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Urteil

12 Sa 1203/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für dringende betriebliche Gründe, die eine Zustimmung zur Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG rechtfertigen. • Bloße Organisationsverweise oder die pauschale Streichung einer Stelle im Stellenplan genügen nicht; konkrete Angaben zur früheren Tätigkeit und zur aktuellen Personal- und Bedarfssituation sind vorzulegen. • Die Unbefristung oder Höhergruppierung eingesetzter Kräfte während der Elternzeit kann Indizien dafür liefern, dass der Arbeitgeber das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf genommen bzw. den Beschäftigungsbedarf erhalten hat. • Ein Arbeitnehmer kann auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum die gerichtliche Geltendmachung einer Elternteilzeit verlangen; ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann in eine fiktive Annahmeerklärung münden, um Rechtsfolgen rückwirkend zu klären.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung zur Elternteilzeit: Arbeitgeber muss dringende betriebliche Gründe substantiiert darlegen • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für dringende betriebliche Gründe, die eine Zustimmung zur Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG rechtfertigen. • Bloße Organisationsverweise oder die pauschale Streichung einer Stelle im Stellenplan genügen nicht; konkrete Angaben zur früheren Tätigkeit und zur aktuellen Personal- und Bedarfssituation sind vorzulegen. • Die Unbefristung oder Höhergruppierung eingesetzter Kräfte während der Elternzeit kann Indizien dafür liefern, dass der Arbeitgeber das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf genommen bzw. den Beschäftigungsbedarf erhalten hat. • Ein Arbeitnehmer kann auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum die gerichtliche Geltendmachung einer Elternteilzeit verlangen; ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann in eine fiktive Annahmeerklärung münden, um Rechtsfolgen rückwirkend zu klären. Die Klägerin, Diplom-Geographin und seit 2002 unbefristet beim Beklagten beschäftigt (Entgeltgruppe 15), nahm ab 01.05.2007 Elternteilzeit (5 Std./Woche) bis 20.12.2008 wahr. Sie beantragte am 20.10.2008 Verlängerung der Elternzeit bis 20.12.2009 und Elternteilzeit mit 15 Std./Woche; der Beklagte lehnte die Teilzeit mit Hinweis auf dringende betriebliche Gründe ab, bewilligte jedoch die Verlängerung der Elternzeit. Während der Elternzeit wurde im Betrieb Personal umstrukturiert: Eine Kollegin (A.) erhielt Aufstockungen und eine Höhergruppierung bis EG 13; die Geschäftsführungsaufgaben wurden nach Ansicht des Beklagten dem dreiköpfigen Vorstand übertragen und die ursprüngliche EG-15-Stelle angeblich gestrichen. Die Klägerin hielt die Aufgabenverlagerung für rein formell und begehrte gerichtlich die Zustimmung zur Elternteilzeit für Dezember 2008 bis Dezember 2009. Das ArbG gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage war auch für den vollständig zurückliegenden Zeitraum nicht unzulässig; ein gerichtliches Ersetzungsbegehren kann zur rückwirkenden Herbeiführung einer Annahmeerklärung und damit zur Feststellung von Rechtsfolgen führen. • Anspruchsvoraussetzungen (§ 15 Abs.7 BEEG): Materielle Voraussetzungen lagen vor; es bestand ein berechtigtes Begehren der Klägerin auf Elternteilzeit. • Darlegungslast des Arbeitgebers: An die Darlegung dringender betrieblicher Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, weshalb und in welchem Umfang die vor der Elternzeit ausgeübten Tätigkeiten wegfielen oder nicht in reduzierter Form erbracht werden könnten. • Begründungslücken des Beklagten: Pauschale Hinweise auf Stellenstreichung, Übertragung von Leitungsaufgaben auf den Vorstand und Stellenpläne genügen nicht. Es fehlte an einer zeitlichen Aufschlüsselung der früheren Tätigkeitsanteile und an einem Vergleich mit der aktuellen Besetzungssituation. • Würdigung der Personalmaßnahmen: Die Aufstockung, Höhergruppierung und Entfristung von Mitarbeiterinnen während der Elternzeit sind Indizien dafür, dass der Arbeitgeber den Beschäftigungsbedarf nicht entfallen lassen wollte und das Risiko einer Doppelbesetzung in Kauf nahm. • Unterwertige Beschäftigung: Soweit nur Tätigkeiten EG 13 zur Verfügung standen, steht einer vorübergehenden Zuordnung nach niedrigerer Entgeltgruppe nicht zwingend ein dringendes betriebliches Verbot entgegen, insbesondere wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich zustimmt. • Rechtsfolge: Mangels substantiierten Vortrags des Beklagten war die verweigerte Zustimmung zur Elternteilzeit zu ersetzen; die Berufung war unbegründet. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts blieb bestehen. Der Beklagte musste die verweigerte Zustimmung zur Elternteilzeit (15 Std./Woche für den Zeitraum 21.12.2008–20.12.2009) ersetzen, weil er die erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht konkret und substantiiert dargelegt hat. Insbesondere reichten pauschale Verweise auf Stellenstreichungen und die Übertragung von Leitungsaufgaben auf den Vorstand nicht aus; die während der Elternzeit erfolgten Personalaufstockungen und Höhergruppierungen stärkten die Annahme, dass der Beschäftigungsbedarf erhalten blieb. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.