Urteil
4 Sa 239/09 B
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die Richtlinien eines Versorgungswerks ist grundsätzlich dynamisch auszulegen; spätere Änderungen sind möglich, unterliegen aber gerichtlicher Billigkeitskontrolle.
• Änderungen von laufenden Versorgungsbezügen durch den Arbeitgeber oder durch kollektivrechtliche Regelungen müssen dem vertrags- und vertrauensrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen.
• Die 2007 eingeführte Abkopplung der laufenden AVN-Anpassung von der gesetzlichen Rentenentwicklung und die Begrenzung auf jährliche 1 % sind gegenüber Zusagen aus der Zeit vor dem 1.1.1999 unwirksam; der Anspruch auf Überprüfung nach den Richtlinien vom 1.10.1999 bleibt bestehen.
• Betriebs- oder Tarifvereinbarungen können nicht ohne weiteres zu Lasten bereits ausgeschiedener Versorgungsberechtigter eingreifen; kollektive Regelungen müssen ebenfalls verhältnismäßig und gesetzeskonform sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Abkopplung laufender Rentenanpassung von Sozialversicherungsrente; Weitergeltung AVN 1999 • Ein im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die Richtlinien eines Versorgungswerks ist grundsätzlich dynamisch auszulegen; spätere Änderungen sind möglich, unterliegen aber gerichtlicher Billigkeitskontrolle. • Änderungen von laufenden Versorgungsbezügen durch den Arbeitgeber oder durch kollektivrechtliche Regelungen müssen dem vertrags- und vertrauensrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. • Die 2007 eingeführte Abkopplung der laufenden AVN-Anpassung von der gesetzlichen Rentenentwicklung und die Begrenzung auf jährliche 1 % sind gegenüber Zusagen aus der Zeit vor dem 1.1.1999 unwirksam; der Anspruch auf Überprüfung nach den Richtlinien vom 1.10.1999 bleibt bestehen. • Betriebs- oder Tarifvereinbarungen können nicht ohne weiteres zu Lasten bereits ausgeschiedener Versorgungsberechtigter eingreifen; kollektive Regelungen müssen ebenfalls verhältnismäßig und gesetzeskonform sein. Die Klägerin, seit 1967 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt im Arbeitsvertrag eine Zusage auf Altersversorgung nach den AVN-Richtlinien. Seit Oktober 1999 bezog sie Erwerbsunfähigkeitsrente; die AVN-Richtlinien 1999 sahen eine Nettogesamtversorgungsbegrenzung und Wiederprüfungsregelungen vor. 2006/2007 schloss die Beklagte eine Dienstvereinbarung und einen Tarifvertrag, die eine jährliche feste Anpassung von 1 % und die Abkopplung der laufenden AVN-Leistungen von der gesetzlichen Rentenentwicklung einführten. Die Beklagte setzte die Neuregelung ab 1.7.2007 um, die Klägerin klagte auf Feststellung der Weitergeltung der AVN-Fassung von 1.10.1999 und Zahlungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Verweis im Arbeitsvertrag auf die AVN-Richtlinien ist als dynamische Verweisung zu verstehen; eine statische Festschreibung auf die Ursprungsfassung liegt nicht vor. • Dynamische Verweisung bedeutet nicht grenzenlose Änderungsbefugnis; Änderungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vertrauensschutz entsprechen (§ 315 Abs. 1 BGB-Grundsatz des billigen Ermessens herangezogen). • Die von der Beklagten eingeführte 1%-Anpassungsregel in Verbindung mit der Abkopplung der laufenden Zahlungen von der gesetzlichen Rentenentwicklung geht über eine rein systemgerechte Anpassung hinaus und führt zu einer strukturellen Änderung des Versorgungsprinzips (Wegfall der Gesamtversorgungssystematik). • Ein Eingriff per Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag in die Rechte bereits ausgeschiedener Versorgungsberechtigter ist nur verhältnismäßig, wenn die Grundlagen der ursprünglichen Versorgungsordnung entfallen sind; hier liegt eine derartige Rechtfertigung nicht vor. • Die Beschränkung auf 1 % kann nicht mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 30c BetrAVG für Altzusagen gerechtfertigt werden, da diese Übergangsvorschrift Neuzusagen ab 1.1.1999 betrifft und nicht rückwirkend für vor 1999 erteilte Zusagen gilt; tarifvertragliche Regelungen verdrängen hier nicht die gesetzlich vorgesehenen Schutzvorschriften (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). • Folglich bleibt die Anspruchsgrundlage der Klägerin die Überprüfung und Korrektur der Nettogesamtversorgung nach § 9 Abs. 1 Buchst. e Nr. 5 der AVN-Richtlinien (Stand 1.10.1999). Die Berufung der Klägerin war insoweit erfolgreich, als festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 5 der AVN-Richtlinien vom 1. Oktober 1999 anzupassen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die 2007 eingeführte Regelung, die laufenden AVN-Leistungen pauschal auf 1 % jährlich festlegte und von der Sozialversicherungsrente abkoppelte, ist gegenüber Altzusagen vor dem 1.1.1999 unwirksam, weil sie den vertraglichen Schutz und das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt und nicht durch Tarif- oder Personalratsvereinbarungen wirksam zu Ungunsten bereits ausgeschiedener Versorgungsberechtigter eingeführt werden konnte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat die Klägerin in dem beantragten Umfang Recht erhalten, weil die ursprünglich vereinbarte Systematik der AVN-Richtlinien (1999) weiter anzuwenden und die Netto-Gesamtversorgung gegebenenfalls neu zu überprüfen ist.