Urteil
8 Sa 1976/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der TVöD hat zum 1.10.2005 den MTArb einschließlich seiner Sonderregelungen ersetzt; ab diesem Zeitpunkt bestehen die alten Zulagenregelungen grundsätzlich nicht mehr.
• Ein Anspruch auf Auswärts- oder Beköstigungszulage kann nur bestehen, wenn der neue TVöD oder eine Ausnahmebestimmung hierfür eine Anspruchsgrundlage enthält; dies ist hier nicht der Fall.
• Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf einschlägige Tarifverträge begründen keine weitergeltenden Ansprüche zugunsten des Arbeitnehmers, wenn die Tarifparteien die entsprechenden Regelungen nicht in den neuen Tarif übernommen haben.
• Eine betriebliche Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung geleistet hat und damit kein Raum für freiwillige Zahlungen bestand.
• Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf frühere MTArb-Auswärts-/Beköstigungszulage nach Einführung des TVöD • Der TVöD hat zum 1.10.2005 den MTArb einschließlich seiner Sonderregelungen ersetzt; ab diesem Zeitpunkt bestehen die alten Zulagenregelungen grundsätzlich nicht mehr. • Ein Anspruch auf Auswärts- oder Beköstigungszulage kann nur bestehen, wenn der neue TVöD oder eine Ausnahmebestimmung hierfür eine Anspruchsgrundlage enthält; dies ist hier nicht der Fall. • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf einschlägige Tarifverträge begründen keine weitergeltenden Ansprüche zugunsten des Arbeitnehmers, wenn die Tarifparteien die entsprechenden Regelungen nicht in den neuen Tarif übernommen haben. • Eine betriebliche Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung geleistet hat und damit kein Raum für freiwillige Zahlungen bestand. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger ist seit 1970 bei der Beklagten im Bereich der Wehrbereichsverwaltung beschäftigt und leistet Borddienst auf einem Trossschiff der Bundeswehr. Früher zahlte die Beklagte ihm eine tarifliche Auswärts- oder Beköstigungszulage nach Regelungen des MTArb. Mit Einführung des TVöD zum 1.10.2005 wurden der MTArb und seine Sonderregelungen aufgehoben. Der Kläger begehrt Zahlung der Zulagen ab Oktober 2005 und Feststellung der Fortzahlungspflicht über Februar 2008 hinaus. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die alten Regelungen seien durch den TVöD ersetzt worden und es bestehe keine Anspruchsgrundlage mehr. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die hier entschieden wurde. • Der TVöD ersetzt gemäß TVÜ-Bund die in Anlage 1 genannten bisherigen Tarifverträge mit Wirkung vom 1.10.2005; daher sind die SR 2b-Sonderregelungen des MTArb ohne Nachwirkung außer Kraft. • Im TVöD und seinen ergänzenden Regelungen findet sich keine Norm, die den Anspruch des Klägers auf Auswärts- oder Beköstigungszulage begründen würde; Ausnahmen/Negativlisten enthalten die streitige Zulage nicht. • Tarifvertragsparteien dürfen im Rahmen von Neuregelungen Zulagen abschaffen oder umgestalten; das Fehlen einer alten Regelung im neuen Tarif begründet keine Tariflücke, wenn die Parteien die Frage entschieden haben. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur alten MTArb‑Regelung begründet keinen Anspruch mehr, weil die Anspruchsgrundlagen weggefallen sind; analoge Rückübertragung aufgrund von Günstigkeitsgesichtspunkten widerspräche dem Entscheidungsfreiraum der Tarifvertragsparteien. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge schafft keine weitergehende, dynamische Anspruchsgrundlage zugunsten des Arbeitnehmers, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Unklarheitenregel. • Eine betriebliche Übung scheidet aus, weil die Zahlungen vor dem 1.10.2005 nicht freiwillig, sondern auf tariflicher Grundlage erfolgten; Arbeitgeber im öffentlichen Dienst leisten regelmäßig nur normgebundene Leistungen. • Mangels Anspruchsgrundlage sind weder materielle Zulagenforderungen noch eine Feststellungsbefugnis begründbar; deshalb war die Berufung unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Zahlung der früher auf Grund des MTArb geleisteten Auswärts- oder Beköstigungszulagen für die Zeit ab Oktober 2005, weil der MTArb und seine Sonderregelungen durch den TVöD ersetzt wurden und der TVöD keine entsprechende Anspruchsgrundlage enthält. Eine analoge Geltung der alten Regelungen, eine arbeitsvertragliche Weitergeltung oder eine betriebliche Übung sind nicht gegeben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.