Urteil
7 Sa 1655/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf Antrag des Arbeitnehmers gewährter Urlaub ist Erfüllung des Urlaubsanspruchs, auch wenn er auf mehrere Zeiträume verteilt gewährt wurde, sofern keine entgegenstehenden betrieblichen oder sonstigen Gründe vorliegen.
• Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers kann einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG darstellen und die Teilung rechtfertigen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Wünsche berücksichtigt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch der Erholungszweck vereitelt wird.
• Ein Arbeitnehmer handelt rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, wenn er sich mit seiner Klage widersprüchlich zu seinem vorherigen Verhalten stellt und zuvor auf eigenen Antrag Urlaub in mehreren Teilen erhalten hat, ohne dass dies den Erholungszweck vereitelt hat.
Entscheidungsgründe
Urlaubsgewährung nach Arbeitnehmerantrag erfüllt Anspruch auch bei Aufteilung • Ein auf Antrag des Arbeitnehmers gewährter Urlaub ist Erfüllung des Urlaubsanspruchs, auch wenn er auf mehrere Zeiträume verteilt gewährt wurde, sofern keine entgegenstehenden betrieblichen oder sonstigen Gründe vorliegen. • Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers kann einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG darstellen und die Teilung rechtfertigen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Wünsche berücksichtigt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch der Erholungszweck vereitelt wird. • Ein Arbeitnehmer handelt rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, wenn er sich mit seiner Klage widersprüchlich zu seinem vorherigen Verhalten stellt und zuvor auf eigenen Antrag Urlaub in mehreren Teilen erhalten hat, ohne dass dies den Erholungszweck vereitelt hat. Die Klägerin war bis Ende November 2007 bei der Beklagten beschäftigt und hatte für das Jahr 2007 einen Urlaubsanspruch von 33,5 Arbeitstagen. Auf eigene Anträge hin bewilligte die Beklagte der Klägerin insgesamt 31 Urlaubstage, verteilt auf elf Zeiträume von 0,5 bis 10 Arbeitstagen, darunter zusammenhängend 12 Werktage im August. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte eine Teilabgeltung; die Klägerin verlangte jedoch weitere Urlaubsabgeltung für 30 Tage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob die gestückelte Gewährung den Urlaubsanspruch erfüllt oder ob wegen der Aufteilung Abgeltung zu zahlen sei. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die gewährten 31 Urlaubstage führten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gemäß § 362 BGB. • § 7 Abs. 2 BUrlG sieht zwar grundsätzlich zusammenhängenden Urlaub vor, erlaubt aber Abweichungen bei dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen; hier lagen keine dringenden betrieblichen Gründe vor. • Die Klägerin hatte den Urlaub jeweils selbst beantragt; ein bloßer Arbeitnehmerwunsch kann als in der Person liegender Grund i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzuerkennen sein, zumal § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche zu berücksichtigen gebietet, sofern keine entgegenstehenden Gründe vorliegen. • Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs stehen nicht generell gegen eine vom Arbeitnehmer gewünschte Teilung, solange die Aufteilung den Erholungszweck nicht evident vereitelt; das Gesetz lässt zudem Spielraum für Vereinbarungen außerhalb der Mindestregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. • Die einschlägigen Entscheidungen des BAG betreffen nicht die Frage, ob auf Arbeitnehmerwunsch gewährter Teilurlaub Erfüllung bewirkt; frühere Entscheidungen, die extrem kleinteilige Aufteilungen für unzulässig erklärten, rechtfertigen hier keine andere Beurteilung. • Unabhängig davon ist die Klage wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB abzuweisen, weil die Klägerin sich widersprüchlich verhält: sie hat auf ihren eigenen Anträgen Urlaub in mehreren Teilen erhalten, darunter eine zusammenhängende Hauptzeit, und kann nun nicht nachträglich Abgeltung verlangen, ohne dass die gewährte Aufteilung den Erholungszweck vereitelt hätte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Beklagte hat den Urlaubsanspruch durch die auf Antrag der Klägerin gewährten 31 Urlaubstage erfüllt. Die Gerichtsbarkeit erkennt an, dass der ausdrückliche Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Teilung des Urlaubs rechtfertigen kann, wenn keine entgegenstehenden betrieblichen oder sonstigen Gründe bestehen und der Erholungszweck nicht offensichtlich verfehlt wird. Zudem wäre ein Anspruch auf zusätzliche Abgeltung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin, und die Revision wurde nicht zugelassen.