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Urteil

5 Sa 1804/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den BAT umfasst wegen Auslegung auch die auf dessen Nachfolgetarifverträge (TV-L) getroffene Regelung zu Einmalzahlungen. • Bei Unklarheiten einer Bezugnahmeklausel zugunsten des Verwenders ist nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmer auszulegen. • Der Anspruch auf die tarifliche Einmalzahlung ergibt sich hier aus §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen; Fälligkeit und damit Verzugsbeginn richten sich nach diesen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme auf BAT umfasst Nachfolgetarifverträge; TV‑L-Einmalzahlung geltend • Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf den BAT umfasst wegen Auslegung auch die auf dessen Nachfolgetarifverträge (TV-L) getroffene Regelung zu Einmalzahlungen. • Bei Unklarheiten einer Bezugnahmeklausel zugunsten des Verwenders ist nach § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmer auszulegen. • Der Anspruch auf die tarifliche Einmalzahlung ergibt sich hier aus §§ 1, 2 TV-L Einmalzahlungen; Fälligkeit und damit Verzugsbeginn richten sich nach diesen Vorschriften. Die Klägerin ist seit 2003 als Diplom‑Pädagogin bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verweist in der Vergütungsregelung auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung. Die Beklagte zahlte 2006 zweimal je 150 € als Einmalzahlung, 2007 jedoch keine Einmalzahlung. Die Klägerin verlangt für 2007 die tarifliche Einmalzahlung von 300 € nach § 21 TVÜ‑VKA bzw. nach TV‑Regelungen und macht Verzugszinsen geltend. Die Beklagte behauptet, die Bezugnahmeklausel verweise statisch auf den BAT (weitergeltend seit 30.09.2005) und die Nachfolgetarifverträge hätten keine Anwendung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. • Berufung ist zulässig (§§ 64, 66 ArbGG; 519, 520 ZPO). • Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Verweisung dynamisch zu verstehen ist und auch die Nachfolgetarifverträge des BAT erfasst; maßgeblich sind Zweck, Entstehungsgeschichte und bisherige Handhabung. • Die Klausel ist nicht eindeutig dahingehend, dass der BAT statisch fortgelten soll; bei Unklarheit greift § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerin. • Innerhalb der Nachfolgetarifverträge ist wegen des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der TV‑L (Tarifvertrag der Länder) anzuwenden; der Bereich VKA wurde durch Vertragsauslegung ausgeschlossen. • Die Anspruchsgrundlage ist daher §§ 1, 2 TV‑L Einmalzahlungen; die Klägerin erfüllte die dafür maßgeblichen Voraussetzungen. Fälligkeit der Einmalzahlung richtet sich nach TV‑L, sodass Verzugszinsen erst ab 01.10.2007 zu laufen beginnen. • Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Die Beklagte wird zur Zahlung von 300,00 € brutto an die Klägerin verurteilt; der Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2 TV‑L Einmalzahlungen. Wegen abweichender Fälligkeit nach TV‑L sind die ausgeurteilten Verzugszinsen zu korrigieren; Zinsen laufen ab dem 01.10.2007. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.