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Urteil

10 Sa 1574/08

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben nach Treu und Glauben Anspruch auf Auskunft über die für einen generalisierenden Bonus maßgeblichen Einstufungs- und Berechnungsgrundlagen, wenn sie diese zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs benötigen. • Bei Anwendung eines generalisierenden Bonussystems darf der Arbeitgeber Arbeitnehmergruppen nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandeln; willkürliche oder sachfremde Gruppenbildungen sind unzulässig. • Besteht ein erhebliches Informationsgefälle, ist die Auskunftspflicht gerechtfertigt, wenn die Verpflichtete die Angaben ohne unzumutbare Belastung erteilen kann.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch bei unklarer Bonusregelung und mögliche Gleichbehandlungsverletzung • Arbeitnehmer haben nach Treu und Glauben Anspruch auf Auskunft über die für einen generalisierenden Bonus maßgeblichen Einstufungs- und Berechnungsgrundlagen, wenn sie diese zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs benötigen. • Bei Anwendung eines generalisierenden Bonussystems darf der Arbeitgeber Arbeitnehmergruppen nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandeln; willkürliche oder sachfremde Gruppenbildungen sind unzulässig. • Besteht ein erhebliches Informationsgefälle, ist die Auskunftspflicht gerechtfertigt, wenn die Verpflichtete die Angaben ohne unzumutbare Belastung erteilen kann. Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Field-Service-Techniker beschäftigt und erhält neben Grundgehalt einen einsatzabhängigen Feldbonus. 2005 ersetzte die Beklagte ein früheres Bonussystem durch den Incentive Compensation Plan (ICP). Für bestimmte grades wird der ICP teils nach Unternehmens- und Organisationseinheitsergebnissen, teils nach individuellen Leistungen berechnet; Field-Service-Mitarbeiter sind vom ICP ausgeschlossen. Der Kläger verlangt Auskunft über die Einstufungen und Berechnungsgrundlagen des ICP für Anwendungsingenieure und Werkstattmitarbeiter 2005, um ausgleichsweise den Anspruch auf einen ICP-Bonus geltend zu machen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG änderte im Berufungsverfahren das Urteil teilweise und verurteilte die Beklagte zur Auskunft; über den Zahlungsanspruch ist nach Erteilung der Auskunft erneut zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Berufung war frist- und formgerecht; die Stufenklage nach § 254 ZPO ist zulässig, da die Auskunft zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erforderlich ist. • Rechtliche Grundlagen: Auskunftspflichten können sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn ein Informationsgefälle besteht und die Auskunft zur Wahrnehmung materieller Rechte erforderlich ist. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis über die Kriterien und konkret angewandten Einstufungen des ICP und benötigt diese Informationen zur Durchsetzung eines möglichen Gleichbehandlungsanspruchs. • Zumutbarkeit: Die Beklagte kann die verlangten Angaben ohne unzumutbare Belastung erteilen, da sie die Regeln selbst gesetzt hat und die Informationen intern verfügbar sind. • Gleichbehandlung: Der Arbeitgeber darf bei generalisierenden Vergütungsregeln Arbeitnehmergruppen nur aus sachlichen, plausiblen Gründen unterschiedlich behandeln; bloße Hinweise auf höhere Vergütung oder Freiwilligkeit genügen nicht ohne weiteres. • Sachlichkeitsprüfung: Die von der Beklagten genannten Rechtfertigungsgründe (Unterschiede der Vergütung, angeblich unterschiedliche Einsatzpflichten, Freiwilligkeit des ICP) sind nicht hinreichend dargetan; insbesondere ist unklar, weshalb Mitarbeiter, die sowohl ICP als auch Feldbonus erhalten, in gleicher Höhe Feldbonus bekämen und Field-Service-Mitarbeiter grundsätzlich ausgeschlossen sind. • Verfahrensfolge: Dem Kläger ist die Auskunft zuerteilen; über den Zahlungsantrag ist in einem weiteren Verfahren nach Erteilung der Auskunft zu entscheiden; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger hat hinsichtlich der beantragten Auskunft gewonnen. Die Beklagte ist zu verurteilen, detailliert offenzulegen, in welche grades Anwendungsingenieure und Werkstattmitarbeiter 2005 eingereiht wurden und wie der ICP-Bonus für diese grades berechnet wurde, einschließlich der Anteile finanzieller und nicht finanzieller Ergebnisse auf Landes-, Regional- und Abteilungsebene sowie der konkreten Bonusbeträge je Arbeitnehmer. Die Begründungen der Beklagten für die unterschiedliche Behandlung der Field-Service-Techniker gegenüber anderen Mitarbeitergruppen reichen nicht aus, um die Auskunftspflicht zu verhindern. Nach Erteilung der Auskunft hat das Arbeitsgericht erneut über den Zahlungsantrag zu entscheiden; die Kostenentscheidung und die etwaige Zahlung sind im weiteren Verfahren zu klären. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auskunfts- und Gleichbehandlungsfragen.