozessvertretung, wenn und soweit der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig habe erachten können. Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte aus D-Stadt habe der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Auch ein vernünftiger Dritter hätte im Zeitpunkt der Auftragserteilung die voraussichtlichen Kosten der Geschäftsreise sowie für das Tage- und Abwesenheitsgeld in relativ geringer Höhe hingenommen, um Rechtsanwälte des Vertrauens zu beauftragen. Entgegen dem Vortrag des Arbeitgebers sei keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Nichterstattung zusätzlicher durch die Beauftragung auswärtiger Anwälte entstandener Mehrkosten zu Stande gekommen. Die arbeitgeberseitig vorgelegten Unterlagen bezögen sich auf eine Korrespondenz zwischen dem Arbeitgeber und dem für den Bezirk W. gebildeten Betriebsrat. Der Betriebsrat könne auch Freistellung von der geltend gemachten Einigungsgebühr verlangen. 16 Der am 07.06.2006 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Emden ist dem Arbeitgeber am 30.06.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat der Arbeitgeber mit einem am 12.07.2006 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, soweit er verpflichtet worden ist, den Betriebsrat von den Reisekosten und den Tages- und Abwesenheitsgeldern freizustellen und die Beschwerde begründet. 17 Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat der Betriebsrat den Antrag zurückgenommen, soweit er die Freistellung von Zinsen verlangt hat (Bl. 149 d.A.) 18 Der Arbeitgeber macht geltend, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts wären die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat keinen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt habe finden können, der zur Übernahme des Mandats bereit gewesen sei. Dies habe der Betriebsrat nicht dargelegt. Der Betriebsrat habe in C-Stadt keinen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gesucht, obgleich es dort eine Vielzahl von Rechtsanwälten mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und /oder Fachanwälte für Arbeitsrecht gäbe. Entsprechend § 10 Nr. 2 der Fachanwaltsordnung verfügten diese über besondere Kenntnisse auch im kollektiven Arbeitsrecht. Dem Betriebsrat wäre eine derartige Suche auch zumutbar und möglich gewesen, er sei nicht langjährig von seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden sei. Ferner verweist der Arbeitgeber darauf, dass er stets darauf hingewiesen habe, dass eine Fahrtkostenübernahme für die auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht in Betracht komme. 19 Der Arbeitgeber beantragt, 20 den Beschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 07.06.2006 – 1 BV 20/05 – teilweise abzuändern und den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen, soweit er beantragt, den Betriebsrat von den im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Geschäftszeichen – 1 BVGa 3/05 – des Arbeitsgerichts Emden entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß Rechnung der Rechtsanwälte S. und K. Nr. 0501267 vom 02.09.2005 in Höhe von 63,39 € freizustellen. 21 Der Betriebsrat beantragt, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Der Betriebsrat trägt vor, nachdem er zunächst von einer ortsansässigen Rechtsanwältin vertreten worden sei, habe er sich dafür entschieden, eine Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht zu suchen, um sich zukünftig von diesen Anwälten vertreten zu lassen. Eine auf die Vertretung von abhängig Beschäftigten spezialisierte ortsansässige Kanzlei sei nicht vorhanden. Er habe deshalb bei der Gewerkschaft ver.di nach Fachanwälten für Arbeitsrecht mit dem Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht angefragt. Diese gewünschte Spezialisierung sei bei den beauftragten Rechtsanwälten vorhanden. Die Bezeichnung Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht sei nicht gleichbedeutend mit der Spezialisierung auf die Vertretung von Betriebsratsgremien. Es sei zwar zutreffend, dass das Führen der Bezeichnung Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht auch den Nachweis besonderer Kenntnisse im kollektiven Arbeitsrecht verlange. Für diesen Nachweis sei aber bereits ein kollektiver Bezug einer individualrechtlichen Streitigkeit ausreichend. Die Bezeichnung Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht sei deshalb nicht gleichbedeutend mit der Spezialisierung auf die Vertretung von Betriebsratsgremien. Hinzu komme, dass die beauftragten Anwälte auch den Betriebsrat in Wilhelmshaven und den Gesamtbetriebsrat vertreten sowie den Wahlvorstand für den Bezirk D-Stadt bei der Durchführung von Betriebsratswahlen begleiten/vertreten. Die besonderen Kenntnisse der beauftragten Anwälte beschränkten sich somit nicht nur auf die Besonderheiten bei dem beteiligten Betriebsrat, sondern erstreckten sich auf das Unternehmen des Arbeitgebers. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. II. 25 Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG) und damit insgesamt zulässig. 26 Die Beschwerde ist unbegründet. 27 Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat von seiner Verpflichtung zur Erstattung der Reisekosten und der Tage- und Abwesenheitsgelder gemäß Rechnung der Rechtsanwälte S. und K. Nr. 0501267 zum 02.09.2005 in Höhe von 63,39 € freizustellen. 1. 28 Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 24/00 – EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67), sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos war (BAG vom 03.10.1978 – 6 ABR 102/76 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14). 2. 29 Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwaltes oder Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte (BAG vom 19.03.2003 – 7 ABR 15/02 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG vom 24. Oktober 2001 – 7 ABR 20/00 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 24/00 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67). 3. 30 Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen zu beantworten. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Beauftragung, sondern auch hinsichtlich der Auswahl des beauftragten Anwaltes und insbesondere bei der hier allein streitigen Frage, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen ist, nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Ein Betriebsrat, der ein auswärtiges Anwaltsbüro beauftragen will, hat zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 24/00 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67). Die Fachkompetenz eines beauftragten auswärtigen Anwaltes rechtfertigt für sich gesehen, noch nicht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (BAG vom 15.11.2000 – 7 ABR 24/00 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67). 4. 31 Die Entscheidung des Betriebsrates über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrates diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG vom 09.06.1999 – 7 ABR 66/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66). Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG vom 19.04.1989 – 7 ABR 6/88 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). 5. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht Emden zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. a) 33 Der Einwand des Arbeitgebers, der Betriebsrat hätte einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Arbeitsrecht in C-Stadt beauftragen können und müssen, greift nicht durch. Zutreffend hat der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die Fachkompetenz eines beauftragten auswärtigen Anwaltes noch nicht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers rechtfertigt. Hier lagen jedoch weitere Umstände vor, auf Grund derer der Betriebsrat davon ausgehen durfte, dass die Beauftragung eines auswärtigen (Fach)-Anwaltes erforderlich ist. Der zusätzliche Kosten verursachende Auftrag gerade an einen auswärtigen Rechtsanwalt kann notwendig sein, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die ihrer Sach- und Rechtslage nach Schwierigkeiten aufweist, zu deren Beurteilung der betreffende Anwalt in besonderem Maße sach- und rechtskundig ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der betreffende Anwalt durch die ständige Vertretung des Konzern-, des Gesamtbetriebsrates oder auch des Betriebsrates über besondere Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten verfügt oder wenn er aus sonstigen Gründen besondere Fachkenntnisse in der zu beurteilenden Streitfrage hat (BAG vom 16.10.1987 – 6 ABR 2/85 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31). b) 34 Der Betriebsrat kann grundsätzlich den Rechtsanwalt seines Vertrauens wählen. Der Betriebsrat hat vorgetragen, er habe keinen ortsansässigen Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwältin für Arbeitsrecht beauftragt, weil er sich dazu entschieden habe, eine Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht zu suchen. Eine ortsansässige Kanzlei in C-Stadt, die über diese betriebsverfassungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, ist in C-Stadt – das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – nicht vorhanden. 35 Die von dem Betriebsrat beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in D-Stadt verfügt über rechtssichere Kompetenz in den seinerzeit für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfragen. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Emden war der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG (hier Arbeitszeitfragen) entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994 (1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 22 Nr. 23). Dem Arbeitgeber ist zuzugeben, dass es sich bei dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt, sondern dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Emden mehr als 11 Jahre alt war. Fachanwälten für Arbeitsrecht, die gemäß § 10 Ziffer 2 der Fachanwaltsordnung über besondere Kenntnisse im kollektiven Arbeitsrecht verfügen müssen, sollte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bekannt sein. Bei dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Emden handelte es sich jedoch um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das heißt aus der Sicht des Betriebsrates bestand Eilbedürftigkeit. Wenn der Betriebsrat in dieser Situation die Entscheidung trifft, eine Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht zur Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, überschreitet er nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Bei einer auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei ist davon auszugehen, dass insbesondere in dem angestrebten einstweiligen Verfügungsverfahren eine sach- und fachgerechte Vertretung des Betriebsrates erfolgen wird. c) 36 Hinzu kommt, dass die beauftragten Rechtsanwälte über besondere Kenntnisse der betrieblichen Abläufe bei dem Arbeitgeber verfügen und deshalb in besonderem Maße für die Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrates geeignet ist, weil sie seit längerem nicht nur den antragstellenden, sondern auch den Betriebsrat für den Bezirk W. vertreten. Die besonderen Kenntnisse der beauftragten Anwälte beschränkten sich somit nicht nur auf die betrieblichen Abläufe und Gegebenheiten in C-Stadt. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil der Betriebsrat unbestritten vorgetragen hat, dass gerade Arbeitszeitfragen bereits mehrfach Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber waren. Im übrigen ist zu Gunsten des Betriebsrates auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgängig ein und dieselbe Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. 37 Demgegenüber war zu erwarten, dass die durch die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte entstehenden Mehrkosten die vom Arbeitgeber insgesamt zu tragenden Rechtsanwaltskosten nur geringfügig erhöhen werden. Letztlich betrug der Anteil der Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld an der Gebührenrechnung der beauftragten Anwälte lediglich 6,4 %. 38 Die durch die Beauftragung der auswärtigen Rechtsanwälte entstandenen Mehrkosten waren erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG mit der Folge, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. 6. 39 In der Beschwerdeinstanz hat der Arbeitgeber nicht mehr geltend gemacht, dass der Beauftragung der Rechtsanwälte S. und K. kein wirksamer Beschluss des Betriebsrates zugrunde lag. 7. 40 Gegen die Berechnung der Fahrtkosten sowie der Tage- und Abwesenheitsgelder in der Kostenrechnung vom 02.09.2005 hat der Arbeitgeber keine Einwendungen erhoben. 41 Die Beschwerde war deshalb insgesamt zurückzuweisen. 8. 42 Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG nicht zu treffen, weil das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist. 43 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. 44 Kreß Denkmann Ackermann Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600022063&psml=bsndprod.psml&max=true