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Urteil

15 Sa 2023/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23 Abs. 7 TV-Forst gewährt Entfernungsentschädigung ab dem 31. Kilometer bei Nutzung des Pkw; Höhe richtet sich nach Hubraum (0,30 € bei >600 ccm). • Die Regelung des § 23 Abs. 7 TV-Forst ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur bei organisationsbedingter Verlängerung der Fahrtstrecke greift; maßgeblich ist der Tarifwortlaut und nicht die Entstehungsmotivation. • Eine arbeitsvertragliche Nebenabrede, die nur das Wegegeld nach früherem MTW betrifft, begründet nicht ohne klare Bezugnahme einen Verzicht auf die Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst. • Anrechnungs- und Übergangsvorschriften führen dazu, dass bereits entrichtetes Wegegeld gemäß § 16 TVÜ-Forst auf die Entfernungsentschädigung anzurechnen ist. • Fälligkeit unständiger Entgeltbestandteile richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst; daraus folgt, dass Verzugszinsen für Juni und Juli 2008 erst später beginnen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Entfernungsentschädigung nach §23 Abs.7 TV-Forst und Anrechnung von Wegegeld • § 23 Abs. 7 TV-Forst gewährt Entfernungsentschädigung ab dem 31. Kilometer bei Nutzung des Pkw; Höhe richtet sich nach Hubraum (0,30 € bei >600 ccm). • Die Regelung des § 23 Abs. 7 TV-Forst ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur bei organisationsbedingter Verlängerung der Fahrtstrecke greift; maßgeblich ist der Tarifwortlaut und nicht die Entstehungsmotivation. • Eine arbeitsvertragliche Nebenabrede, die nur das Wegegeld nach früherem MTW betrifft, begründet nicht ohne klare Bezugnahme einen Verzicht auf die Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst. • Anrechnungs- und Übergangsvorschriften führen dazu, dass bereits entrichtetes Wegegeld gemäß § 16 TVÜ-Forst auf die Entfernungsentschädigung anzurechnen ist. • Fälligkeit unständiger Entgeltbestandteile richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst; daraus folgt, dass Verzugszinsen für Juni und Juli 2008 erst später beginnen. Der Kläger, als Forstwirt seit 1989 bei der beklagten Forstbehörde beschäftigt und wohnhaft in P., fuhr in den streitgegenständlichen Monaten täglich mit seinem Pkw zur ersten Einsatzstelle und zurück. In seinem Arbeitsvertrag von 1991 war die Anwendung des früheren MTW und eine Nebenabrede zur Wegegeldberechnung mit Ausgangspunkt L. vereinbart worden. Der Kläger forderte für Januar–April 2008 und später für Juni und Juli 2008 Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst, die ab dem 31. Kilometer mit 0,30 € je km (bei >600 ccm) zu bemessen ist. Die Beklagte zahlte teilweise Wegegeld und verweigerte weitere Zahlungen mit der Begründung, § 23 Abs. 7 gelte nur bei organisationsbedingter Verlängerung der Fahrtstrecke und die Nebenabrede sei bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war vor allem die Anwendbarkeit von § 23 Abs. 7 TV-Forst auf den Kläger und die Bedeutung der arbeitsvertraglichen Nebenabrede zur Wegegeldberechnung. • Der TV-Forst gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme und Organisationszugehörigkeit (§ 3 Abs.1 TVG). • Wortlaut und Auslegung von § 23 Abs.7 TV-Forst ergeben, dass jede Beschäftigte, die ihren Pkw für den Weg Wohnung–erste Einsatzstelle/letzte Einsatzstelle–Wohnung nutzt, Anspruch auf Entfernungsentschädigung ab dem 31. Kilometer hat; die Norm beschränkt den Kreis der Berechtigten nicht auf bei Organisationsänderungen betroffene Personen. • Zur Auslegung eines Tarifvertrags sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte heranzuziehen; hier findet sich kein Hinweis auf eine einschränkende Auslegung zugunsten der Beklagten. • Die arbeitsvertragliche Nebenabrede in § 2 bezieht sich ausschließlich auf das frühere Wegegeld nach § 34 MTW und stellt keine Vereinbarung i.S.v. § 23 Abs.7 Satz 4 TV-Forst dar, weil Wegegeld und Entfernungsentschädigung verschiedene Voraussetzungen und Beginn der Zahlung (ab 6./8. bzw. ab 31. Kilometer) aufweisen. Ein Gesamtverzicht auf die Entfernungsentschädigung ist aus der Nebenabrede nicht zu entnehmen. • Nach § 16 TVÜ-Forst ist das bereits gezahlte Wegegeld auf die nach § 23 Abs.7 TV-Forst zu zahlende Entfernungsentschädigung anzurechnen; dadurch reduziert sich der zu zahlende Betrag. • Zinsen: Für den Hauptantrag ergeben sich Zinsen nach § 291 BGB; für die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Entschädigungen beginnen Verzugszinsen wegen ihrer Unständigkeit gemäß § 24 Abs.1 Satz4 TV-Forst erst mit dem Fälligkeitstag des zweiten folgenden Kalendermonats. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Berufungskosten; der Kläger trägt einen Teil der Prozesskosten, weil er bei einem Klageteil das gezahlte Wegegeld unberücksichtigt ließ. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen. Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 577,94 € netto zu zahlen; Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind für 440,78 € seit dem 11.08.2008, für 83,44 € seit dem 01.09.2008 und für 53,12 € seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Entfernungsentschädigung nach § 23 Abs.7 TV-Forst hat und dass die arbeitsvertragliche Nebenabrede nur das frühere Wegegeld regelt und keinen Verzicht auf die Entfernungsentschädigung begründet; bereits gezahltes Wegegeld ist anzurechnen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, der Kläger trägt einen Teil der restlichen Kosten. Die Revision wurde zugelassen.