Urteil
1 Sa 1023/07
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG ist zurückzuweisen, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Tatsachen vorträgt, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
• Eine vertragliche Bindungsklausel, die die Gewährung einer freiwilligen Sonderzahlung an das ungekündigte Fortbestehen bis weit über den 30. September des Folgejahres hinaus knüpft, kann nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein.
• Besteht eine solche unwirksame Bindungsregelung, steht dem Arbeitnehmer im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO ein Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung der Sonderzahlung erforderlichen Geschäftszahlen und gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung zu.
• Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und den allgemeinen Grundsätzen zu Rechenschafts- und Auskunftspflichten (vgl. § 259 BGB).
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch bei unwirksamer Bindungsklausel für Sonderzahlung • Die Klage auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG ist zurückzuweisen, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Tatsachen vorträgt, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Eine vertragliche Bindungsklausel, die die Gewährung einer freiwilligen Sonderzahlung an das ungekündigte Fortbestehen bis weit über den 30. September des Folgejahres hinaus knüpft, kann nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. • Besteht eine solche unwirksame Bindungsregelung, steht dem Arbeitnehmer im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO ein Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung der Sonderzahlung erforderlichen Geschäftszahlen und gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung zu. • Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und den allgemeinen Grundsätzen zu Rechenschafts- und Auskunftspflichten (vgl. § 259 BGB). Der Kläger war seit 2005 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt; im Februar 2006 schlossen die Parteien eine individuelle Sonderzahlungsvereinbarung für 2006, wonach die Sonderzahlung 5% einer definierten Bemessungsgrundlage beträgt und an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis August 2007 gebunden sein sollte. Die Beklagte kündigte dem Kläger zum 31.12.2006, nahm die Kündigung später zurück; der Kläger nahm eine neue Stelle an und weigerte sich, zur Beklagten zurückzukehren. Er forderte gerichtlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung und im Wege der Stufenklage Auskunft über die zur Berechnung der Sonderzahlung erforderlichen Geschäftskennzahlen für 2006 sowie eidesstattliche Versicherung. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, wies Auflösungs- und Auskunftsantrag ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil teilweise: die Auflösungsklage blieb erfolglos, den Auskunftsantrag ließ es hingegen zu, weil die Bindungsklausel nach § 307, § 306 BGB unwirksam sein könne und der Kläger zur Durchsetzung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf die Auskunft angewiesen sei. • Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG): Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibt Ausnahme; maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Kläger hat keine konkreten, zukunftsbezogenen Tatsachen vorgetragen, die eine unzumutbare Weiterbeschäftigung begründen. Die bloße Annahme eines beabsichtigten Wiederholungs- oder Trotzkündigungsverhaltens durch die Beklagte ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht ausreichend. • Auskunftsanspruch (Stufenklage, § 254 ZPO): Die individuelle Sonderzahlungsvereinbarung bestimmt die Berechnungsgrundlagen (Gesamtrohertrag, direkte Kosten, 16% Pauschale für variable Kosten). Zur Verfolgung eines möglichen Zahlungsanspruchs ist der Arbeitnehmer in entschuldbarer Ungewissheit über Bestehen und Höhe; deshalb besteht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Arbeitgeberin zur Auskunft und gegebenenfalls zur Vorlage von Belegen und eidesstattlicher Versicherung (§ 259 BGB). • Kontrolle der Bindungsklausel (§ 307 BGB): Nach der neueren Rechtsprechung sind längere Stichtags- und Bindungsregelungen einer Inhaltskontrolle zugänglich. Eine mehr als neunmonatige Bindungsfrist über den 30. September des Folgejahres hinaus kann die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG unangemessen beschränken und damit unwirksam sein. Ist die Bindungsregelung unwirksam, steht sie der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht entgegen (§§ 306, 307 BGB). • Rechtsfolge für die Stufenklage: Da die Bindungsklausel zu Ziff. 5 der Vereinbarung unwirksam ist, ist die Auskunft über Umsatz, direkte und variable Kosten für 2006 zu erteilen und in der gleichen Systematik zu belegen; die Entscheidung über die eidesstattliche Versicherung blieb offen und wurde durch Teilurteil geregelt. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen, da die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung sah und sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschloss. Der Kläger hat mit seiner Berufung nur insoweit Erfolg, als ihm gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft über die zur Berechnung der individuellen Sonderzahlung 2006 erforderlichen Geschäftszahlen (Gesamtumsatz, direkte Kosten, variablen Kosten) sowie die Vorlage der entsprechenden Belege in derselben Systematik zu gewähren sind; die Beklagte ist zur Erteilung dieser Auskunft zu verurteilen. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung wurde zurückgewiesen, weil der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung unzumutbar machen. Die Klausel, die die Sonderzahlung an ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis weit über den 30. September des Folgejahres knüpft, wurde nach § 307, § 306 BGB als unangemessen angesehen und daher unbeachtlich, sodass sie einem möglichen Zahlungsanspruch nicht entgegensteht; die Entscheidung über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde im Teilurteil offengelassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.