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Urteil

6 Sa 1114/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung gehören zum typischen Berufsbild von Lehrkräften und sind regelmäßig durch die Vergütung abgegolten. • Fehlende vertragliche Vereinbarung oder eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers begründen keinen Erstattungsanspruch für private Arbeitszimmer. • Ein Vermögensopfer nach § 670 BGB liegt nur dann außerhalb der Vergütungsabgeltung, wenn besondere Umstände eine wesentliche Einschränkung privater Nutzung oder eine ausdrücklich übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Erstattung häuslicher Arbeitszimmerkosten für Lehrer (6 Sa 1114/08) • Ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung gehören zum typischen Berufsbild von Lehrkräften und sind regelmäßig durch die Vergütung abgegolten. • Fehlende vertragliche Vereinbarung oder eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers begründen keinen Erstattungsanspruch für private Arbeitszimmer. • Ein Vermögensopfer nach § 670 BGB liegt nur dann außerhalb der Vergütungsabgeltung, wenn besondere Umstände eine wesentliche Einschränkung privater Nutzung oder eine ausdrücklich übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers begründen. Der Kläger, angestellter Lehrer an einer Kooperativen Gesamtschule, begehrt Aufwendungsersatz für ein seit 2007 genutztes häusliches Arbeitszimmer inkl. Ausstattung in Höhe von monatlich 120 Euro. Er beruft sich darauf, dass die schulischen Arbeitsmöglichkeiten (Lehrerzimmer, Schränke, Klassenräume) unzureichend seien und er insbesondere Anschauungsmaterialien und Geräte für Biologie/Chemie zu Hause lagern und nutzen müsse. Der Landkreis als Arbeitgeber lehnte einen Antrag auf Bereitstellung eines Arbeitszimmers bzw. Anmietung des privaten Zimmers ab und bestritt, dass die schulischen Einrichtungen unzumutbar seien. Das Arbeitsgericht Lüneburg wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind vor allem Umfang der schulischen Arbeitsmöglichkeiten, gewöhnliches Berufsbild der Lehrkraft und rechtliche Grundlagen eines Erstattungsanspruchs. • Keine vertragliche Vereinbarung, wonach das beklagte Land die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu tragen hätte; Antrag des Klägers wurde ausdrücklich abgelehnt. • § 670 BGB (Aufwendungsersatz) ist grundsätzlich anwendbar, verlangt aber, dass Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers und als erforderlich erschienen sind. • Selbst wenn das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wurde, ist ein derartiges Vermögensopfer nach dem typischen Berufsbild der Lehrkraft regelmäßig durch die Vergütung abgegolten; Lehrkräfte sind in der zeitlichen und örtlichen Vor- und Nachbereitung weitgehend frei, sodass häusliche Arbeitszimmer zur üblichen Einsatzpflicht gehören. • Für einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB wäre darüber hinaus eine wesentliche Einschränkung der privaten Nutzung oder besondere Umstände erforderlich; solche Tatsachen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Die subjektive Einschätzung des Klägers zur Unzulänglichkeit der schulischen Ausstattung reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung des Schulträgers zu begründen; der Schulträger muss nur die Qualität verlangen können, die in seinem Ausstattungskontext möglich ist. • Ein Teil der behaupteten Ansprüche könnte verfallen sein; die Berufung ist insgesamt unbegründet und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf monatlichen Aufwendungsersatz in Höhe von 120 Euro für das häusliche Arbeitszimmer nebst Ausstattung. Soweit Aufwendungen zwar als Vermögensopfer anzusehen sein könnten, sind sie nach dem Berufsbild der Lehrkraft durch die Vergütung abgegolten, da Lehrkräfte üblicherweise ihre Vor- und Nachbereitung auch zuhause leisten und der Arbeitgeber keine besondere Verpflichtung zur Erstattung übernommen hat. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung nach § 670 BGB rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.