Urteil
7 Sa 145/09
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines Tarifwerks kann auf ein Tarifwerk mit bestimmtem Tarifstand gerichtet sein und ist nicht bereits unzulässig, weil der Kläger einzelne Regelungskomplexe nicht konkret nennt.
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge der früheren Dienstherrin ist im Wege ergänzender Auslegung dahin zu verstehen, dass sie funktionsgleich ersetzende Tarifverträge umfasst, wenn dies dem nach Treu und Glauben zu ermittelnden Parteienwillen entspricht.
• Wurden die tariflichen Beziehungen durch dieselbe Gewerkschaft fortentwickelt und befindet sich der Arbeitgeber weiterhin im selben Branchenkontext, kann eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel als große dynamische Verweisung ausgelegt werden; damit können Firmentarifverträge Vertragsinhalt werden.
• Bei einer konzerninternen Ausgliederung auf 100%-Tochtergesellschaften sprechen die tarifpolitische Kontinuität und die tatsächliche Handhabung (einvernehmliche Anwendung neuer Tarifverträge) gegen das Fortbestehen der früheren Tarifbindung.
Entscheidungsgründe
Auslegung dynamischer Bezugnahmeklausel: Firmentarifverträge werden Vertragsinhalt • Eine Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines Tarifwerks kann auf ein Tarifwerk mit bestimmtem Tarifstand gerichtet sein und ist nicht bereits unzulässig, weil der Kläger einzelne Regelungskomplexe nicht konkret nennt. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge der früheren Dienstherrin ist im Wege ergänzender Auslegung dahin zu verstehen, dass sie funktionsgleich ersetzende Tarifverträge umfasst, wenn dies dem nach Treu und Glauben zu ermittelnden Parteienwillen entspricht. • Wurden die tariflichen Beziehungen durch dieselbe Gewerkschaft fortentwickelt und befindet sich der Arbeitgeber weiterhin im selben Branchenkontext, kann eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel als große dynamische Verweisung ausgelegt werden; damit können Firmentarifverträge Vertragsinhalt werden. • Bei einer konzerninternen Ausgliederung auf 100%-Tochtergesellschaften sprechen die tarifpolitische Kontinuität und die tatsächliche Handhabung (einvernehmliche Anwendung neuer Tarifverträge) gegen das Fortbestehen der früheren Tarifbindung. Der Kläger, seit 1990 bei der einstigen B. beschäftigt, hatte im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeiter der B. vereinbart. Nach Privatisierung und Überleitung auf die D. AG wurden ab 2001 einvernehmlich die Tarifverträge der D. AG angewandt. 2007 erfolgte die Ausgliederung bestimmter Bereiche in 100%-Tochtergesellschaften; der Kläger wechselte zur Beklagten, die mit ver.di zum 1.7.2007 neue Firmentarifverträge abschloss und diese anwendet. Die Beklagten-Tarife veränderten u.a. Arbeitszeit und Entgelt. Der Kläger begehrte Feststellung, dass weiterhin die Tarifverträge der D. AG (Stand 24.6.2007) auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein und hielt die Klage für unbegründet und die neuen Firmentarifverträge für anwendbar. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO besteht, und die Anspruchsrichtung ist hinreichend bestimmt. • Vertragsauslegung: Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezugnahmeklausel so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben zu verstehen hatten; auch dynamische Verweisungsklauseln sind unter Einbeziehung der Umstände auszulegen. • Unterscheidung dynamischer Klauseln: Die kleine dynamische Bezugnahmeklausel (zeitliche Dynamik) kann bei Vorliegen besonderer Umstände als große dynamische Bezugnahme (fachlich/betrieblich) zu verstehen sein. • Besondere Umstände: Die Bezugnahme erfolgte in Erwartung öffentlicher Dienstverhältnisse; die Privatisierung war nicht vorhersehbar; Parteienwille zielte auf Teilnahme des Arbeitnehmers an den jeweils für den Betrieb einschlägigen tariflichen Entwicklungen. • Fortentwicklung und Funktionsgleichheit: Die neuen Firmentarifverträge der Beklagten sind funktionsgleich Ersatz für die früheren Tarifverträge, weil Tarifpartner (ver.di) sowie Branche (Telekommunikation) und tarifpolitische Kontinuität erhalten geblieben sind. • Tatsächliche Handhabung: Ab 2001 wendeten die Parteien einvernehmlich die Tarifverträge der D. AG an, was die ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel stützt. • Rechtsprechungsbezug: Entscheidungen des BAG und anderer Landesarbeitsgerichte stützen die Auslegung, wonach bei fortbestehender tarifpolitischer Kontinuität und gleicher Gewerkschaft eine Bezugnahmeklausel als Verweisung auf das jeweils maßgebliche Tarifwerk zu verstehen ist. • Folgerung: Die von der Beklagten mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge sind Vertragsinhalt geworden und haben die Tarifverträge der D. AG für das Arbeitsverhältnis des Klägers abgelöst. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Begründend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel so auszulegen ist, dass sie funktionsgleich ersetzende Tarifverträge umfasst, soweit Tarifpartner und Branchenkontext fortbestehen. Wegen der konzerninternen Ausgliederung und der einvernehmlichen Anwendung der neuen Firmentarifverträge sind diese Vertragsinhalt geworden. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.