Urteil
9 Sa 924/06
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.02.2006 – 1 Ca 553/05 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einem Teilbetriebsübergang aufgrund eines Widerspruches des Klägers noch ein Arbeitsverhältnis besteht. 2 Mit Arbeitsvertrag vom 12.12.1997 wurde der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kundenberater im Vertriebsinnendienst eingestellt (Bl. 7 bis 10 d. A.). Der Kläger war am Standort A-Stadt der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.781,60 €. 3 Die Beklagte befasst sich u. a. mit dem Bau von elektrischen Schaltanlagen im Energieverteilungs- und Automatisierungssektor. 4 Am 26.05.2004 fand am Standort A-Stadt eine Informationsveranstaltung statt, bei der den Arbeitnehmern mitgeteilt wurde, dass der Standort A-Stadt mit Wirkung zum 01.06.2004 an die Transforma Projektmanagement GmbH (im Folgenden: TPM GmbH) verkauft worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Arbeitnehmer darüber informiert, dass ihre Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die TPM GmbH übergehen werden (Bl. 11 d. A.). 5 Bei der am 06.12.2001 gegründeten TPM GmbH handelt es sich um die Muttergesellschaft der Transforma Group, zu der die Transforma Schaltanlagen GmbH (im Folgenden: TSA GmbH), die Transforma Anlagen-Vertrieb GmbH (im Folgenden TAV GmbH) und die Transforma Elektromontaz S. A. (im Folgenden: TEM S. A.) gehören. Die TAV GmbH wurde am 28.05.2004 gegründet. 6 Mit einem weiteren Schreiben vom 30.06.2004, dem Kläger zugegangen am 07.07.2004, informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, den Standort A-Stadt auf die TAV GmbH in Gründung zu übertragen. In diesem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 12, 13 d. A.): 7 "Sehr geehrter Herr A., 8 die M. Electric GmbH, H.-M.-Str. 7-11, B., beabsichtigt, den verbleibenden Bereich Anlagen- und Systemtechnik der Standorte Berlin, Hamburg, Bremen, Erfurt, D-Stadt und A-Stadt auf die Firma TAV GmbH in Gründung zu übertragen. Bei dieser Firma handelt es sich um ein mittelständisches Industrieunternehmen aus Berlin. Die TAV GmbH in Gründung fertigt unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt. 9 Die TAV GmbH in Gründung wird mit Wirkung vom 01.06.2004 die Kundenkontakte und den vollständigen Prozess zu Vertrieb, Projektierung und Service des gegenwärtigen Produktspektrums übernehmen. Alle Prozesse einschließlich deren Anlagevermögen werden übernommen und fortgeführt. ... 10 Was Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis anbelangt, so haftet die TAV GmbH in Gründung als Erwerberin für alle rückständigen und zukünftigen Ansprüche. Zusätzlich bleibt auch eine (beschränkte) Haftung der M. Electric GmbH bestehen. Dies gilt für solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die bereits vor dem Betriebsübergang am 01.06.2004 entstanden sind und die vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden. ... 11 Die TAV GmbH in Gründung plant aus Anlass des Betriebsübergangs keine für Sie nachteiligen Maßnahmen wie Versetzung, Verlagerung des Arbeitsplatzes oder Kündigung des Arbeitsvertrages. Letztere wäre nach § 613 a BGB ohnehin unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. 12 Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Schreibens zu widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der M. Electric GmbH (H.-M.-Str. 7-11, B.) oder der TAV GmbH in Gründung (Transforma Anlagen Vertrieb GmbH, U.-straße, B.) in schriftlicher Form erklärt werden. 13 Im Falle eines Widerspruchs würde das Arbeitsverhältnis mit der M. Electric GmbH mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch umgehend betriebsbedingt gekündigt werden. ..." 14 Die TAV GmbH wurde am 02.07.2004 in das Handelsregister eingetragen. Neben der Weiterführung der bestehenden und laufenden Projekte übernahm die TAV GmbH auch den Kundenstamm der Beklagten im Bereich Energieverteiler. 80 % der von der TAV GmbH vertriebenen Energieschaltanlagen waren bauartgenehmigungspflichtig. Diese Bauartgenehmigungen wurden zugunsten der Beklagten erteilt. Die TAV GmbH hatte im Rahmen des Teilbetriebsübergangs das Recht erworben, diese zugunsten der Beklagten bauartgenehmigten Elektroschaltanlagen zu vertreiben. In dem Firmenverbund der Transforma Group war die TAV GmbH für den Vertrieb zuständig. Die Vertriebsprodukte wurden in Werkstätten der TAV GmbH hergestellt oder fertige Hochstromverteiler bei der TSA GmbH bezogen, sofern diese Komplettierung im Kundenauftrag gefordert war. Lieferant der Einzelkomponenten für beide Firmen war zu ca. 80 % die Beklagte. Die Beklagte war auch gleichzeitig Hauptkunde bei der TAV GmbH. Nach dem Teilbetriebsübergang veranlasste die Beklagte zeitweise Liefersperren von Einzelkomponenten. 15 Im Rahmen des Teilbetriebsüberganges gingen ca. 75 Arbeitsverhältnisse von der Beklagten auf die TAV GmbH über. 16 Am 25.08.2004 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zwischenzeugnis. Die Vergütung des Klägers für den Monat August 2004 wurde ebenfalls von der Beklagten gezahlt. 17 Am 15.08.2005 beantragte die TAV GmbH beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 22.08.2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch hinsichtlich des Überganges seines Arbeitsverhältnisses auf die TAV GmbH (Bl. 19, 20 d. A.). 18 Mit seiner am 16.11.2005 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat die Ansicht vertreten, weder das Schreiben vom 26.05.2004 noch das Schreiben vom 30.06.2004 stellten eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Teilbetriebsübergang und seine Folgen im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB dar. Einer ordnungsgemäßen Unterrichtung stehe bereits entgegen, dass ihm das Schreiben vom 30.06.2004 erst nach dem Teilbetriebsübergang zugegangen sei. Die Unterrichtung über den Teilbetriebsübergang sei auch unvollständig, weil die Firma der übernehmenden Gesellschaft nicht richtig wiedergegeben sei. Es fehle an weiteren Angaben zu der übernehmenden Firma, beispielsweise der Adresse und der namentlichen Bezeichnung der Geschäftsführer. Auch sei die Information über die rechtlichen Folgen unzutreffend. Der Hinweis, dass die TAV GmbH in Gründung (i. Gr.) aus Anlass des Teilbetriebsübergangs keine nachteiligen Maßnahmen plane, suggeriere, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages unwirksam wäre. § 613 a Abs. 4 BGB verbiete aber nur eine Kündigung wegen des Überganges eines Betriebes. Ferner sei das Informationsschreiben auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Betriebsüberganges unvollständig. Der Interessenausgleich und der Sozialplan seien erst am 14.09.2004 unterzeichnet und am 15.09.2004 den Mitarbeitern bekannt gegeben worden. 19 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt. Er hat behauptet, die TAV GmbH sei nahezu vollständig von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen, weil die Beklagte ihrerseits Liefersperren von Einzelkomponenten veranlasst habe, welche dann infolge von nicht termingerechten Lieferungen, Kundenverlusten und damit verbundenen Umsatzeinbußen zur Insolvenz der TAV GmbH geführt habe. Der Kläger hat behauptet, er sei am 08.07.2005 im Rahmen einer Betriebsversammlung darüber informiert worden, dass Liefersperren drohten. Erst aufgrund dieser Betriebsversammlung habe er erahnen können, wie sich die tatsächliche Situation zwischen der TAV GmbH und der Beklagten bzw. der Transforma Group darstelle. Nachdem er sich unverzüglich weitere Informationen verschafft habe, habe er mit Schreiben vom 22.08.2005 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. 20 Der Kläger hat beantragt, 21 festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. 22 Die Beklagte hat beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Unterrichtung des Klägers über den Teilbetriebsübergang mit Schreiben vom 30.06.2004 sei vollständig und ordnungsgemäß gewesen. Der Widerspruch des Klägers sei deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB erfolgt. Dass in dem Schreiben vom 26.05.2004 die TPM GmbH als Erwerberin benannt worden sei, habe darauf beruht, dass die TPM GmbH federführend die Verhandlungen im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsbereiches wahrgenommen habe, weil sich die TAV GmbH als zukünftiger Arbeitgeber erst habe konstituieren müssen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Information über den Betriebserwerber in dem Unterrichtungsschreiben vom 30.06.2004 zu verstehen. Die Transforma-Gruppe sei bereits seit längerem etabliert und entwickele, vertreibe, projektiere, fertige und montiere über die TSA GmbH bereits seit den 80er Jahren Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen sowie Netzstationen. Daraus erkläre sich der Hinweis auf ein mittelständisches Unternehmen als Betriebserwerber. Die vollständige Adresse der TAV GmbH sei in dem Informationsschreiben wiedergegeben worden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft namentlich zu bezeichnen, bestehe nicht. Ferner habe auch im Juni 2004 keine Unterrichtung der Mitarbeiter über einen erst im September 2004 abgeschlossenen Sozialplan erfolgen können. 25 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein etwaig bestehendes Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Nach Zugang des Informationsschreibens vom 30.06.2004 habe der Kläger mehr als 12 Monate bei seinem neuen Arbeitgeber vorbehaltslos gearbeitet. Er habe dadurch – unabhängig von dem Informationsschreiben – alle wesentlichen Umstände, die für eine Arbeitsplatzwahl von Bedeutung sein könnten, gekannt und hätte etwaige Fragen ohne weiteres klären können. Die Beklagte habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger mit dem Arbeitgeberwechsel einverstanden sei. Die von dem Kläger behauptete Abhängigkeit der TAV GmbH von der Beklagten sei unzutreffend. Die beiden Unternehmen hätten in einer normalen Geschäftsbeziehung zueinander gestanden. Kurzzeitige Liefersperren ihrerseits hätten auf einer vollständigen Ausschöpfung des bestehenden Kreditrahmens seitens der TAV GmbH beruht. Nach Eingang der rückständigen Zahlungen seien die Lieferungen umgehend wieder freigegeben worden. Die Beklagte hat eine Kausalität zwischen den Liefersperren und der Insolvenz der TAV GmbH bestritten. Die kurzzeitigen Liefersperren seien durch die ausbleibenden Zahlungen der TAV GmbH verursacht worden und nicht umgekehrt. 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei durch das Schreiben vom 30.06.2004 ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB über den Teilbetriebsübergang unterrichtet worden. Das Schreiben enthalte alle nach § 613 a Abs. 5 Nr. 1 – 4 BGB erforderlichen Angaben. Entgegen der Behauptung des Klägers enthalte das Schreiben auch die Geschäftsadresse der Betriebsübernehmerin. Die fehlende Angabe der Namen der Geschäftsführer bewirke nicht die Unwirksamkeit der Unterrichtung, weil es sich insoweit nicht um einen notwendigen Bestandteil der Information nach § 613 a Abs. 5 BGB handele. Der ordnungsgemäßen Unterrichtung stehe auch nicht entgegen, dass sie erst nach Vollzug des Teilbetriebsüberganges erfolgt sei. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB sei deshalb am 07.08.2004 abgelaufen. Der erst am 22.08.2005 erklärte Widerspruch des Klägers sei daher verfristet und somit unbeachtlich. 27 Ungeachtet dessen sei das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB auch verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil der Kläger in Kenntnis des Betriebsüberganges mehr als ein Jahr gewartet habe, bevor er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen habe. Darüber hinaus sei auch das Umstandsmoment der Verwirkung zu bejahen. Der Kläger habe offenbar widerspruchslos das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und seine vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber der TAV GmbH erbracht. 28 Das am 22.02.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hannover ist dem Kläger am 06.06.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem 09.06.2006 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.08.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. 29 Der Kläger macht geltend, Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 5 BGB sei es, den Arbeitnehmer umfassend über etwaige betriebliche Veränderungen in Kenntnis zu setzen, und zwar bevor ein Betriebsübergang stattgefunden habe und nicht nach Schaffung vollendeter Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Hannover müsse deshalb die Unterrichtung vor einem Betriebsübergang erfolgen. Ferner sei er auch nicht vollständig über den Teilbetriebsübergang unterrichtet worden. In dem Schreiben vom 30.06.2004 sei ausgeführt worden, dass es sich bei der TAV GmbH i. Gr. um ein mittelständisches Industrieunternehmen aus Berlin handele, das u. a. Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertige. Durch diese Information sei bei den Mitarbeitern der Eindruck erweckt worden, die Betriebsübernehmerin sei bereits auf dem deutschen und internationalen Markt etabliert. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die TAV GmbH i. Gr. erst durch die Übernahme der Kundenkontakte und sonstiger Geschäftsverbindungen von der Beklagten "zum Leben erweckt" worden sei. Ferner sei in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden, dass Mitarbeiter in Schlüsselpositionen nicht mit übernommen worden seien. Für die Bildung einer Entscheidungsgrundlage hinsichtlich eines etwaigen Widerspruches sei es aber zwingend notwendig, sich nicht nur ein Bild über die neue Firma zu verschaffen, sondern insbesondere auch über die künftigen Gesellschafter, Geschäftsführer und Entscheidungsträger. Deren Qualifikation bzw. wirtschaftliche Substanz sei entscheidend für die Beantwortung der Frage, wie es mit der neuen Firma in Zukunft weitergehe. Mit den Informationen aus dem Schreiben vom 30.06.2004 sei es den Mitarbeitern nicht möglich gewesen, sich ein Bild über den etwaigen neuen Arbeitgeber zu verschaffen und sachgerecht über einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Letztlich sei das Unterrichtungsschreiben auch deshalb unwirksam, weil es im vorletzten Absatz eine widerrechtliche Drohung enthalte. Darin sei ausgeführt, dass im Falle des Widerspruchs das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten umgehend betriebsbedingt gekündigt werde. Aufgrund der unvollständigen Unterrichtung sei die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass sein Widerspruch vom 22.08.2005 noch rechtzeitig erfolgt sei. 30 Ungeachtet dessen sei sein Widerspruchsrecht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Hannover auch nicht verwirkt. Weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment seien erfüllt. Aufgrund der teilweise falschen Informationen und wegen der erst in der Folgezeit bekannt gewordenen Umstände, wonach nicht, wie zunächst angekündigt, die TPM GmbH der neue Arbeitgeber sein werde, habe er bei der ihm zumutbaren Informationsbeschaffungspflicht nicht erkennen können, welchen Hintergrund die gesamte Umstrukturierung seitens der Beklagten gehabt habe. Dies habe er erst erkennen können, nachdem sich der Insolvenzverwalter gemeldet habe. Die Beklagte habe sich auch nicht darauf verlassen können, dass etwaige Rechte nicht mehr geltend gemacht würden. Die gesamte Firmengruppe mit der TPM GmbH als Muttergesellschaft sei von der Beklagten maßgeblich beeinflusst worden, wobei die TAV GmbH in ganz erheblichem Maße wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen sei. 31 Der Kläger beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.02.2006 – 1 Ca 553/05 – abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Die Beklagte trägt vor, in dem Unterrichtungsschreiben vom 30.06.2004 sei darauf hingewiesen worden, dass sich die TAV GmbH in Gründung befinde. Deshalb sei bei den Mitarbeitern nicht der Eindruck erweckt worden, die neue Firma sei bereits auf dem deutschen und internationalen Markt etabliert. Im Hinblick auf die mitgeteilte Zusammensetzung der Transforma Group auf Erwerberseite hätten die betroffenen Mitarbeiter die Information zur Mittelständigkeit des Unternehmens besser einordnen können als ohne entsprechende Vorabinformationen. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass ein Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt sei. Der Kläger habe seit Erhalt des Informationsschreibens und in Kenntnis des Betriebsüberganges mehr als 13 Monate ununterbrochen die Tätigkeit für die TAV GmbH fortgesetzt und diese als seinen neuen Arbeitgeber anerkannt, ohne die erhaltenen Informationen zu beanstanden oder etwaige Vorbehalte zu äußern. Er habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen etwaiger Informationsmängel eine Entscheidung darüber vorbehalte, doch noch zu widersprechen. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger als ausreichend informiert betrachte. Im Übrigen wäre ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch nicht mehr zuzumuten. Der Bereich Anlagen- und Systemtechnik sei vollständig auf die TAV GmbH übertragen worden mit der Folge des Wegfalles des Arbeitsplatzes des Klägers. Es seien keine Arbeitsplätze vorhanden, auf denen eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Betracht kommen könnte. Der Hinweis in dem Unterrichtungsschreiben, dass im Falle eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden müsste, stelle deshalb keine widerrechtliche Drohung dar, sondern sei der Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 37 Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). II. 38 Die Berufung des Klägers ist begründet. 39 Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht zu der Beklagten fort, es ist nicht gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die TAV GmbH übergegangen. Zwar ist der Standort A-Stadt der Beklagten, in dem der Kläger beschäftigt war, im Wege eines Teilbetriebsüberganges gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die TAV GmbH übergegangen, jedoch hat der Kläger am 22.08.2005 rechtzeitig und wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprochen. Die Beklagte hat den Kläger über den Teilbetriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet (§ 613 a Abs. 5 BGB) und damit die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. 1. 40 § 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. 41 Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Information wird diese Frist ausgelöst. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5" widersprechen kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drucksache 14/7760, 19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007 Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56; BAG vom 24.05.2005 – 8 AZR 398/04 – AP BGB § 613 a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 35). 2. 42 Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007, Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). 43 Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen (vgl. Grau, RDA 2005, 367, 368, Fußnummer 12). Hierzu ist er im Rahmen seiner abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007, Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). 3. 44 Hiernach erweist sich die Unterrichtung des Klägers durch das Schreiben vom 30.06.2004 als nicht ordnungsgemäß. a. 45 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unschädlich, dass die Unterrichtung erst nach dem Teilbetriebsübergang erfolgt ist. Zwar sieht § 613 a Abs. 5 BGB vor, dass die Unterrichtung über einen Betriebsübergang vor diesem zu erfolgen hat, damit die Frage des Übergangs von Arbeitsverhältnissen zeitnah geklärt werden kann (BT-Drucksache 14/7760, S. 19). Der Gesetzgeber geht jedoch zugleich davon aus, dass die Unterrichtung auch nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt (BAG vom 24.05.2005 – 8 AZR 398/04 – AP BGB § 613 a Nr. 284). b. 46 In inhaltlicher Hinsicht ist es aufgrund des Zwecks der Unterrichtung erforderlich, dass der Betriebsübernehmer grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird, so dass er identifizierbar ist (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007, Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). aa. 47 Dazu gehört, dass der Firmensitz und die Adresse des Erwerbers angegeben werden, damit der Arbeitnehmer Klarheit über jenen hat bzw. ergänzende Erkundigungen einziehen kann. Diesen Voraussetzungen genügt das Unterrichtungsschreiben vom 30.06.2004. Im drittletzten Absatz auf der zweiten Seite des Unterrichtungsschreibens sind die vollständige Firma und die Adresse der Erwerberin angegeben. Ob § 613 a Abs. 5 BGB darüber hinausgehend verlangt, dass in dem Unterrichtungsschreiben auch Angaben zu Gesellschaftern oder Geschäftsführern gemacht werden sowie darüber unterrichtet werden muss, welche Entscheidungsträger im Rahmen des Betriebsüberganges mit übernommen werden, kann vorliegend dahingestellt bleiben. bb. 48 Die Unterrichtung über die Betriebserwerberin ist schon aus anderen Gründen fehlerhaft. Das Unterrichtungsschreiben des § 613 a Abs. 5 BGB verlangt eine umfassende und juristisch präzise Unterrichtung, die für einen juristischen Laien verständlich sein muss (vgl. BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). In dem Informationsschreiben heißt es, dass es sich bei der TAV GmbH i. Gr. um ein mittelständisches Unternehmen aus Berlin handele, das u. a. Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertige. Durch die Formulierung in dem Informationsschreiben wird für einen unbefangenen Adressaten jedoch der Eindruck erweckt, es handele sich bei der TAV GmbH i. Gr. um ein bereits auf dem deutschen und internationalen Markt tätiges Unternehmen. Dafür spricht zum einen, dass dieses Unternehmen nach dem Wortlaut des Informationsschreibens bereits etwas "fertigt", nämlich "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen". Der unbefangene Arbeitnehmer wird nicht davon ausgehen, dass die Fertigung dieser Anlagen erst mit dem Übergang des Teilbetriebs auf dieses Unternehmen beginnt; dafür spricht bereits die Gegenwartsform "fertigt" im Informationsschreiben vom 30.06.2004. Wenn darüber hinaus von einem "mittelständischen Unternehmen" die Rede ist, das für den deutschen und internationalen Markt fertigt, entsteht in der Regel beim Adressaten einer derartigen Information der Eindruck, dass dieses Unternehmen bereits über eine eigene Organisation, eigene Kundenbeziehungen und eigene Arbeitnehmer verfügt. Alle diesen Voraussetzungen lagen jedoch zum Zeitpunkt des Informationsschreibens nicht vor. Die TAV GmbH i. Gr. hat vielmehr ihren Geschäftsbetrieb erst durch die Übernahme des Teilbetriebs, dem der Kläger angehörte, realisiert. Die Angaben der Beklagten über die Identität der Betriebsübernehmerin sind vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Betriebsübernehmerin erst mit dem Teilbetriebsübergang ihre Produktion aufnehmen will und nicht in der Vergangenheit bereits am Markt tätig war, ungenau und irreführend (vgl. LAG München vom 30.08.2005 – 8 Sa 523/05 – juris – zu einem weitgehend identischen Informationsschreiben). 49 Dieser Bewertung des Informationsschreibens steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Transforma-Gruppe bereits seit längerem am Markt etabliert sei und über die TSA GmbH bereits seit den 80er Jahren Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen sowie Netzstationen entwickele und vertreibe. Das Informationsschreiben vom 30.06.2004 verweist nicht auf die Transforma-Gruppe, sondern benennt konkret die TAV GmbH i. Gr. als Betriebsübernehmerin. Einen Hinweis darauf, dass ein weiteres Unternehmen der Transforma-Gruppe, die TSA GmbH, Niederspannungsschaltanlagen entwickele und vertreibe, enthält das Unterrichtungsschreiben vom 30.06.2004 nicht. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, in dem Schreiben werde darauf hingewiesen, dass sich die TAV GmbH noch in Gründung befinde; dies stehe dem Eindruck entgegen, die neue Firma sei bereits auf dem deutschen und internationalen Markt etabliert. Auch eine GmbH in Gründung kann aktiv am Markt tätig sein, der Zusatz "in Gründung" hat lediglich haftungsrechtliche Auswirkungen (vgl. § 11 GmbHG). c. 50 Die Beklagte hat des Weiteren den Grund für den Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB nicht ausreichend benannt. Mit dem Grund ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint. 51 In dem Informationsschreiben vom 30.06.2004 wird lediglich darauf hingewiesen, dass die TAV GmbH i. Gr. mit Wirkung zum 01.04.2004 den Betriebsteil übernehmen werde. Einen (Rechts-) Grund für den Teilbetriebsübergang wird nicht angegeben. d. 52 Ferner hat die Beklagte entgegen § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert. aa. 53 Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613 a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (vgl. BT-Drucksache 14/7760, 19). Die Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler beinhalten. Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007 Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). bb. 54 Die Information über die in § 613 a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung ist offensichtlich fehlerhaft. 55 In dem Unterrichtungsschreiben wird mitgeteilt, dass die TAV GmbH i. Gr. als Erwerberin für alle rückständigen und zukünftigen Ansprüche haftet. Zusätzlich bleibe auch eine (beschränkte) Haftung der Beklagten bestehen. Dies gelte für solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die bereits vor dem Betriebsübergang am 01.06.2004 entstanden seien und die vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig würden. 56 Missverständlich ist der Hinweis auf eine "zusätzlich bestehende beschränkte Haftung" der Beklagten. Hieraus wird nicht deutlich, dass die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der TAV GmbH für alle in der Vergangenheit entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haftet. Im Übrigen lässt die Formulierung in dem Informationsschreiben darauf schließen, die Beklagte hafte für derartige Ansprüche voll. Der Klammerzusatz "beschränkte Haftung" wird nicht näher erläutert. Ein konkreter Hinweis auf die in § 613 a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Haftungsbeschränkung der Beklagten fehlt. Tatsächlich haftet der ehemalige Betriebsinhaber nur anteilmäßig entsprechend dem zum Übergangszeitpunkt abgelaufenen Bemessungszeitraum für vor dem Betriebsübergang entstandene, jedoch danach fällig gewordene Ansprüche der Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 22.06.1978 – 3 AZR 832/76 – AP BGB § 613 a Nr. 12 = EzA BGB § 613 a Nr. 19).. 4. 57 Die fehlerhafte Unterrichtung führt dazu, dass der Kläger nachträglich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprechen kann. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB konnte durch das fehlerhafte Informationsschreiben der Beklagten vom 30.06.2004 nicht zu laufen beginnen. 5. 58 Der Kläger hat sein Recht zur Ausübung des Widerspruchs entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt. a. 59 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG vom 28.05.2002 – 9 AZR 145/01 – EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2; BAG vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1). Hier muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 22.07.2004 – 8 AZR 394/03 – BB 2005, 216; BAG vom 18.12.2003 – 8 AZR 621/02 – AP BGB § 613 a Nr. 263 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 20). Dabei kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist abgestellt werden. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Ferner ist auch die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 1; BAG vom 15.02.2007 – 8 AZR 431/06 – AP BGB § 613 a Nr. 320). Danach kann auch das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. b. 60 Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe hat der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt. aa. 61 Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Ablauf von mehr als 13 Monaten nach Unterrichtung über den Betriebsübergang bereits das Zeitmoment erfüllt ist. bb. 62 Es fehlt vorliegend jedenfalls am Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist noch nicht bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer, abgesehen von seiner Arbeitsleistung für den neuen Betriebsinhaber, kein zusätzliches Vertrauensmoment geschaffen hat, dass er diesen endgültig als neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007 Nr. 9, 8). 63 Die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der TAV GmbH reicht angesichts der im Falle der fehlerhaften Unterrichtung nicht laufenden Widerspruchsfrist nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen. Dies ergibt sich bereits als Konsequenz aus der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Überlegungsfrist, die in Fällen fehlerhafter Unterrichtung eben noch nicht läuft. Die Tatsache der Vertragsfortführung mit dem neuen Betriebsinhaber kann mithin grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsrechtsverzicht gewertet werden, was die Erfüllung des Umstandsmomentes der Verwirkung zur Folge hätte. Hier ist mit der Weiterarbeit kein irgendwie gearteter Erklärungsinhalt verbunden. Vielmehr stellt die Weiterarbeit beim Erwerber eine geeignete Maßnahme dar, den Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 Satz 2 BGB zu vermeiden. 64 Sinn und Zweck der Unterrichtung ist es, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechtes zu geben. Der Arbeitnehmer soll auf der Grundlage der erteilten Information die Folgen des Betriebsübergangs für sich abschätzen können. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, liegt diese erforderliche Wissensgrundlage nicht vor. Das Risiko der sodann nicht laufenden Widerspruchsfrist muss der Arbeitgeber, der zur ordnungsgemäßen Unterrichtung verpflichtet ist, tragen. Schließlich hat der Arbeitgeber es in der Hand, die Unterrichtung ordnungsgemäß zu erteilen. Ist die Unterrichtung objektiv fehlerhaft mit der Folge, dass die Frist zur Ausübung des Widerspruchs nicht läuft und handelt der Arbeitnehmer in Unkenntnis der nicht laufenden Frist, weil er von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen ausgeht, kann dem Arbeitgeber kein Vertrauenstatbestand zugebilligt werden. 65 Vorliegend hat der Kläger mit Ausnahme der Tatsache der Weiterarbeit bei der TAV GmbH keine Umstände gesetzt, die ein Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes rechtfertigen könnten. 66 Sonach ist das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt. 6. 67 Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht auch ordnungsgemäß ausgeübt. a. 68 Das Schreiben des Klägers vom 25.08.2005 genügt dem Schriftformerfordernis des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB. b. 69 Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen fortbestand, denn der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsüberganges zurück. 70 Hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so verhindert er die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, d. h. die Auswechslung des Arbeitgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht in der Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (BAG vom 30.09.2004 – 8 AZR 462/03 – AP BGB § 613 a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 28; BAG vom 30.10.2003 – 8 AZR 491/02 – AP BGB § 613 a Nr. 262 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 16). Der Widerspruch ist darauf gerichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer, nicht eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang erklärt wird (BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312). 71 Der Widerspruch wirkt auch dann auf den Zeitpunkt des Betriebsüberganges zurück. Zwar wirkt die Ausübung von Gestaltungsrechten regelmäßig nur für die Zukunft. Das Widerspruchsrecht soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht nur vorübergehend durch eine verspätete Unterrichtung (BAG vom 22.04.1993 – 2 AZR 50/92 – AP BGB § 613 a Nr. 103 = EzA BGB § 613 a Nr. 111). Die Informationsverpflichtung dient gerade dazu, dem Arbeitnehmer Kenntnis über die Grundlagen für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit zu verschaffen. Haben der Veräußerer und der Erwerber dieser Verpflichtung nicht ausreichend und ordnungsgemäß Genüge getan, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig (BAG vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05 – AP BGB § 613 a Nr. 318 = EzA – SD 2007, Nr. 9, 8; BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – AP BGB § 613 a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 56). 72 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die TAV GmbH ordnungsgemäß widersprochen hat mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbesteht. 73 Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern. III. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 75 Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, liegen nicht vor. 76 Kreß 77 Emmerich-Jüttner 78 Pröttel Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600022908&psml=bsndprod.psml&max=true