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Urteil

11 Sa 1504/06 B

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 29.10.2004 – 13 Ca 318/04 B – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Zahlung einer Betriebsrente. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10.06.2005 – 10 Sa 185/05 B – Bezug genommen. Mit diesem Urteil war die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 zurückgewiesen worden. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05 – das Urteil vom 10.06.2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger ist am 04.05.2007 verstorben. Seine Erbin hat am 19.12.2007 das Verfahren wieder aufgenommen. 2 Es ist unstreitig geworden, dass Herr R. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Umsatzprämien in wechselnder Höhe erhalten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf von der Beklagten vorgelegten Gehaltslisten für die Jahre 1987 und 1988 verwiesen (Bl. 245 – 252 d. A.). 3 Die Klägerin beantragt, 4 das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 – 13 Ca 318/04 B – abzuändern und nach dem Antrag aus der Klageschrift zu Ziffer 1) zu erkennen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Berufung zurückzuweisen. 7 Wegen den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen. 8 Das Landesarbeitsgericht hat nach erneuter mündlicher Verhandlung am 11.11.2008 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach nach Maßgabe des vom Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegten Berechnungsweges ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Dies Gutachten ist von dem Diplom-Mathematiker K. mit Datum vom 27.02.2009 vorgelegt worden. Auf das Sachverständigengutachten wird insoweit im Einzelnen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Die Berufung ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. 10 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2006 das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10.06.2005 aufgehoben, weil es den maßgeblichen Berechnungsweg an einzelnen Punkten anders beurteilt hat. Aber auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze für den Berechnungsweg, die insoweit für das Landesarbeitsgericht bindend sind, hat das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass ein Rentenanspruch. sei es auch nur in geringfügiger Höhe, nicht besteht. Im Ergebnis wird damit die Angabe aus dem von der Beklagten bei Beendigung des Arbeitsverhältnis erteilten Anwartschaftsausweises bestätigt. 11 Dieses Ergebnis beruht maßgeblich auf der Struktur der zugrunde liegenden Versorgungszusage, wonach nämlich das letzte bezogene Nettoentgelt als Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Ausscheidens "eingefroren" wird, die dagegen zu rechnende Sozialversicherungsrente zwar ausgehend vom Zeitpunkt des Ausscheidens fiktiv, aber dynamisch auf das Erreichen des 65. Lebensjahres hochgerechnet wird. Liegt der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, wie hier, viele Jahre vor Erreichen des 65. Lebensjahres, mindert dies die tatsächlich zu zahlende Rente ganz erheblich, im Extremfall wie vorliegend auch auf Null. Diesem Effekt liegen aber zwei allgemein betriebsrentenrechtlich anerkannte Grundüberlegungen zugrunde. Wegen des Versorgungszwecks einer Betriebsrente ist es ein legitimes Ziel, beim Zusammentreffen von Sozialversicherungsrente und Betriebsrente die gesamte Versorgung rechnerisch nach oben zu begrenzen. Ferner stehen unter dem Gesichtspunkt der Betriebstreue diejenigen Arbeitnehmer am besteh, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im Arbeitsverhältnis stehen, während vorher ausscheidende Arbeitnehmer sich rechnerisch deutlich schlechter stehen. Der Arbeitgeber ist bei der Ausgestaltung der Versorgungszusage frei, soweit er nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2006 die eben geschilderte Grundstruktur der hier maßgeblichen Versorgungszusage für wirksam erachtet. 12 Für den konkreten Berechnungsweg ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2006 Folgendes: Zunächst ist die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dieses sind – anders als noch in dem Urteil vom 10.06.2005 angenommen – 100 Prozent des Durchschnitts des rentenfähigen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden. Dies sind vorliegend 2.193,19 DM. Auf diesen Betrag ist gemäß § 8 Nr. 1 Satz 1 und 3 der Versorgungsrichtlinien 1974 die fiktive Sozialversicherungsrente anzurechnen. Diese ist auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze, des 65. Lebensjahres hochzurechnen. Dabei ist eine individuelle Berechnung vorzunehmen. Zugrunde zu legen ist das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltende Rentenversicherungsrecht, hier das AVG. Die sich aus diesen beiden Beträgen ergebende Vollrente ist sodann wegen des vorzeitigen Ausscheidens weiter anteilig zu kürzen. Dies kommt im vorliegenden Fall allerdings gar nicht zum Tragen, da bereits in den beiden ersten Rechenschritten sich ein fiktiver Rentenanspruch von Null ergibt. 13 Hinsichtlich der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente war in dem Urteil vom 10.06.2005 das Durchschnittseinkommen der letzten 4 Jahre zugrunde gelegt worden. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass grundsätzlich das letzte Bruttomonatsgehalt maßgeblich sei. Die Bildung von Durchschnittswerten sei nur insoweit angebracht, als dieses Bruttomonatsgehalt für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch sei. Das gelte insbesondere bei einem schwankenden Arbeitseinkommen oder bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen, soweit sie sozialversicherungspflichtig seien. Bei derartigen Fallgestaltungen sei unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, ggf. durch Heranziehung angemessener Durchschnittswerte festzustellen, welches Einkommen typisch und damit auch für die Zukunft maßgeblich sei. 14 Wie sich aus den vorgelegten Gehaltslisten ergibt, deren Daten die Klägerin nicht konkret bestritten hat, hat Herr R. in den letzten Jahren seiner Beschäftigung Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Umsatzprämien in wechselnder Höhe erhalten. Das letzte gezahlte Monatseinkommen (November 1988) drückt daher nicht typisch das zugrunde zu legende sozialversicherungspflichtige Entgelt aus. Diese Auffassung teilen auch beide Parteien. Vielmehr ist eine Durchschnittsberechnung auf Grundlage eines Jahreseinkommens vorzunehmen. Im Jahr 1988 ist das Weihnachtsgeld bereits nicht mehr angefallen, ferner hat die Beklagte dargelegt, dass infolge einer mehrmonatigen Freistellung auch die Prämien geringer ausgefallen sind. Infolge dessen lag das durchschnittliche Einkommen im Jahr 1988 niedriger als 1987. Als Basis für die anzurechnende Sozialversicherungsrente erweist sich damit das Jahr 1988 für die Klägerin als günstiger, das Jahr 1987 für die Beklagte. Die Einwendung der Klägerin, die bisherigen Entgelte seien in der Zukunft generell nicht mehr erzielbar gewesen und könnten daher nicht als typisch zugrunde gelegt werden, bleibt demgegenüber so allgemein, dass eine rechnerisch konkretisierbare Alternative sich daraus nicht ableiten lässt. 15 Es kann letztlich dahinstehen, ob das Jahr 1987 oder das Jahr 1988 als Referenzzeitraum zu wählen ist. In dem Sachverständigengutachten ist die Sozialversicherungsrente auf Basis beider Jahre berechnet worden. Beide Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass die ermittelte fiktive Sozialversicherungsrente 100% des letzten durchschnittlichen Nettoeinkommens übersteigt (1987: 2.244, 40 DM, 1988: 2.194, 39 DM). Fehler in der Berechnung, die sich letztlich im Ergebnis tatsächlich so stark auswirken würden, dass ein auch nur geringfügiger Rentenanspruch verbliebe, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dies Ergebnis wird auch bestätigt durch die abstrakte Erwägung, dass die Änderungen des gesetzlichen Rentenrechts ab 1992 eine kontinuierliche Reduzierung der gesetzlichen Rentenhöhe zur Folge hatten. Bei einer fiktiven Fortschreibung auf Grundlage des AVG, wie vom Bundesarbeitsgericht nach § 2 Abs. 5 BetrAVG gefordert, musste die Berechnung für die Klägerin daher noch ungünstiger ausfallen, als in dem Urteil vom 10.06.2005 angenommen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung letztlich ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin auch die Kosten der durchgeführten Revision zu tragen. 17 Gründe für eine erneute Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 72 Abs. 2 ArbGG). 18 Dr. Voigt Wiemann Rüger Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600026557&psml=bsndprod.psml&max=true