Urteil
7 Sa 659/07
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anlernvertrag, der darauf gerichtet ist, Grundkenntnisse für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zu vermitteln, ist bei Abweichen von der Ausbildungsordnung wegen Verstoßes gegen §§ 25 Abs.2 HandwO, 4 Abs.2 BBiG nichtig.
• Die Nichtigkeit des Anlernvertrages nach § 134 BGB verhindert nicht, dass der Beschäftigte als ungelernt Beschäftigter vergütungsrechtlich behandelt wird; es ist auf die übliche Vergütung nach einschlägigem Mindestlohn-Tarifvertrag abzustellen.
• Ansprüche aus dem Mindestlohn-Tarifvertrag verfallen nach den tariflichen Ausschlussfristen, sodass verfallene Monate nicht mehr geltend gemacht werden können.
• Schadensersatz wegen Unterlassen der Aushändigung der Vertragsniederschrift setzt konkreten Kausalvortrag und Verschulden voraus und kann nicht ohne weiteres zur Umgehung tariflicher Ausschlussfristen führen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Anlernverträgen bei Ausbildung außerhalb der Ausbildungsordnung und Anspruch auf Mindestlohn für Ungelernte • Ein Anlernvertrag, der darauf gerichtet ist, Grundkenntnisse für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zu vermitteln, ist bei Abweichen von der Ausbildungsordnung wegen Verstoßes gegen §§ 25 Abs.2 HandwO, 4 Abs.2 BBiG nichtig. • Die Nichtigkeit des Anlernvertrages nach § 134 BGB verhindert nicht, dass der Beschäftigte als ungelernt Beschäftigter vergütungsrechtlich behandelt wird; es ist auf die übliche Vergütung nach einschlägigem Mindestlohn-Tarifvertrag abzustellen. • Ansprüche aus dem Mindestlohn-Tarifvertrag verfallen nach den tariflichen Ausschlussfristen, sodass verfallene Monate nicht mehr geltend gemacht werden können. • Schadensersatz wegen Unterlassen der Aushändigung der Vertragsniederschrift setzt konkreten Kausalvortrag und Verschulden voraus und kann nicht ohne weiteres zur Umgehung tariflicher Ausschlussfristen führen. Die Klägerin war zunächst in einer Einstiegsqualifizierung tätig und schloss danach ab 01.09.2005 mit dem Beklagten einen Anlernvertrag, der die Vermittlung von Grundkenntnissen des Berufs Maler und Lackierer zum Inhalt hatte; vereinbart wurde eine monatliche Vergütung von 550 € brutto. Die Parteien existierten zwei Vertragsfassungen mit unterschiedlicher Regelung der Wochenarbeitszeit (25 bzw. 40 Stunden). Die Klägerin lehnte zuvor ein reguläres Ausbildungsverhältnis ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Für das Maler- und Lackiererhandwerk galt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn-Tarifvertrag, der für Ungelernte 7,85 € brutto vorsieht. Die Klägerin machte eine Lohndifferenzklage in Höhe von ursprünglich ca. 11.876,89 € geltend; das Arbeitsgericht wies die Klage ab und die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit des Anlernvertrages und der sich daraus ergebende Vergütungsanspruch. • Die Berufung war teilweise erfolgreich; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 3.803,47 € brutto für den Zeitraum 01.11.2005 bis 07.11.2006 gemäß §§ 611, 612 Abs.2 BGB i.V.m. §2 Abs.2 TV-Mindestlohn, da der Anlernvertrag unwirksam ist. • Der Anlernvertrag ist nach §§ 25 Abs.2 HandwO, 4 Abs.2 BBiG i.V.m. §134 BGB nichtig, weil für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausschließlich nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf und zeitlich begrenzte Module nicht zulässig sind. • Eine Umdeutung des nichtigen Anlernvertrages in ein reguläres Ausbildungsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil die Vereinbarung der Klägerin keinen ordnungsgemäßen Ausbildungsabschluss ermöglicht. • Folgerichtig ist der Arbeitsvertrag als Beschäftigung einer ungelernten Kraft oder ein faktisches Arbeitsverhältnis anzusehen; die übliche Vergütung richtet sich nach dem für das Gewerk geltenden Mindestlohn von 7,85 € für Ungelernte. • Die Klägerin konnte die Vergütung allerdings nur für eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 25 Stunden konkret belegen; eine höhere Arbeitszeit war aus den Unterlagen nicht ersichtlich. • Auf dieser Grundlage ergab sich ein monatlicher Differenzbetrag von 300,42 €, der für den streitigen Zeitraum bis zum 07.11.2006 insgesamt 3.803,47 € brutto beträgt; dieser Betrag ist ab 29.12.2006 zu verzinsen (§§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB). • Ansprüche für September und Oktober 2005 sind gemäß §4 Abs.4 TV-Mindestlohn verfallen, da die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machte. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassen der Aushändigung einer Niederschrift nach dem NachwG scheitert mangels konkretem Kausalvortrag und Verschulden des Arbeitgebers, zumal die Klägerin selbst einen Ausbildungsvertrag abgelehnt hatte. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat an die Klägerin 3.803,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Anlernvertrag ist wegen Verstoßes gegen §§ 25 Abs.2 HandwO und 4 Abs.2 BBiG nichtig, sodass die Klägerin als ungelernt Beschäftigte Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn für Ungelernte hat, jedoch nur für die nachgewiesene regelmäßige Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich. Ansprüche für vor dem 15.12.2005 fällige Monate sind tariflich verfallen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 68 % und der Beklagte zu 32 %. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.