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Urteil

9 Sa 1613/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dienstvertrag, der die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung einbezieht, begründet Anspruch des Arbeitnehmers auf in dieser Ordnung geregelte Einmalzahlungen, wenn die Arbeitsrechtsregelung als Teil der Dienstvertragsordnung auszulegen ist. • Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können als Arbeitsrechtsregelungen normativ wirken, sofern der Arbeitsvertrag auf die Dienstvertragsordnung verweist. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag, der pauschal die Anwendung aller Beschlüsse der Kommission verlangt, ist als Globalantrag unbegründet, wenn nicht dargelegt ist, dass es keine Beschlüsse gibt, die das konkrete Arbeitsverhältnis nicht betreffen. • Bei teilweisem Obsiegen ist die Kostenverteilung anteilig vorzunehmen; die Revision kann aus Gründen der divergierenden Rechtsprechung zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Arbeitsrechtsregelungen der Dienstvertragsordnung auf individuelles Arbeitsverhältnis • Ein Dienstvertrag, der die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung einbezieht, begründet Anspruch des Arbeitnehmers auf in dieser Ordnung geregelte Einmalzahlungen, wenn die Arbeitsrechtsregelung als Teil der Dienstvertragsordnung auszulegen ist. • Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können als Arbeitsrechtsregelungen normativ wirken, sofern der Arbeitsvertrag auf die Dienstvertragsordnung verweist. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag, der pauschal die Anwendung aller Beschlüsse der Kommission verlangt, ist als Globalantrag unbegründet, wenn nicht dargelegt ist, dass es keine Beschlüsse gibt, die das konkrete Arbeitsverhältnis nicht betreffen. • Bei teilweisem Obsiegen ist die Kostenverteilung anteilig vorzunehmen; die Revision kann aus Gründen der divergierenden Rechtsprechung zugelassen werden. Die Klägerin ist seit 1993 bei einem kirchlichen Träger beschäftigt; ihr Dienstvertrag verweist auf die Dienstvertragsordnung und das Mitarbeitergesetz. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission beschloss am 10.06.2008 eine Arbeitsrechtsregelung, die in Artikel 2 eine Einmalzahlung für 2008 regelt. Die Klägerin forderte anteilig die ihr zustehende Einmalzahlung 2008 und die Feststellung, dass Beschlüsse der Kommission auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Beklagte bestritt, die Klägerin falle unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung und hielt Artikel 2 nicht für Bestandteil der Dienstvertragsordnung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin machte Berufung mit dem Ziel, die Zahlung von 544,91 Euro brutto sowie die Feststellung der Anwendbarkeit der Beschlüsse zu erwirken. • Die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrags war zulässig. Die Klägerin hat Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung 2008 in Höhe von 544,91 Euro brutto nebst Zinsen, da § 2 des Dienstvertrages die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung einbezieht und Artikel 2 § 1 Abs.1 des Beschlusses der Kommission als Arbeitsrechtsregelung Teil dieser Bezugnahme ist. • Die Einmalzahlungshöhe ist unstreitig und rechnerisch korrekt (Vergütungsgruppe VIII; 100/167 von 910 Euro). Der Anspruch wurde fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist der Dienstvertragsordnung geltend gemacht. • Die Verweisungsklausel im Dienstvertrag ist als allgemeine Geschäftsbedingung kontrollfähig, erfüllt aber die Transparenzanforderungen und ist hinreichend bestimmbar, weil sie eindeutig auf die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist. • Die arbeits- und dienstrechtlichen Beschlüsse der Kommission sind nach den für Tarifauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen; bei dem Beschluss vom 10.06.2008 ist wegen Überschrift, Verweisungen und Entstehungssinn anzunehmen, dass Artikel 2 Teil der Dienstvertragsordnung und damit arbeitsvertraglich wirksam ist. • Dass die Dienstvertragsordnung keinen eigenständigen normativen Text für einmalige Zahlungen in der dauerhaften Fassung enthält, steht der Qualifizierung von Artikel 2 als Arbeitsrechtsregelung nicht entgegen, weil die Kommission die Änderung kraft Mitarbeitergesetzes vornahm. • Der Feststellungsantrag war als Globalantrag unbegründet, da nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Beschlüsse die Klägerin nicht betreffen; daher war die Feststellungsklage insgesamt abzuweisen. • Wegen des teilweisen Obsiegens war eine anteilige Kostenverteilung vorzunehmen; mangels einheitlicher Rechtsprechung war die Revision für die Beklagte zuzulassen. Die Berufung der Klägerin wurde insoweit erfolgreich, als die Beklagte zur Zahlung von 544,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen seit 01.08.2008 verurteilt wurde; im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen, insbesondere der Feststellungsantrag. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Dienstvertrag die Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung einbezieht und die Arbeitsrechtsregelung der Kommission vom 10.06.2008 (Artikel 2 §1) als Teil dieser Ordnung anzusehen ist, sodass die Klägerin Anspruch auf die im Beschluss geregelte Einmalzahlung hat. Der allgemeine Feststellungsantrag war jedoch zu weit gefasst und greift nicht durch, weil nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Beschlüsse die Klägerin nicht betreffen. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig aufzuteilen (Klägerin 65 %, Beklagte 35 %) und die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.