OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 912/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Personalratsvorsitzender kann wirksam allein äußern, wenn nur eine Arbeitnehmergruppe besteht; eine fehlende ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats macht die Kündigung nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber auf die Mitteilung des Vorsitzenden vertraute. • Bei rückläufigem Ausbildungsbedarf kann ein Ausbildungsmeister-Arbeitsplatz betriebsbedingt entfallen; unternehmerische Entscheidung über Gruppengröße ist zu respektieren. • Bei Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung entscheidend; eine nur geringfügige Behinderung (GdB 20) ist nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wirksame betriebsbedingte Kündigung eines Ausbildungsmeisters trotz formeller Mängel im Personalratsbeschluss • Personalratsvorsitzender kann wirksam allein äußern, wenn nur eine Arbeitnehmergruppe besteht; eine fehlende ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats macht die Kündigung nicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber auf die Mitteilung des Vorsitzenden vertraute. • Bei rückläufigem Ausbildungsbedarf kann ein Ausbildungsmeister-Arbeitsplatz betriebsbedingt entfallen; unternehmerische Entscheidung über Gruppengröße ist zu respektieren. • Bei Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung entscheidend; eine nur geringfügige Behinderung (GdB 20) ist nicht zu berücksichtigen. Der Kläger, seit 1996 Ausbildungsmeister bei der beklagten Kreishandwerkerschaft, wurde aufgrund rückläufiger Auszubildendenzahlen gekündigt. Die Beklagte reduzierte die Ausbildungsmeisterstellen von drei auf zwei, weil nur noch einzügige Lehrgänge erforderlich seien. Der Kläger (Jahrgang 1971) ist verheiratet, hatte zum Kündigungszeitpunkt einen Grad der Behinderung (GdB) von 20; eine Gleichstellung als schwerbehindert wurde später wirksam. Streitgegenstände waren die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats, die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG und die Frage, ob betriebsbedingte Gründe vorlagen. Die Beklagte erklärte der Personalrat werde keine Stellungnahme abgeben; der Kläger rügte fehlende Beschlussfassung und mangelnde Berücksichtigung seiner Behinderung sowie möglicher anderweitiger Einsatzmöglichkeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Berufung ist statthaft und fristgerecht; das angefochtene Urteil ist nicht zu ändern. • Vertretung und Mitbestimmung: Da die Dienststelle im Wesentlichen nur Arbeitnehmer/Angestellte hat, liegt keine Gruppenangelegenheit vor; nach § 28 Abs.1 NPersVG war der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt. • Verfahren: Die Mitteilung des Personalratsvorsitzenden, keine Stellungnahme abzugeben, beendete das Mitbestimmungsverfahren; es ist nicht zu verlangen, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Frist abwarten muss. • Formfehler des Personalrats: Mängel bei der internen Beschlussfassung des Personalrats liegen im Verantwortungsbereich des Personalrats und berühren nicht die Wirksamkeit der Kündigung, da der Arbeitgeber auf die Mitteilung vertrauen durfte. • Betriebsbedingter Kündigungsgrund: Die deutlich gesunkene Zahl der Auszubildenden (ca. halbiert) rechtfertigt den Wegfall eines Ausbildungsmeister-Arbeitsplatzes; das verbleibende Arbeitsvolumen kann von zwei Meistern geleistet werden, sodass ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung vorliegt (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Weiterbeschäftigung: Es bestanden keine nachgewiesenen anderweitigen freien Arbeitsplätze für eine vertragsgerechte Weiterbeschäftigung des Klägers. • Sozialauswahl: Die Auswahl unter Einbeziehung von Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten ist vertretbar; der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht schwerbehindert im Sinne der Schutzvorschrift, sodass eine Berücksichtigung seiner Behinderung bei der Auswahl nicht erforderlich war (§ 1 Abs. 3 KSchG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kündigung vom 31.01.2007 zum 30.06.2007 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet, weshalb auch die Klage gegen die weitere Kündigung abzuweisen war. Der Personalrat wurde nach Pflichtangaben beteiligt, und die Mitteilung des Vorsitzenden, keine Stellungnahme abzugeben, beendete das Mitbestimmungsverfahren, sodass formelle Mängel in der internen Beschlussfassung unbeachtlich blieben. Die betriebsbedingten Gründe wegen dauerhaft gesunkener Auszubildendenzahlen rechtfertigten den Wegfall eines Ausbildungsmeister-Arbeitsplatzes; eine sinnvolle Weiterbeschäftigung war nicht nachgewiesen. Die soziale Auswahl erfolgte innerhalb des gesetzlichen Wertungsspielraums; eine Berücksichtigung der Behinderung war zum Kündigungszeitpunkt nicht geboten. Das Gericht hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Revision zugelassen.