Urteil
10 Sa 1694/08
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und Wiedereinsetzung nicht gewährt wird.
• Bei Fristversäumnis trifft den Prozessbevollmächtigten eigenes Verschulden, wenn er die Fristenkontrolle nicht ausreichend überwacht oder bei Aktenvorlage nicht die Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen prüft.
• Der Anwalt hat bei Parallelmandaten und bei Umstellung der Fristenverwaltung eine erhöhte Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist und Überwachungsverschulden des Prozessbevollmächtigten • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und Wiedereinsetzung nicht gewährt wird. • Bei Fristversäumnis trifft den Prozessbevollmächtigten eigenes Verschulden, wenn er die Fristenkontrolle nicht ausreichend überwacht oder bei Aktenvorlage nicht die Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen prüft. • Der Anwalt hat bei Parallelmandaten und bei Umstellung der Fristenverwaltung eine erhöhte Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die Frage, ob ein freier Auftragnehmer tatsächlich Arbeitnehmer war. Der Kläger sollte befristet als Supervisor in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig werden; die Beklagte kündigte fristlos wegen angeblichen Nichterscheinens am 1. September 2007. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis bestand und die Kündigung keinen wichtigen Grund darstellte; das Arbeitsverhältnis endete erst mit Ablauf der Befristung. Die Beklagte legte Berufung ein, begründete diese jedoch nicht fristgerecht und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Sie machte Fehler in der Fristenkontrolle durch eine Urlaubsvertretung und Umstellung der Kanzleisoftware geltend. Das Landesarbeitsgericht prüfte ausschließlich die Zulässigkeit der Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag. • Fristversäumnis: Nach §66 Abs.1 ArbGG beginnt die zweimonatige Frist zur Berufungsbegründung mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils; die Beklagte hat diese Frist nicht eingehalten. • Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften: Für Wiedereinsetzung gelten die §§233 ff. ZPO entsprechend; danach ist Wiedereinsetzung nur bei Nichtverschulden der Partei möglich. • Eigenschuld des Prozessbevollmächtigten: Ein Verschulden des bevollmächtigten Anwalts ist der Partei nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; der Anwalt hat es schuldhaft unterlassen, die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen. • Pflicht bei Aktenvorlage: Wird die Akte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, erstreckt sich die Überprüfungspflicht des Anwalts auch auf die bereits laufende Berufungsbegründungsfrist. • Besondere Sorgfalt bei Parallelverfahren und Personalwechsel: Die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Verfahren und die Umstellung des Fristenprogramms erhöhen die Überwachungspflicht gegenüber Kanzleipersonal. • Überwachungsverschulden: Der Anwalt hat seine Bürokräfte nicht ausreichend überwacht; die Tätigkeit einer nur vertretungsweise eingesetzten Mitarbeiterin sowie erkennbare frühere Fehler hätten verstärkte Kontrolle erfordert. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises, dass den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden trifft, ist Wiedereinsetzung zu versagen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Gründe liegen darin, dass dem Prozessbevollmächtigten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten ist: Er hat bei Vorlegung der Akte die bereits laufende Berufungsbegründungsfrist nicht überprüft und seine Bürokräfte unzureichend überwacht, obwohl besondere Umstände wie Parallelverfahren und eine Umstellung des Fristenprogramms eine erhöhte Sorgfalt erforderten. Die Revision wurde nicht zugelassen.