Urteil
5 Sa 628/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist gilt, wenn sie wirksam durch eine Globalverweisung in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde.
• Eine Globalverweisung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag eine Vielzahl tarifvertraglicher Regelungen umfassend und nicht nur punktuell einbezieht.
• Wird eine zweimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist wirksam einbezogen, führen verspätet schriftlich geltend gemachte Ansprüche zum Verfall.
• Treuwidrigkeit nach § 242 BGB kann die Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist nur dann entbehrlich machen, wenn schlüssig dargelegte Umstände vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Wirkung einer Globalverweisung: Tarifliche Zweimonats-Ausschlussfrist führt zum Verfall der Jahressonderzahlung • Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist gilt, wenn sie wirksam durch eine Globalverweisung in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde. • Eine Globalverweisung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag eine Vielzahl tarifvertraglicher Regelungen umfassend und nicht nur punktuell einbezieht. • Wird eine zweimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist wirksam einbezogen, führen verspätet schriftlich geltend gemachte Ansprüche zum Verfall. • Treuwidrigkeit nach § 242 BGB kann die Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist nur dann entbehrlich machen, wenn schlüssig dargelegte Umstände vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen. Der Kläger verlangte die Zahlung einer Jahressonderleistung für 2005 von 2.516,00 €. Der Arbeitsvertrag von 15.01.1990 verweist auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in Niedersachsen. Der Kläger machte seine Forderung erstmals schriftlich am 13.08.2009 geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Ziel der Abweisung und rügte u. a. wirksame Tarifbezugnahme und Verjährung/Verfall. Streitentscheidend war, ob die im Bezug genommenen tarifvertraglichen Ausschlussfristen wirksam Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind und ob die Zwei-Monats-Frist eingehalten wurde. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Bezugnahmeklausel auf Wirksamkeit, die Reichweite der Verweisung (Globalverweisung) und die Einhaltung bzw. Umstände, die eine Ausnahme von der Ausschlussfrist rechtfertigen könnten. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; das Ersturteil wird insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. • Nach § 15 RTV 2001 verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; Fälligkeit begann hier spätestens am 01.01.2006, die erste schriftliche Geltendmachung erfolgte erst am 13.08.2009. • Der Kläger hat nicht dargelegt, dass besondere Umstände vorlagen, die wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) die Einhaltung der Ausschlussfrist entbehrlich machten; das behauptete Gespräch betraf nach den Feststellungen die Sonderzahlung 2006 und lag zudem nach Ablauf der Frist, zudem war der Gesprächspartner nicht zuverbindlich bevollmächtigt. • Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist als vorformulierte Klausel nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen, aber nicht überraschend oder unklar; sie stellt eine Globalverweisung dar, weil sie zahlreiche und wesentliche tarifliche Regelungen (Arbeitszeit, Urlaub, Jahressondervergütung, Ausschlussfristen u. a.) in das Arbeitsverhältnis einbezieht. • Wegen der Globalverweisung fällt die Inhaltskontrolle der tariflichen Ausschlussregelung unter die Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB; die zweimonatige Ausschlussfrist ist daher wirksam und nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung der Jahressonderleistung 2005 wird abgewiesen, weil der Anspruch gemäß der wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogenen tarifvertraglichen Ausschlussfrist des RTV 2001 verfallen ist. Die Fälligkeit begann spätestens am 01.01.2006, die tarifliche Zwei-Monats-Frist wurde nicht eingehalten, die erste schriftliche Geltendmachung erfolgte erst am 13.08.2009. Eine treuwidrige Durchbrechung der Ausschlussfrist konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; Revision wurde zugelassen.