Urteil
6 Sa 409/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubsabgeltungsansprüche wegen nicht in natura genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs bei dauernder Arbeitsunfähigkeit entstehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
• Ein tariflicher Ausschlussvertrag (hier § 70 BAT) kann auch auf den daraus entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden; der Anspruch ist dann innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen.
• Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Urlaubsrechts durch EuGH und BAG steht der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen nicht grundsätzlich entgegen; Schutzbedürftigkeit des erkrankten Arbeitnehmers rechtfertigt keine unbegrenzte Verlängerung der Geltendmachungsfrist.
• Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitnehmers hinsichtlich der Fortgeltung einer früheren Rechtsprechung greift nicht, wenn diese bisherige Rechtsprechung ihm keinen Anspruch zuerkannt hat und die geänderte Rechtsprechung keine unzumutbare Härte bewirkt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfrist greift bei Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub nach Beendigung • Urlaubsabgeltungsansprüche wegen nicht in natura genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs bei dauernder Arbeitsunfähigkeit entstehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG. • Ein tariflicher Ausschlussvertrag (hier § 70 BAT) kann auch auf den daraus entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden; der Anspruch ist dann innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen. • Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Urlaubsrechts durch EuGH und BAG steht der Anwendung tariflicher Ausschlussfristen nicht grundsätzlich entgegen; Schutzbedürftigkeit des erkrankten Arbeitnehmers rechtfertigt keine unbegrenzte Verlängerung der Geltendmachungsfrist. • Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitnehmers hinsichtlich der Fortgeltung einer früheren Rechtsprechung greift nicht, wenn diese bisherige Rechtsprechung ihm keinen Anspruch zuerkannt hat und die geänderte Rechtsprechung keine unzumutbare Härte bewirkt. Die Klägerin war von 1984 bis 30.04.2005 bei der Beklagten beschäftigt und ab 2001 durchgehend arbeitsunfähig. Mit Wirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung forderte sie wegen nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs und Schwerbehindertenzusatzurlaubs Abgeltung für 2002–2005. Die Klägerin machte den Anspruch erstmals 2009 geltend, die Beklagte berief sich auf Verjährung und auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT, die durch Vereinbarung in den Arbeitsvertrag einbezogen sei. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin teilweise Recht für den Zeitraum 01.01.–30.04.2005; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG prüfte, ob der Abgeltungsanspruch entstanden und ob er der tariflichen Ausschlussfrist bzw. Verjährung unterliegt. • Entstehung des Anspruchs: Nach der geänderten Rechtsprechung des BAG (angestoßen durch EuGH) entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch für gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist als reiner Zahlungsanspruch zu qualifizieren (§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG). • Einbeziehung tariflicher Regelungen: Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag die Geltung des BAT vereinbart; damit ist die Ausschlussfrist des § 70 BAT wirksam in das Arbeitsverhältnis aufgenommen (§§ 305 ff. BGB). • Anwendbarkeit der Ausschlussfrist: Der nunmehr als Zahlungsanspruch anzusehende Abgeltungsanspruch kann regelmäßig der tariflichen Ausschlussfrist unterfallen; solche Fristen regeln nur die Geltendmachung und nicht den materiellen Anspruchsinhalt und sind mit Art. 7 RL 2003/88/EG vereinbar. • Fälligkeit und Fristversäumnis: Der Anspruch war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 fällig; die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT lief und endete am 31.10.2005. Die Klägerin hat die Frist nicht gewahrt; ihre erste schriftliche Geltendmachung erfolgte erst 23.01.2009. • Treu und Glauben / Vertrauensschutz: Die Einrede der Beklagten verletzt nicht § 242 BGB. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung war für die Beklagte nicht unvorhersehbar; die Klägerin konnte nicht schutzwürdig auf Fortbestand einer für sie nachteiligen Rechtsprechung vertrauen, sodass ein nachteiliger Vertrauensschutz nicht geboten ist. • Rechtsfolgen: Mangels fristgerechter Geltendmachung sind die Abgeltungsansprüche für den streitigen Zeitraum nach § 70 BAT verfallen; eine darüber hinausgehende Wertermittlung oder Anrechnung war nicht erforderlich. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für den im Jahr 2005 nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub, da der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Abgeltungsanspruch der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT unterlag und die Klägerin diese sechmonatige Frist nicht eingehalten hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen.