Urteil
7 Sa 1673/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des früheren Arbeitgebers kann bei veränderten Arbeitgeberstrukturen ergänzend so auszulegen werden, dass sie auf die funktionsgleich fortgeltenden Tarifverträge des Konzerns verweist.
• Bei einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die konkreten Tarifverträge im Feststellungsantrag einzeln benennt; der Antrag kann auf das Tarifwerk mit einem bestimmten Stand gerichtet sein.
• Die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge sind hier durch ergänzende Auslegung und tatsächliche Handhabung Vertragsinhalt geworden; die Feststellungsklage des Klägers war daher nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Geltung konzerninterner Firmentarifverträge bei dynamischer Bezugnahmeklausel • Eine vertragliche Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des früheren Arbeitgebers kann bei veränderten Arbeitgeberstrukturen ergänzend so auszulegen werden, dass sie auf die funktionsgleich fortgeltenden Tarifverträge des Konzerns verweist. • Bei einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die konkreten Tarifverträge im Feststellungsantrag einzeln benennt; der Antrag kann auf das Tarifwerk mit einem bestimmten Stand gerichtet sein. • Die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge sind hier durch ergänzende Auslegung und tatsächliche Handhabung Vertragsinhalt geworden; die Feststellungsklage des Klägers war daher nicht begründet. Der Kläger, seit 1970 bei der früheren B. beschäftigt, hatte in seinem Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der B. in ihrer jeweiligen Fassung gelten. Nach Privatisierung und Überleitung der Arbeitsverhältnisse galten ab 2001 einvernehmlich die Tarifverträge der D. AG. 2007 übertrug die D. AG Teile des Konzerns an 100%-Tochtergesellschaften; der Kläger wechselte in einen Servicebereich der Beklagten, die am 1.7.2007 Firmentarifverträge mit ver.di abschloss und diese auf das Arbeitsverhältnis anwandte. Der Kläger klagte feststellend, dass weiterhin die Tarifverträge der D. AG (Tarifstand 24.6.2007) anzuwenden seien; das Arbeitsgericht gab ihm statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Firmentarifverträge seien anwendbar bzw. die Klage mangelhaft konkretisiert. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; Feststellungsinteresse bestand, weil mit dem Antrag zum Tarifwerk der D. AG der Streit über die anwendbaren tariflichen Regelungen beendet werden konnte (§ 256 ZPO). • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge nach dem wirklichen Willen und den Begleitumständen auszulegen; dynamische Verweisungsklauseln können ergänzend so zu verstehen sein, dass sie zeitlich und fachlich wirken. • Unterscheidung kleine/ große Dynamik: Die Klausel war zwar wortlautgemäß zunächst eine kleine dynamische Bezugnahme, jedoch sprechen besondere Umstände für eine Auslegung als große dynamische Bezugnahmeklausel. • Besondere Umstände: Privatisierung und Strukturwandel hätten nicht bewirken sollen, dass Arbeitsbedingungen auf dem Stand eines historischen Tarifwerks eingefroren werden; die Parteien wollten, dass der Arbeitnehmer an den für seinen konkreten Arbeitsplatz jeweils maßgeblichen tariflichen Entwicklungen teilnimmt. • Konkrete Anhaltspunkte: Die D. AG ist Arbeitgeberin im Konzernverbund geblieben, die Tarifpartner (Gewerkschaft ver.di) blieben dieselben, es erfolgte kein Branchenwechsel; ab 2001 wurden bereits die Tarifverträge der D. AG einvernehmlich angewandt. • Rechtsprechung: Es besteht Rückgriff auf ältere BAG-Rechtsprechung, wonach bei Verbandswechsel die Bezugnahmeklausel dahin auszulegen ist, dass auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag verwiesen wird, wenn dieselbe Gewerkschaft beteiligt ist. • Ergebnis der Auslegung: Die Firmentarifverträge der Beklagten sind als funktionsgleiches Fortentwicklungstarifwerk anzusehen und damit Vertragsinhalt geworden; daher finden die Tarifverträge der D. AG keine Anwendung mehr auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage ab. Begründet wurde dies mit einer ergänzenden Vertragsauslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel: diese ist als große dynamische Verweisung zu verstehen und bezieht sich auf die jeweils für den Betrieb fachlich maßgeblichen Tarifverträge, sodass die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge Vertragsinhalt geworden sind. Wesentliche Erwägungen waren die Fortexistenz tariflicher Kontinuität im Konzern, das Fehlen eines Branchenwechsels, die tatsächliche Handhabung seit 2001 sowie der Zweck der Gleichstellungsabrede, nicht auf einen historisch eingefrorenen Tarifstand abzustellen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.