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Urteil

5 Sa 948/05

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Tätigkeitsmerkmale ist regelmäßig als indikative Eingruppierungsvereinbarung zu verstehen; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§§ 305 ff. BGB). • Die Vergütungsgruppe ist nach den für die konkrete Tätigkeit maßgeblichen tariflichen Abschnitten zu bestimmen; Schuldnerberatung fällt in den Sozial- und Erziehungsdienst. • Die Gesamtberatungstätigkeit eines Schuldnerberaters ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten und nicht ohne Weiteres in einfacher und insolvenzrechtliche Beratung aufzuteilen. • Die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) sind nur erfüllt, wenn eine erhebliche fachliche und bedeutungsmäßige Heraushebung gegenüber der Vergleichsgruppe vorliegt; routinisierte, standardisierbare bzw. durch Formulararbeit und einschlägige Einarbeitung beherrschbare Tätigkeiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung für Schuldnerberaterin: Vergütungsgruppe IVa bleibt maßgeblich • Eine vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Tätigkeitsmerkmale ist regelmäßig als indikative Eingruppierungsvereinbarung zu verstehen; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§§ 305 ff. BGB). • Die Vergütungsgruppe ist nach den für die konkrete Tätigkeit maßgeblichen tariflichen Abschnitten zu bestimmen; Schuldnerberatung fällt in den Sozial- und Erziehungsdienst. • Die Gesamtberatungstätigkeit eines Schuldnerberaters ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten und nicht ohne Weiteres in einfacher und insolvenzrechtliche Beratung aufzuteilen. • Die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) sind nur erfüllt, wenn eine erhebliche fachliche und bedeutungsmäßige Heraushebung gegenüber der Vergleichsgruppe vorliegt; routinisierte, standardisierbare bzw. durch Formulararbeit und einschlägige Einarbeitung beherrschbare Tätigkeiten genügen nicht. Die Klägerin, Volljuristin, ist seit 1992 als Schuldnerberaterin und für Verbraucherinsolvenzverfahren beim Beklagten tätig und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a des BMT-AW II. Im Arbeitsvertrag wurde auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a verwiesen; ein maschinenschriftlicher Zusatz beschränkte die Vergütung an einen kommunalen Zuschuss. Die Klägerin begehrte ab 2002/2003 Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III wegen besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit, die nach ihrer Darstellung zivilrechtliche Forderungsprüfung und rechtliche Beratung im Insolvenzverfahren umfasst. Der Beklagte bestritt eine umfangreiche Rechtsberatung und verwies auf summarische, standardisierte Prüfungen und Formulararbeit; andere Berater hätten keine Spezialausbildung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich auf Bewährungsaufstieg und einheitlichen Arbeitsvorgang. • Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Tätigkeitsmerkmale ist nicht konstitutiv, sondern eröffnet Überprüfbarkeit nach den tariflichen Eingruppierungskriterien; Unklarheiten sind nach § 305c BGB zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. • Maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes (BMT-AW II). Schuldnerberatung ist als typische sozialpädagogische Tätigkeit einzuordnen. • Die Tätigkeit der Klägerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang; die Beratung beginnt mit derselben Bestandsaufnahme und kann nicht sinnvoll in strikt getrennte Teilvorgänge mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit aufgespalten werden (Rechtsprechung BAG zu Arbeitsvorgängen). • Für einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe III ist erforderlich, dass sich die Tätigkeit deutlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung von Vergütungsgruppe IV b abhebt; hierfür reicht die mögliche Tragweite für den Klienten nicht aus, wenn vergleichbare existenzgefährdende Betreuungsfälle in IV b fallen. • Die Beispiele der Protokollnotizen verlangen in der Regel eine abgeschlossene Spezialausbildung; die konkrete Schuldner- und Insolvenzberatung der Klägerin ist dagegen überwiegend durch Einarbeitung, Standardverfahren und Formularwerke geprägt, sodass keine übliche Spezialausbildung erforderlich ist. • Die behauptete tiefergehende Rechtsprüfung ist in der Praxis nur summarisch und rechnerisch; in schwierigen Fällen kann externe Rechtsvertretung hinzugezogen werden, weshalb die fachlichen Anforderungen die Schwelle zu III nicht erreichen. • Damit liegt keine objektive Fehlerhaftigkeit der ursprünglich mitgeteilten Eingruppierung vor, und die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung sind nicht erbracht. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III des BMT-AW II. Die Kammer bewertet die Tätigkeit der Klägerin als in Vergütungsgruppe IV a/IV b einzuordnende sozialpädagogische Schuldnerberatung, die trotz der Beteiligung am Verbraucherinsolvenzverfahren nicht die für Vergütungsgruppe III erforderliche besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie üblicherweise notwendige Spezialausbildung aufweist. Die vertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag schließt eine Überprüfung nicht aus; unklare Vertragsregelungen sind zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.