Beschluss
4 TaBV 45/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auflösende Bedingung in einem Sozialplan, wonach der Plan unwirksam wird, wenn vor Erfüllung das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist wegen abschließender Regelungen der InsO unwirksam.
• Sozialpläne, die mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt wurden, begründen im Insolvenzfall nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO.
• Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln eines Sozialplans führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Plans, wenn der verbleibende Regelungsbestand in sich geschlossen und anwendbar bleibt.
• Der Betriebsrat kann auch nach Betriebsstilllegung noch zur Durchsetzung eines Sozialplans berechtigt sein, solange die Mitbestimmungsrechte zur Abwicklung der Stillegung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit insolvenzbezogener auflösender Bedingung in Sozialplan; übrige Regelungen bleiben bestehen • Ein auflösende Bedingung in einem Sozialplan, wonach der Plan unwirksam wird, wenn vor Erfüllung das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist wegen abschließender Regelungen der InsO unwirksam. • Sozialpläne, die mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt wurden, begründen im Insolvenzfall nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. • Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln eines Sozialplans führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Plans, wenn der verbleibende Regelungsbestand in sich geschlossen und anwendbar bleibt. • Der Betriebsrat kann auch nach Betriebsstilllegung noch zur Durchsetzung eines Sozialplans berechtigt sein, solange die Mitbestimmungsrechte zur Abwicklung der Stillegung erforderlich sind. Insolvenzverwalter des Unternehmens A. Grundstücksverwaltungs GmbH focht einen Einigungsstellenspruch an, mit dem für die Schuldnerin und die C. GmbH Sozialpläne beschlossen wurden. Zuvor hatten Betriebsparteien am 2. September 2005 einen gemeinsamen Sozialplan vereinbart, der in Ziff. 7 eine auflösende Bedingung enthielt: Der Plan werde unwirksam, wenn vor Erfüllung über das Vermögen einer Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Die Insolvenzverfahren wurden im Sommer/Herbst 2006 eröffnet. Der Betriebsrat rief daraufhin eine neue Einigungsstelle an, die am 16. Mai 2007 getrennte Sozialpläne beschloss. Der Insolvenzverwalter begehrte gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dieses Spruchs und focht insbesondere die Zulässigkeit der erneuten Sozialplanaufstellung an. Das Arbeitsgericht erklärte den Spruch der Einigungsstelle vom 16.05.2007 für unwirksam; das Landesarbeitsgericht verwarf die Beschwerde des Betriebsrats und ließ die Rechtsbeschwerde zu. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat war beteiligtenfähig (§ 10 ArbGG) und behält Gemäß § 21a bzw. § 21b BetrVG seine Amtsbefugnisse zur Wahrnehmung mitbestimmungsrechtlicher Angelegenheiten rund um die Betriebsstillegung. • Antragsart: Die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs war nach § 256 ZPO sachgerecht und erforderte Feststellungs- statt Gestaltungsantrag. • Mitbestimmungsanspruch: Eine Betriebsstilllegung nach § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung; der Betriebsrat kann auch nach Stillegung noch einen Sozialplan durchsetzen. • Auflösende Bedingung: Betriebsparteien können die Anwendung eines Sozialplans von einer auflösenden Bedingung abhängig machen, diese Bedingung muss klar bestimmmbar sein. • Insolvenzrechtliche Schranken: §§ 123, 124 InsO regeln abschließend, welche Sozialplanverbindlichkeiten vor oder in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten; eine Vereinbarung, die die Aufstellung eines neuen oder die Umwandlung bereits bestehender Ansprüche in Masseverbindlichkeiten durch auflösende Bedingung herbeiführt, ist unzulässig. • Dreiteilung nach Zeitpunkt: Sozialpläne nach Eröffnung begründen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO); Sozialpläne innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag können nach § 124 InsO behandelt werden; Pläne, die früher aufgestellt wurden, begründen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. • Kein Anspruch auf Neuaufstellung: Weder Insolvenzantrag noch Eröffnung berechtigen automatisch zur Aufstellung eines neuen Sozialplans; auch Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann die gesetzliche Regelung der InsO nicht umgehen. • Teilnichtigkeit: Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit der auflösenden Bedingung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans, wenn die verbleibenden Regelungen in sich geschlossen und anwendbar sind. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; der Einigungsstellenspruch vom 16.05.2007 ist unwirksam. Die auflösende Bedingung in Ziff.7 des Sozialplans vom 02.09.2005 ist wegen der abschließenden Regelungen der Insolvenzordnung nichtig; dadurch bleibt der übrige Sozialplan jedoch in seiner Substanz wirksam und anwendbar. Forderungen aus dem bereits vor mehr als drei Monaten vor Insolvenzantrag aufgestellten Sozialplan sind demnach nur Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Damit kann der Betriebsrat aus der auflösenden Bedingung keinen Anspruch auf Umwandlung in Masseverbindlichkeiten oder auf Neuaufstellung eines Sozialplans ableiten; die anzuwendenden insolvenzrechtlichen Rangregeln bleiben maßgeblich.